Sachstandsabfrage zum Sachkundenachweis nach §11 Abs. 3 Landeshundegesetz NRW

Kleine Anfrage
vom 27.07.2023

Kleine Anfrage 2197

der Abgeordneten Zacharias Schalley und Enxhi Seli-Zacharias AfD

Sachstandsabfrage zum Sachkundenachweis nach §11 Abs. 3 Landeshundegesetz NRW

Für die Haltung eines Hundes, der eine Widerristhöhe von mehr als 40 Zentimeter aufweist oder ein Gewicht von mehr als 20 Kilogramm, gelten in Nordrhein-Westfalen besondere Regeln. So dürfen solche Hunde nur dann gehalten werden, wenn der Halter

  • die erforderliche Sachkunde nachweist,
  • die notwendige Zuverlässigkeit besitzt,
  • den Hund fälschungssicher mit einem Mikrochip gekennzeichnet hat,
  • für den Hund eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat
  • und dies gegenüber den zuständigen Behörden nachweist.

Die erforderliche Sachkunde wird dabei durch den sogenannten Sachkundenachweis bestätigt. Diese ist in § 6 LHundG NRW geregelt und wird üblicherweise von einem Tierarzt oder einer anderen sachkundigen Person ausgestellt. Erforderlich ist das Bestehen eines Multiple-Choice-Tests.1

Wer einen gefährlichen Hund nach § 3 Abs. 2 und Abs. 3 oder einen Hund bestimmter Rassen nach § 10 Abs. 1 LHundG NRW führen möchte, muss einen erweiterten Sachkundenachweis erbringen.

Während die offizielle Landeshundestatistik des Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen die Anzahl der Hunde im Land sowie Bissvorfälle etc. erfasst, beinhaltet sie keinerlei Informationen zur Zahl der durchgeführten Sachkundenachweise und der Anzahl der bestandenen bzw. nicht­bestandenen Prüfungen.

Wir fragen daher die Landesregierung:

  1. Wie viele Sachkundeprüfungen wurden in den Jahren 2018 bis 2022 in Nordrhein-Westfalen durchgeführt? (Bitte aufschlüsseln nach Jahr und Stadt bzw. Kommune)
  2. In wie vielen Fällen konnte der Prüfling die Sachkunde dabei nicht erlangen? (Bitte aufschlüsseln nach Jahr und Stadt bzw. Kommune sowie Art des Sachkundenachweises)
  3. Wie viele Sachkundeprüfungen zur Haltung eines gefährlichen Hundes wurden in den Jahren 2018 bis 2022 in Nordrhein-Westfalen durchgeführt? (Bitte aufschlüsseln nach Jahr und Stadt bzw. Kommune)
  4. Bei wie vielen Hundehaltern konnte in den Jahren 2018 bis 2022 das Fehlen eines notwendigen Sachkundenachweises festgestellt werden? (Bitte aufschlüsseln nach Jahr und Stadt bzw. Kommune sowie Bußgeld und Art des fehlenden Sachkundenachweises)

Zacharias Schalley
Enxhi Seli-Zacharias

 

Anfrage als PDF

 

1 https:// www .tieraerztekammer-nordrhein.de/tierhalter/sachkundebescheinigung-lhundg/.


Die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 2197 mit Schreiben vom 21. August 2023 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Mi­nister des Innern beantwortet.

  1. Wie viele Sachkundeprüfungen wurden in den Jahren 2018 bis 2022 in Nordrhein-Westfalen durchgeführt? (Bitte aufschlüsseln nach Jahr und Stadt bzw. Kom­mune)
  2. In wie vielen Fällen konnte der Prüfling die Sachkunde dabei nicht erlangen? (Bitte aufschlüsseln nach Jahr und Stadt bzw. Kommune sowie Art des Sachkundenach-weises)

Die Fragen 1 und 2 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Die Sachkundeprüfung für Haltungspersonen gefährlicher Hunde wird gemäß § 6 Absatz 2 LHundG NRW in Verbindung mit § 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Durchführung des Landeshundegesetzes NRW von der amtlichen Tierärztin oder dem amtlichen Tierarzt beim Kreisveterinäramt durchgeführt. Über das Ergebnis der entsprechenden Abfrage bei den Kreisveterinärämtern wird in der Antwort zu Frage 3 berichtet.

