2. Nachfrage zur Kleinen Anfrage 3635 – Nutzung von Arbeitsgelegenheiten gemäß Asylbewerberleistungsgesetz in den Unterbringungseinrichtungen des Landes NRW“

Kleine Anfrage
vom 01.07.2024

Kleine Anfrage 4032

der Abgeordneten Enxhi Seli-Zacharias AfD

2. Nachfrage zur Kleinen Anfrage 3635 – Nutzung von Arbeitsgelegenheiten gemäß Asylbewerberleistungsgesetz in den Unterbringungseinrichtungen des Landes NRW“

Auch in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage 3825 hüllt sich die Landesregierung in Schweigen, wenn es um konkrete Zahlen zur Nutzung von Arbeitsgelegenheiten in den Unterbringungseinrichtungen des Landes geht.

In der Antwort auf die erste Frage der ursprünglichen Anfrage hieß es: „In sämtlichen (!) Landeseinrichtungen werden Arbeitsgelegenheiten gem. § 5 AslybLG angeboten.“ In der Antwort auf die 4. Frage heißt es gar: „Die Angebote der Unterbringungseinrichtungen werden sehr gut angenommen.“

Auch nach zwei Anfragen ist die Landesregierung dann aber nicht in der Lage, dies zu quantifizieren. Was bedeutet „sehr gut angenommen“ in konkreten Zahlen?

In der Antwort auf die erste Frage der Kleinen Anfrage 3825 versteckt sich die Landesregierung dann schließlich hinter einer offenbar ungenügenden Buchführung. Die für geleistete Tätigkeiten gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG zu zahlende Aufwandsentschädigung wird von den jeweiligen Betreuungsdienstleistern ausgezahlt. Diese Einzelsummen werden dann aber in der Buchführung offenbar an keiner Stelle vermerkt, sondern ohne Spuren zu hinterlassen in einer Summe mit verschiedenen Auszahlungsanlässen zusammengefügt.

Zusammenfassend scheint es hier genau zwei logische Möglichkeiten zu geben: entweder ist die Buchführung tatsächlich mit leichten Defiziten behaftet bzw. unterkomplex oder die Anzahl der vermittelten Arbeitsgelegenheiten bewegt sich auf einem für die Landesregierung peinlich niedrigem Niveau.

Da das Angebot in allen Unterbringungseinrichtungen genutzt wird, reduzieren wir die Anfrage auf eine Unterbringungseinrichtung, in der Hoffnung, dass die Beantwortung der Kleinen Anfrage – anders als bei der Kleinen Anfrage 3825 – dann in der zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Rechercheaufwand möglich ist. Als Beispiel soll die ZUE Soest mit einer Kapazität von 1.200 Personen dienen. Anschließend würden wir eigenständig auf die aktuelle Gesamtkapazität hochrechnen, um einen Näherungswert zu erhalten.

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. In welcher Höhe wurden im Jahr 2023 sowie im ersten Halbjahr 2024 in der ZUE Soest für geleistete Tätigkeiten gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG durch den Betreuungsdienstleister Aufwandsentschädigungen ausgezahlt?
  2. Wie viele Arbeitsstunden wurden im Jahr 2023 sowie im ersten Halbjahr 2024 in der ZUE Soest insgesamt abgerechnet?
  3. In welchem Umfang wurden – nach Rücksprache der Landesregierung mit dem Betreuungsdienstleister in der ZUE Soest – im Jahr 2023 sowie im ersten Halbjahr 2024 angebotene Arbeitsgelegenheiten abgelehnt, unabhängig von der Bewertung, dass diese Leistungen freiwillig erfolgen?
  4. Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 AsylbLG sind arbeitsfähige nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte, die nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind, zur Wahrnehmung einer zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheit verpflichtet. Bei unbegründeter Ablehnung sieht das Asylbewerberleistungsgesetz Sanktionen vor. In welchem Umfang kam diese Regelung in der ZUE Soest im Jahr 2023 sowie im ersten Halbjahr 2024 zur Anwendung?
  5. Inwiefern sind die Betreuungsdienstleister verpflichtet über ausgezahlte Aufwandsentschädigungen Buch zu führen?

Enxhi Seli-Zacharias

 

MMD18-9780


Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration hat die Kleine Anfrage 4032 mit Schreiben vom 23. Juli 2024 namens der Landesregierung beantwor­tet.

  1. In welcher Höhe wurden im Jahr 2023 sowie im ersten Halbjahr 2024 in der ZUE Soest für geleistete Tätigkeiten gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG durch den Betreuungsdienstleister Aufwandsentschädigungen ausgezahlt?

Für die Zeit vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 wurden dem zuständigen Betreuungs-dienstleister für die Zentrale Unterbringungseinrichtung (ZUE) Soest Aufwandsent­schädigungen für Arbeitsgelegenheiten in Höhe von 107.430,20 € erstattet. Für die Zeit vom 01.01.2024 bis 30.06.2024 wurden dem Betreuungsdienstleister Aufwands­entschädigungen in Höhe von 38.009,00 € erstattet.

Ich weise darauf hin, dass die Kapazität in der ZUE Soest zum 01.01.2024 von 1.800 Plätzen auf 1.200 Plätze gesunken ist und sich dadurch die Differenzen in der Höhe der geleisteten Erstattungen erklären.

  1. Wie viele Arbeitsstunden wurden im Jahr 2023 sowie im ersten Halbjahr 2024 in der ZUE Soest insgesamt abgerechnet?

Für die Zeit vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 wurden insgesamt 134.287,75 Stunden und für die Zeit vom 01.01.2024 bis 30.06.2024 insgesamt 47.511,25 Stunden abge­rechnet.

In Bezug auf die Differenzen in der Höhe der geleisteten Stunden zwischen dem Jahr 2023 und 2024 verweise ich auf den zweiten Teil der Antwort zu Frage 1.

  1. In welchem Umfang wurden – nach Rücksprache der Landesregierung mit dem Betreuungsdienstleister in der ZUE Soest – im Jahr 2023 sowie im ers­ten Halbjahr 2024 angebotene Arbeitsgelegenheiten abgelehnt, unabhängig von der Bewertung, dass diese Leistungen freiwillig erfolgen?
  2. Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 AsylbLG sind arbeitsfähige nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte, die nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind, zur Wahrnehmung einer zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheit verpflich­tet. Bei unbegründeter Ablehnung sieht das Asylbewerberleistungsgesetz Sanktionen vor. In welchem Umfang kam diese Regelung in der ZUE Soest im Jahr 2023 sowie im ersten Halbjahr 2024 zur Anwendung?

Die Fragen 3 und 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beant­wortet.

Es wurden keine Ablehnungen erfasst und folglich keine Sanktionen angewendet.

  1. Inwiefern sind die Betreuungsdienstleister verpflichtet über ausgezahlte Aufwandsentschädigungen Buch zu führen?

Die geleisteten Stunden werden mit Unterschrift des arbeitenden Bewohners/ der Be­wohnerin, des Betreuungsdienstleisters und eines Mitarbeitenden der Bezirksregie­rung dokumentiert. Ohne entsprechende Dokumentation werden keine Kosten durch das Land Nordrhein-Westfalen erstattet.

 

MMD18-10102