Gesetz zur Stärkung der persönlichen Freiheit im Rahmen des Nichtraucherschutzes in Nordrhein-Westfalen

Gesetzesentwurf
vom 04.07.2017

Gesetzentwurf der Fraktion der AfD vom 04.07.2017
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A Problem

Während der Schutz der Nichtraucher vor ungewolltem Passivrauchen zweifelsfrei ein wichti­ges und schützenswertes Anliegen ist, ist der Gesetzgeber in Nordrhein-Westfalen mit der seit 1. Mai 2013 geltenden Fassung des Nichtraucherschutzgesetzes weit über das Ziel hinausge­schossen.

Das totale Rauchverbot in der Gastronomie stellt einen unverhältnismäßig schwerwiegenden Eingriff in das Eigentumsrecht der Gastwirte dar. Die große Mehrheit der Bundesländer hat in vergleichbaren Gesetzen Ausnahmen für Kleingaststätten und Gastronomiebetriebe mit sepa­raten Raucherräumen vorgesehen und macht damit gute Erfahrungen.

Im Gegensatz dazu führt das in NRW geltende Radikalverbot zu einer Reihe unerwünschter Begleiterscheinungen:

  1. Massive Umsatzeinbußen in der Gastronomie und u.a. daraus resultierendes „Kneipen­sterben“ und der Verlust von Arbeitsplätzen. Vier Fünftel der Schank- und Tanzbetriebe haben laut DEHOGA seit der Einführung des Totalverbots 2013 Umsatzeinbußen ver­zeichnet, zwei Drittel der Betriebe sogar Einbußen über zehn Prozent.
  2. Belästigung unbeteiligter Anwohner durch Raucher, die zum Rauchen die Gaststätten ver­lassen.

B Lösung

Aufgrund der erheblichen Nachteile des radikalen Rauchverbotes ist eine angemessenere Re­gelung mit Ausnahmetatbeständen nach Vorbild der Mehrheit der Bundesländer vorzuziehen.

C Kosten

Keine. Stattdessen kann von gesteigerten Umsätzen und mehr Arbeitsplätzen in der Gastro­nomie und daraus resultierenden höheren Steuereinnahmen ausgegangen werden.

Der Vollzugsaufwand für die Kommunen erhöht sich nicht, da durch eine eindeutige Kenn­zeichnungspflicht Raucherlokale und -räume klar als solche erkennbar sind.

Ferner kann vorausgesetzt werden, dass es zu weniger Ruhestörungen durch im Freien rau­chende Gastronomiebesucher kommt.

G e g e n ü b e r s t e l l u n g

Gesetzentwurf der Fraktion der AfD            Auszug aus den geltenden Gesetzesbe-

stimmungen

Gesetz zur Stärkung der persönlichen Freiheit im Rahmen des Nichtraucher- schutzes in Nordrhein-Westfalen

Das Nichtraucherschutzgesetz NRW vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW S. 742), zu­letzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezem­ber 2012 (GV. NRW S. 635), wird wie folgt geändert:

Artikel 1 Gesetz zur Stärkung der persönlichen Freiheit im Rahmen des Nichtraucherschutzes in Nordrhein-Westfalen

Gesetz zum Schutz von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern in Nordrhein- Westfalen (Nichtraucherschutzgesetz NRW NiSchG NRW)

 

  1. § 3 wird wie folgt geändert: § 3

Rauchverbot

(1)         Das Rauchen ist nach Maßgabe dieses Gesetzes in den Einrichtungen nach § 2 Nummern 1 bis 8 verboten. Für Erziehungs-und Bildungseinrichtungen im Sinne von § 2 Nr. 3 Buchstaben a) und b) gilt das Rauch­verbot, abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1, auf dem gesamten Grundstück. Für Schulen im Sinne von § 2 Nr. 3 Buchstabe a) gilt das Rauchverbot überdies für schulische Veran­staltungen außerhalb des Schulgrundstücks.

(2)         Davon abweichend können in den Ein­richtungen nach § 2 Nummern 1 Buchstaben b – d, 3 Buchstabe c und 6 abgeschlossene Räume eingerichtet werden, in denen das Rauchen gestattet ist. Voraussetzung hierfür ist, dass

  1. eine ausreichende Anzahl von Räumen zur Verfügung steht,
  2. die in Satz 1 genannten Räume aus­drücklich als Raucherräume, zu denen Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben, gekennzeichnet werden.

