Wurden bei einer pro-palästinensischen Versammlung am 19.10.2024 in Düsseldorf Versammlungsteilnehmer festgesetzt?

Kleine Anfrage
vom 05.11.2024

Kleine Anfrage 4729

der Abgeordneten Enxhi Seli-Zacharias AfD

Wurden bei einer pro-palästinensischen Versammlung am 19.10.2024 in Düsseldorf Versammlungsteilnehmer festgesetzt?

Wie uns aus Sicherheitskreisen zugetragen wurde, kam es am Rande einer pro-palästinensischen Versammlung am 19.10.2024 auf der Königsallee in Düsseldorf zur Festsetzung einzelner Teilnehmer der Versammlung.

Damit sollte verhindert werden, dass diese an der Versammlung teilnehmen. Ansonsten wäre – wie man uns weiter berichtete – eine Auflösung der Versammlung erforderlich geworden.

Auch am Rande einer ähnlichen Versammlung in Münster (ebenfalls am 19.10.2024) wurde ein Redner festgenommen. Anders als in Düsseldorf wurde die Versammlung dort aber aufgelöst.1

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. Wie viele Personen mussten im Zusammenhang mit der Demo in Düsseldorf festgesetzt werden? (Bitte die Gründe für Festsetzung und Staatsangehörigkeit der Festgesetzen angeben)
  2. Inwiefern handelte es sich bei den festgesetzten Personen um Gefährder?
  3. Inwiefern wurden anlässlich dieser Versammlung Straftaten festgestellt?
  4. Welche Umstände standen nach der Festsetzung eines Gefährders einer Auflösung der Versammlung in Düsseldorf gemäß Versammlungsgesetz NRW entgegen?
  5. Inwiefern konnten die Sicherheitsbehörden ausschließen, dass sich unter den Teilnehmern der Versammlung in Düsseldorf weitere Gefährder oder sicherheitsrelevante Personen befinden, was ggf. zu einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit geführt hätte?

Enxhi Seli-Zacharias

 

MMD18-11289

 

1 Vgl. https://rp-online.de/nrw/panorama/muenster-polizei-nimmt-redner-bei-pro-palaestinensischer-demo-in-gewahrsam_aid-120272911


Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 4729 mit Schreiben vom 6. Dezember 2024 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz beantwortet.

  1. Wie viele Personen mussten im Zusammenhang mit der Demo in Düsseldorf fest­gesetzt werden? (Bitte die Gründe für Festsetzung und Staatsangehörigkeit der Festgesetzen angeben)

Im Zusammenhang mit der oben genannten Versammlung wurde eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit zur Feststellung der Identität auf Grund des Anfangsverdachtes einer Straftat durch Einsatzkräfte festgehalten.

  1. Inwiefern handelte es sich bei den festgesetzten Personen um Gefährder? Bei der festgehaltenen Person handelt es sich nicht um einen Gefährder.
  2. Inwiefern wurden anlässlich dieser Versammlung Straftaten festgestellt?

Durch das Polizeipräsidium (PP) Düsseldorf wurde ein Ermittlungsverfahren wegen des An­fangsverdachtes einer Straftat nach § 140 Strafgesetzbuch eingeleitet und zwischenzeitlich an die zuständige Staatsanwaltschaft abgegeben.

  1. Welche Umstände standen nach der Festsetzung eines Gefährders einer Auflö­sung der Versammlung in Düsseldorf gemäß Versammlungsgesetz NRW entge­gen?

Die zuvor genannte Person wurde durch den Versammlungsleiter von der Versammlung aus­geschlossen und entfernte sich im Anschluss. Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Frage 2 verwiesen. Die Voraussetzungen für eine Auflösung der Versammlung waren nicht gegeben.

  1. Inwiefern konnten die Sicherheitsbehörden ausschließen, dass sich unter den Teilnehmern der Versammlung in Düsseldorf weitere Gefährder oder sicherheits­relevante Personen befinden, was ggf. zu einer unmittelbaren Gefahr für die öf­fentliche Sicherheit geführt hätte?

Durch das PP Düsseldorf erfolgte im Vorfeld der Versammlung eine Gefährdungsbewertung. Anhand dieser ergaben sich keine Hinweise auf eine Teilnahme von eingestuften Gefährdern oder Relevanten Personen der Politisch motivierten Kriminalität. Auch während der Versamm­lung wurden hierzu keine Feststellungen getroffen.

 

MMD18-11986