Kleine Anfrage 2738
der Abgeordneten Markus Wagner, Klaus Esser und Christian Loose AfD
Chatprotokolle der „Letzten Generation“: Sind die Öko-Aktivisten in Wirklichkeit Klimaterroristen, wenn sie Sprengstoff besorgen wollen und über Morde diskutieren? – Nachfrage
Mit Antwort der Landesregierung vom 29. August 2023, Drucksache 18/5643, auf unsere Kleine Anfrage vom 27. Juli 2023, Drucksache 18/5170, wurde Frage 3
„Wie bewertet die Landesregierung die dokumentierten Chat-Protokolle der „Letzten Generation“?“1
wie folgt beantwortet:
„Die erwähnten Chats sind der Landesregierung und mithin der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen bekannt. Bislang können die Beiträge und Aussagen weder verifiziert, noch falsifiziert werden. Die veröffentlichte Darstellung wird in Ermangelung korrespondierender Informationen derzeit als eher unglaubhaft eingeschätzt. Gleichwohl wurden die in Rede stehenden Chatprotokolle der Staatsanwaltschaft zur rechtlichen Würdigung vorgelegt.
Im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz sind für die Prüfung eines strafrechtlichen Anfangsverdachts, für den stets sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls von Bedeutung sind, ausschließlich die inhaltlich unabhängigen und dem Legalitätsprinzip verpflichteten Staatsanwaltschaften zuständig. Ihnen und nicht dem Ministerium der Justiz obliegt insoweit die Entscheidungshoheit.“2
Auf unsere Frage 4
„Zu welchem Ergebnis ist der Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen bisher gelangt, ob es sich bei der „Letzten Generation“, um einen Prüf-, Verdachts- oder gesicherten Fall von Linksextremismus handelt?“3
erhielten wir folgende Antwort:
„Der nordrhein-westfälische Verfassungsschutz unterrichtet die Öffentlichkeit gemäß § 5 Abs. 7 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen über Akteure, für die zumindest hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Bestrebung vorliegen. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Berichterstattung durch den Verfassungsschutz sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.”4
Wir fragen daher die Landesregierung:
- Was genau folgt aus der Bewertung der Beiträge und Aussagen innerhalb der in Rede stehenden Chatprotokolle, dass sie weder verifiziert noch falsifiziert werden können, nachdem sie nun der Staatsanwaltschaft zur rechtlichen Würdigung vorgelegt wurden?
- Welche Gründe liegen vor, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Berichterstattung durch den Verfassungsschutz nicht gegeben sind, ob es sich bei der „Letzten Generation“ um einen Prüf-, Verdachts- oder gesicherten Fall von Linksextremismus handelt?
Markus Wagner
Klaus Esser
Christian Loose
1 Antwort der Landesregierung vom 29. August 2023, Drs. 18/5643.
2 Ebenda.
3 Ebenda.
4 Ebenda.
Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 2738 mit Schreiben vom 6. November 2023 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz beantwortet.
- Was genau folgt aus der Bewertung der Beiträge und Aussagen innerhalb der in Rede stehenden Chatprotokolle, dass sie weder verifiziert noch falsifiziert werden können, nachdem sie nun der Staatsanwaltschaft zur rechtlichen Würdigung vorgelegt wurden?
Der Leitende Oberstaatsanwalt in Mönchengladbach hat dem Ministerium der Justiz unter dem 18.10.2023 im Wesentlichen berichtet, mangels Erkennbarkeit einer Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach und aufgrund des bundesweiten Bezuges der Chatprotokolle sei die Kreispolizeibehörde Aachen gebeten worden, diese dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof zur rechtlichen Prüfung vorzulegen.
- Welche Gründe liegen vor, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Berichterstattung durch den Verfassungsschutz nicht gegeben sind, ob es sich bei der „Letzten Generation“ um einen Prüf-, Verdachts- oder gesicherten Fall von Linksextremismus handelt?
Der gesetzliche Beobachtungsauftrag der Verfassungsschutzbehörde beginnt gemäß § 3 Absatz 1 Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (VSG NRW) erst, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen vorliegen. Eine Berichterstattung über verfassungsfeindliche Bestrebungen erfolgt nur, wenn die rechtlichen Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 VSG NRW zur Information des Landtags bzw. des § 5 Absatz 7 i.V.m. § 3 Absatz 3 Satz 1, Absatz 1 VSG NRW zur Information der Öffentlichkeit vorliegen.
Diesbezüglich wird auf die Antwort 4 der Kleinen Anfrage 2202 (LT-Drs. 18/5643) sowie auf das Urteil des VG Düsseldorf vom 24.02.2021, Az. 20 K 5100/19 verwiesen.