„24 Fehler in Texten mit 180 Wörtern“ – Welche Anforderungen werden an den nordrhein-westfälischen Polizeinachwuchs noch gestellt?

Kleine Anfrage
vom 29.01.2020

Kleine Anfrage 3365der Abgeordneten Markus Wagner und Nic Vogel vom 29.01.2020

 

„24 Fehler in Texten mit 180 Wörtern“ – Welche Anforderungen werden an den nordrhein-westfälischen Polizeinachwuchs noch gestellt?

Laut Medienberichten hat die Bundespolizei ihre Anforderungen an Bewerber insofern modifiziert, als dass die maximal erlaubte Fehlerquote in diktierten Texten mit einem Umfang von 180 Wörtern auf nunmehr 24 Fehler angehoben, und die zu absolvierenden Leibesübungen abgeändert worden sind.1

Wir fragen daher die Landesregierung:

1. Welche Mindestanforderungen werden an die sprachliche Kompetenz (Orthografie, Grammatik, Lexik etc.) derjenigen gestellt, die sich um eine Ausbildung bei der nordrhein-westfälischen Landespolizei bewerben?

2. Welche Mindestanforderungen wurden in der Vergangenheit an die sprachliche Kompetenz (Orthografie, Grammatik, Lexik etc.) derjenigen gestellt, die sich um eine Ausbildung bei der nordrhein-westfälischen Landespolizei bewarben? (Bitte vergleichend für die vergangen Jahrzehnte – möglichst von der Gründung der Landespolizei an – aufschlüsseln und dabei auch veraltete Laufbahngruppen berücksichtigen)

3. Welche Mindestanforderungen werden an die körperliche Leistungsfähigkeit derjenigen gestellt, die sich um eine Ausbildung bei der nordrhein-westfälischen Landespolizei bewerben? (Bitte auch geschlechtsbezogene Unterschiede darstellen)

4. Welche Mindestanforderungen wurden in der Vergangenheit an die körperliche Leistungsfähigkeit derjenigen gestellt, die sich um eine Ausbildung bei der nordrhein-westfälischen Landespolizei bewarben? (Bitte vergleichend für die vergangen Jahrzehnte – möglichst von der Gründung der Landespolizei an – aufschlüsseln und dabei auch veraltete Laufbahngruppen berücksichtigen)

5. Was sind beziehungsweise waren die Gründe für etwaige Modifikationen der Mindestanforderungen an den nordrhein-westfälischen Polizeinachwuchs?

Markus Wagner
Nic Vogel

 

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1 Vgl. Welt (2020): Polizei senkt Rechtschreib-Anforderungen für Bewerber; online im Internet: https://www.welt.de/vermischtes/article205185213/Polizei-senkt-Rechtschreib-Anforderungen-fuer-Bewerber.html.


Nachfolgend die Antwort der Landesregierung, verfasst am 28.02.2020

 

Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 3365 mit Schreiben vom 28. Februar 2020 namens der Landesregierung beantwortet.

Vorbemerkung der Landesregierung

Seit dem Einstellungsjahrgang 2002 erfolgt bei der Polizei Nordrhein-Westfalen die Einstellung ausschließlich in die Laufbahngruppe 2.1 des Polizeivollzugsdienstes. Bis dahin erfolgte die Einstellung auch für die Laufbahngruppe 1.2 des Polizeivollzugsdienstes.

Voraussetzung ist unverändert die Studienberechtigung für die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen (HSPV NRW) zum Zeitpunkt der Einstellung. Diese setzt das Abitur bzw. einen vergleichbaren Schulabschluss oder gemäß §§ 2 – 4 der Berufsbildungshochschulzugangsverordnung (BBHZVO) eine Ausbildung mit anschließender Berufserfahrung voraus.

Das Auswahlverfahren der Polizei Nordrhein-Westfalen zum Direkteinstieg in die Laufbahngruppe 2.1 (AV DE) richtet sich nach der DIN 33430. Hieraus ergeben sich die Qualitätskriterien für die Auswahl, Planung, Durchführung und Auswertung von berufsbezogenen Eignungsbeurteilungen und die Überprüfung von Mindestanforderungen.

Der Mindestrangordnungswert sowie die spezifischen Mindestanforderungen in Bezug auf die sprachliche Kompetenz und die körperliche Fitness wurden auch bei steigenden Einstellungsermächtigungen unverändert beibehalten.

1. Welche Mindestanforderungen werden an die sprachliche Kompetenz (Orthografie, Grammatik, Lexik etc.) derjenigen gestellt, die sich um eine Ausbildung bei der nordrhein-westfälischen Landespolizei bewerben?

Die Überprüfung der sprachlichen Kompetenz erfolgt computerbasiert.

Die Grenzwerte ergeben sich aus den eignungsdiagnostischen Normstichproben gemäß der DIN 33430.

2. Welche Mindestanforderungen wurden in der Vergangenheit an die sprachliche Kompetenz (Orthografie, Grammatik, Lexik etc.) derjenigen gestellt, die sich um eine Ausbildung bei der nordrhein-westfälischen Landespolizei bewarben? (Bitte vergleichend für die vergangen Jahrzehnte – möglichst von der Gründung der Landespolizei an – aufschlüsseln und dabei auch veraltete Laufbahngruppen berücksichtigen)

3. Welche Mindestanforderungen wurden in der Vergangenheit an die körperliche Leistungsfähigkeit derjenigen gestellt, die sich um eine Ausbildung bei der nordrhein-westfälischen Landespolizei bewarben? (Bitte vergleichend für die vergangen Jahrzehnte – möglichst von der Gründung der Landespolizei an – aufschlüsseln und dabei auch veraltete Laufbahngruppen berücksichtigen)

Die Fragen 2 und 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Eine Darstellung der Mindestanforderungen vor 2002 bis zur Gründung der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen ist auf Grund fristgerecht gelöschter Sachakten nicht möglich. Im Übrigen wäre eine unmittelbare Vergleichbarkeit mit dem seit 2002 betriebenen Verfahren nicht gegeben (siehe Vorbemerkung der Landesregierung).

4. Welche Mindestanforderungen werden an die körperliche Leistungsfähigkeit derjenigen gestellt, die sich um eine Ausbildung bei der nordrhein-westfälischen Landespolizei bewerben? (Bitte auch geschlechtsbezogene Unterschiede darstellen)

Die Mindestanforderung für eine Einstellung in den Polizeivollzugsdienst seit 2002 ist das Deutsche Sportabzeichen in Bronze. Im Bereich Ausdauer ist eine der folgenden Laufdisziplinen nachzuweisen:

– Jugendliche: 800-m-Lauf oder Dauer-/Geländelauf
– Erwachsene: 3.000-m-Lauf oder 10.000-m-Lauf

Andere Ausdauersportarten werden nicht akzeptiert. Zum Nachweis der Schwimmfähigkeit muss das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen in Bronze oder das Deutsche Schwimmabzeichen in Gold vorliegen. Diese Nachweise müssen bis zum 01.07. des Einstellungsjahres erbracht werden und dürfen zu diesem Zeitpunkt nicht älter als 24 Monate sein.

5. Was sind beziehungsweise waren die Gründe für etwaige Modifikationen der Mindestanforderungen an den nordrhein-westfälischen Polizeinachwuchs?

Hierzu wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen.

 

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