Kleine Anfrage 1117des Abgeordneten Markus Wagner vom 30.05.2018
Die forensische Blutspurenanalyse in der Ermittlungsarbeit der Polizei NRW
Von den insgesamt über 2000 Absolventen der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung des Abschlussjahrgangs 2017 wurden im Januar 2018 die Verfasser der 15 besten Bachelorarbeiten für ihre fachwissenschaftlich originellen, methodisch stringenten und verwaltungs- wie auch polizeipraktisch hochrelevanten Leistungen geehrt. Unter den acht Arbeiten aus dem Fachbereich Polizei befand sich auch die Abhandlung einer Polizeikommissarin über den Einsatz der sogenannten ‚forensischen Blutspurenanalyse‘, die sich „mit dem Problem auseinandersetzt, dass die Blutspurenanalyse an vielen Tatorten nicht durchgeführt wird, obwohl dadurch die Erkenntnislage verbessert werden könnte. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass die Blutspurenanalyse auch bei weniger bedeutsamen Straftaten wie Verkehrsunfällen und Suiziden zu einer besseren Aufklärung beitragen könnte.“ NRW-Innenminister Herbert Reul hielt die Begrüßungsrede der feierlichen Preisverleihung und gratulierte den Ausgezeichneten herzlich.
Ich frage daher die Landesregierung:
1. Wie beurteilt die Landesregierung den in der oben bezeichneten Forschungsarbeit identifizierten Mangel an Blutspurenanalysen in Tatortermittlungen?
2. Bei welchen Straftatbeständen findet die Blutspurenanalyse derzeit schon verpflichtend Anwendung?
3. Besteht die Absicht, die forensische Blutspurenanalyse verpflichtend auch auf die Ermittlungsarbeit bei weiteren Straftatbeständen auszuweiten?
4. Wie stellt sich der gegenwärtige Ausbildungsstand der nordrhein-westfälischen Polizeivollzugsbeamten hinsichtlich der Blutspurenanalyse dar?
Markus Wagner
Nachfolgend die Antwort der Landesregierung, verfasst am 09.07.2018
Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 1117 mit Schreiben vom 9. Juli 2018 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz beantwortet.
1. Wie beurteilt die Landesregierung den in der oben be-zeichneten Forschungsarbeit identifizierten Mangel an Blutspurenanalysen in Tatortermittlungen?
2. Bei welchen Straftatbeständen findet die Blutspurenana-lyse derzeit schon verpflichtend Anwendung?
3. Besteht die Absicht, die forensische Blutspurenanalyse verpflichtend auch auf die Ermittlungsarbeit bei weiteren Straftatbeständen auszuweiten?
Die Fragen 1-3 werden gemeinsam beantwortet.
Die forensische Blutspurenanalyse dient der sachverständigen Rekonstruktion kriminalistisch relevanter Geschehensabläufe. Nach den bundeseinheitlichen Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV) sind die Ermittlungen in Strafsachen einerseits mit der erforderlichen Gründlichkeit und anderseits so durchzuführen, dass unnötige Kosten vermieden werden. Ein Sachverständiger oder eine Sachverständige sollen zugezogen werden, wenn das Gutachten für die vollständige Aufklärung des Sachverhalts unentbehrlich ist.
Ob im Verlauf eines Ermittlungsverfahrens ein Sachverständiger oder eine Sachverständige mit einer forensischen Blutspurenanalyse beauftragt werden soll, lässt sich daher nicht abstrakt für bestimmte Deliktstypen entscheiden, sondern ist eine Frage des Einzelfalles. Die Entscheidung darüber obliegt der sachleitungsbefugten Staatsanwaltschaft in Abstimmung mit der ermittelnden Polizeidienststelle.
Insoweit werden forensische Blutspurenanalysen im für die Ermittlungsführung erforderlichen Umfang beauftragt und durchgeführt.
4. Wie stellt sich der gegenwärtige Ausbildungsstand der nordrhein-westfälischen Polizeivollzugsbeamten hinsichtlich der Blutspurenanalyse dar?
Die forensische Blutspurenanalyse ist Bestandteil der Ausbildung zum gehobenen Polizeivollzugsdienst. Diesbezügliche Studieninhalte werden sowohl aus kriminaltechnischer als auch kriminalistischer Sicht vermittelt.
Auch im Bereich der polizeilichen Fortbildung wird die forensische Blutspurenanalyse in unterschiedlichen Seminaren, unter anderem in der zentralen Einführungsfortbildung für die kriminalfachliche Sachbearbeitung, aufgegriffen.
Die Bedeutung der forensischen Blutspurenanalyse für die Tatrekonstruktion und die Möglichkeiten einer späteren sachverständigen Begutachtung werden somit innerhalb der kriminalfachlichen Aus- und Fortbildung, je nach Zielgruppe, im erforderlichen Umfang vermittelt.