Zahlen widerlegen Rassismus-Vorwürfe gegen Polizei in Mecklenburg-Vorpommern – Gilt dies auch für Nordrhein-Westfalen?

Kleine Anfrage

Kleine Anfrage 1131
des Abgeordneten Markus Wagner vom 23.01.2023

Zahlen widerlegen Rassismus-Vorwürfe gegen Polizei in Mecklenburg-Vorpommern Gilt dies auch für Nordrhein-Westfalen?

Es sind Zahlen, die wenig überraschen dürfen. Gleichwohl sind es Zahlen, die nicht in das Weltbild der allermeisten Politiker von SPD, Grünen und Linke passen. In den vergangenen zwei Jahren und drei Monaten sind in Mecklenburg-Vorpommern acht Beschwerden über „diskriminierendes oder rassistisches Verhalten“ von Polizeibeamten eingegangen. Davon erwies sich lediglich eine als teilweise begründet. Dies musste nun die SPD/Linke-Landesregierung auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion, Drucksache 8/1618, einräumen.1

Die immer wiederkehrenden Rassismus-Vorwürfe, zu denen „rassistisches Verhalten“ und das sogenannte „Racial Profiling“, also die Kontrolle von Ausländern ohne konkreten Anlass, gehören, werden eindrucksvoll widerlegt. Erst vor Kurzem hatten Parteimitglieder der Grünen in Norddeutschland behauptet, dass „Menschen allein aufgrund ihres Aussehens von der Polizei angehalten und kontrolliert werden“.2

Die Antwort der mecklenburg-vorpommerischen Landesregierung offenbart, dass seit dem 15. September 2020 insgesamt 1.054 Personen Beschwerden gegen Polizeivollzugsbeamte aus verschiedenen Gründen erhoben. Davon wurden 123 Beschwerden von der Behörde als begründet eingestuft, darunter eine aufgrund rassistischen Verhaltens und diese auch nur als „teilweise“. Allerdings geht aus der Antwort der Landesregierung nicht hervor, was genau dem Beamten vorgeworfen wird.3

Für Nordrhein-Westfalen melden die Polizeibehörden für das Berichtsjahr 2020 insgesamt 4.517 Beschwerden bei rund 4,7 Millionen Polizeieinsätzen. Von den eingebrachten Beschwerden konnten 3.967, also 87,82 %, abgeschlossen werden, von denen sich wiederum 2.995, also rund 76 %, als nicht begründet erwiesen. Allerdings sind laut Bericht 298 Beschwerden begründet.4

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. Wie viele Beschwerden insgesamt bzw. gegen Polizeivollzugsbeamte wurden seit dem 1. Januar 2022 in Nordrhein-Westfalen erhoben?
  2. Wie viele der in Frage 1 abgefragten Beschwerden wurden aufgrund des Vorwurfs diskriminierenden oder rassistischen Verhaltens erhoben?
  3. Wie viele dieser Beschwerden wurden als begründet eingestuft? (Bitte sowohl die wegen Rassismus als auch diejenigen wegen anderer Vorwürfe separat auflisten.)
  4. Wie genau definiert die Landesregierung „rassistisches Verhalten“?
  5. Wie viele Disziplinarverfahren gegen Polizeibeamte in NRW wurden mit welchem Ergebnis in 2022 eingeleitet?

Markus Wagner

 

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1 Vgl. htt ps:// j u n g e f r e i h e i t . d e / p o l i t i k / d e utschland/2023/kein-rassismus-polizei/.

2 Ebenda.

3 Ebenda.

4 Vgl. htt ps:/ / p o l i t – x . d e/ d e / d o c u ments/6186988/.


Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 1131 mit Schreiben vom 28. Februar 2023 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration beantwortet.

  1. Wie viele Beschwerden insgesamt bzw. gegen Polizeivollzugsbeamte wur­den seit dem 1. Januar 2022 in Nordrhein-Westfalen erhoben?

Zum aktuellen Zeitpunkt liegen noch keine belastbaren Daten hinsichtlich des Beschwerdeauf­kommens für die Jahre 2022 und 2023 vor. Die Meldungen für das Jahr 2022 aller 50 Polizei­behörden werden zurzeit vom Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste ausgelesen und dem Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei zur Aus­wertung vorgelegt. Dieses prüft die Daten anschließend auf Plausibilität. Die qualitätsgesicher­ten Daten liegen voraussichtlich zu Beginn des zweiten Quartals 2023 vor.

Grundsätzlich erfolgt keine Aufschlüsselung der Beschwerden auf die unterschiedlichen Be­schäftigungsverhältnisse in der Polizei. Eine isolierte Betrachtung des Beschwerdeaufkom­mens gegen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten ist somit, auch wenn die Daten vorliegen, nicht möglich.

  1. Wie viele der in Frage 1 abgefragten Beschwerden wurden aufgrund des Vorwurfs diskriminierenden oder rassistischen Verhaltens erhoben?

Bis Ende 2022 umfasste das qualifizierte Beschwerdemanagement der Polizei Nordrhein-Westfalen die Beschwerdekategorie „polizeiliche Maßnahme“ mit den Kriterien „Rechtmäßig­keit, Zweckmäßigkeit, Verhältnismäßigkeit und dem Fehlen polizeilicher Maßnahmen“ sowie die Beschwerdekategorie „Auftreten von Polizeibeschäftigten“ mit den Kriterien „Kommunika­tion, Verhalten, äußeres Erscheinungsbild und außerdienstliches Verhalten“. Mit Beginn die­ses Jahres wurde das qualifizierte Beschwerdemanagement der Polizei Nordrhein-Westfalen unter anderem um Auswertungsparameter zur Erfassung von „diskriminierendem und devian­tem Verhalten“ ergänzt. Hierbei sind sowohl der Vorwurf sowie eine Bestätigung zu erfassen. Als Differenzierungsmerkmale werden dabei die Kriterien nach § 1 des Allgemeinen Gleichbe-handlungsgesetzes herangezogen. Im Übrigen wird auf die Antwort zur Frage 1 verwiesen.

  1. Wie viele dieser Beschwerden wurden als begründet eingestuft? (Bitte so­wohl die wegen Rassismus als auch diejenigen wegen anderer Vorwürfe separat auflisten.)

Es wird auf die Antwort zur Frage 1 verwiesen.

  1. Wie genau definiert die Landesregierung „rassistisches Verhalten“?

Die Landesregierung unterscheidet je nach Kontext verschiedene begriffliche Fassungen von Rassismus und verweist auf die Drucksache 17/15805.

  1. Wie viele Disziplinarverfahren gegen Polizeibeamte in NRW wurden mit welchem Ergebnis in 2022 eingeleitet?

Im Jahr 2022 gab es insgesamt 246 disziplinarrechtliche Verfahren gegen Polizeivollzugsbe­amtinnen und Polizeivollzugsbeamte. Den Verfahrensstand bitte ich der nachstehenden Ta­belle zu entnehmen.

Anzahl Verfahrensstand
190 laufendes Disziplinarverfahren
27 Nichteinleitungsverfügung gem. § 17 Abs. 2 Landesdisziplinar-gesetz (LDG)
11 Einstellung gem. § 33 Abs. 1 Nr. 1 LDG
4 Einstellung gem. § 33 Abs. 1 Nr. 2 LDG
2 Einstellung gem. § 33 Abs. 1 Nr. 3 LDG
1 Einstellung gem. § 33 Abs. 2 LDG
5 Geldbuße
6 Verweise

 

 

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Beteiligte:
Markus Wagner