Im Übrigen können die Sachkundeprüfungen auch durch private Dritte durchgeführt werden. Für Haltungspersonen von Hunden bestimmter Rassen kann nach § 10 Absatz 3 LHundG NRW die Sachkundebescheinigung auch von einer oder einem anerkannten Sachverständi­gen bzw. einer anerkannten sachverständigen Stelle erteilt werden. Im Falle der Haltung gro­ßer Hunde kann die Sachkundebescheinigung gemäß § 11 Absatz 3 LHundG NRW zusätzlich auch von Tierärztinnen und Tierärzten, die von den Tierärztekammern benannt wurden, erteilt werden.

Für eine Datenabfrage bei privaten Stellen gibt es keine Rechtsgrundlage. Die Zahlen der zwischen 2018 und 2022 in Nordrhein-Westfalen insgesamt durchgeführten Sachkundeprüfungen sowie der in diesem Zusammenhang nicht bestandenen Prüfungen liegen der Landes­regierung somit nicht vor.

  1. Wie viele Sachkundeprüfungen zur Haltung eines gefährlichen Hundes wurden in den Jahren 2018 bis 2022 in Nordrhein-Westfalen durchgeführt? (Bitte aufschlüs­seln nach Jahr und Stadt bzw. Kommune)

Der Bericht der Kreisveterinärämter über die Anzahl durchgeführter Sachkundeprüfungen ist der Tabelle in Anlage 1 zu entnehmen. Die Übersicht berücksichtigt die Sachkundeprüfungen von Haltungspersonen gefährlicher Hunde sowie anderer Aufsichtspersonen, die nach Maß­gabe des § 5 Absatz 4 Satz 2 LHundG NRW ebenfalls zum Nachweis ihrer Sachkunde ver­pflichtet sind.

  1. Bei wie vielen Hundehaltern konnte in den Jahren 2018 bis 2022 das Fehlen eines notwendigen Sachkundenachweises festgestellt werden? (Bitte aufschlüsseln nach Jahr und Stadt bzw. Kommune sowie Bußgeld und Art des fehlenden Sach-kundenachweises)

Die Zahlen über das Fehlen eines notwendigen Sachkundenachweises wurden über die Be­zirksregierungen bei den gemäß § 13 Satz 1 LHundG NRW zuständigen örtlichen Ordnungs­behörden abgefragt. Vielfach wird berichtet, dass über die angefragten Daten keine Statistiken geführt werden und eine Auswertung der Einzelakten aufgrund des enormen Zeitaufwands nicht zu leisten war.

Da sich der Bußgeldtatbestand in § 20 Absatz 1 Nummer 17 LHundG NRW allgemein auf den fehlenden Nachweis von Haltungsvoraussetzungen bezieht, kann zudem nicht immer eine Aussage getroffen werden, ob eingeleitete und abgeschlossene Ordnungswidrigkeitenverfahren speziell fehlende oder nachgereichte Sachkundenachweise betrafen. Auch wird der Hal­tungsperson vor Erlass eines Bußgeldbescheides regelmäßig unter Fristsetzung Gelegenheit gegeben, erforderliche Belege nachzureichen, so dass es häufig nicht zur Verhängung eines Bußgeldes kommt. Derartige Fälle werden in aller Regel nicht statistisch erfasst.

Die den örtlichen Ordnungsbehörden vorliegenden Zahlen sind den Anlagen 2 bis 6 (jeweils bezogen auf die fünf Regierungsbezirke) zu entnehmen.

 

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