In stationären Einrichtungen der Pflege, der Behindertenhilfe sowie der Wohnungslosen-/Gefährdetenhilfe kann die Einrichtung von Raucherräumen zugelassen werden. Ein An-

spruch auf die Einrichtung von Raucherräu­men besteht nicht. Werden Raucherräume eingerichtet, ist ein barrierefreier Zugang zu gewährleisten.

  1. a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Abweichend von Absatz 1 gel- ten Rauchverbote in Gaststätten nicht

  1. in vollständig abgetrennten Nebenräumen, wenn und so-

weit diese Räume in deutlich erkennbarer Weise als Rau- cherräume gekennzeichnet sind

  1. in Gaststätten mit weniger als 75 Quadratmetern Gastfläche und ohne abgetrennten Ne- benraum, soweit sämtliche fol- gende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Es werden keine oder le- diglich kalte Speisen ein- facher Art zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht;
    2. Personen vor vollendetem 18. Lebensjahr wird der Zutritt verweigert;
    3. am Eingangsbereich sind die Gaststätten in deutlich erkennbarer Weise als Rauchergaststätten ge- kenn-zeichnet, zu denen Personen vor Vollendung des 18. Lebensjahres kei- nen Zutritt haben.
    4. b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 (3) Abweichend von Absatz 1 können Aus-

werden zu Absätzen 4 bis 6. nahmen für solche Personen zugelassen werden,

  1. die sich in palliativmedizinischer oder psychiatrischer Behandlung befinden,
  2. die sich aufgrund einer gerichtlich ange­ordneten Unterbringung in einer ge­schlossenen Abteilung des Kranken­hauses aufhalten oder
  3. bei denen die Untersagung des Rau­chens dem Therapieziel entgegensteht.
  4. § 5 wird wie folgt geändert:
  5. a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Mit Geldbuße kann belegt wer­den, wer entgegen der Verpflich­tung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen er­greift, um eine Fortsetzung des Ver­stoßes oder einen neuen Verstoß gegen das Rauchverbot zu verhin­dern, einer Person mit nicht vollen­detem 18. Lebensjahr Einlass in eine Gaststätte nach § 3 Absatz 3 Nr. 2 gestattet, in der das Rauchen erlaubt ist oder Kennzeichnungs­pflichten nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder Hinweispflichten nach § 3 Absatz 3 oder § 4 Absatz 1 nicht erfüllt.“

Die Entscheidung, ob im Einzelfall das Rau­chen erlaubt werden kann, trifft die Leitung der Einrichtung in Abstimmung mit der be­handelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt. Soweit die Leitung der Einrichtung für die in Satz 1 genannten Personen entspre­chende Räumlichkeiten zur Verfügung stellt, sollen diese so gelegen und beschaffen sein, dass sie den Zweck dieses Gesetzes nicht beeinträchtigen.

  • Abweichend von Absatz 1 ist in Justizvoll­zugsanstalten das Rauchen in den Hafträu­men gestattet. Bei der Belegung eines Haft­raumes mit mehr als einer Person ist das Rauchen in diesem Haftraum nicht zulässig, wenn eine der in diesem Haftraum unterge­brachten Personen Nichtraucherin oder Nichtraucher ist.
  • Die Leitung der jeweiligen Einrichtung hat bei allen Ausnahmeentscheidungen nach diesem Gesetz Vorkehrungen zu treffen, um die Rauchfreiheit und den gesundheitlichen Schutz der übrigen sich in der Einrichtung aufhaltenden Personen soweit wie möglich zu gewährleisten.

Ordnungswidrigkeiten

  • Mit Geldbuße kann belegt werden, wer entgegen einem Rauchverbot nach § 3 raucht.
  • Mit Geldbuße kann belegt werden, wer entgegen der Verpflichtung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um eine Fortsetzung des Verstoßes oder einen neuen Verstoß gegen das Rauch­verbot zu verhindern oder Kennzeichnungs­pflichten nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder Hinweispflichten nach § 4 Absatz 1 nicht erfüllt.
  • Die Ordnungswidrigkeit kann im Fall von Absatz 2 mit einer Geldbuße von bis zu 2 500 Euro geahndet werden.
  • Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungs­widrigkeiten sind die örtlichen Ordnungsbe­hörden. Unbeschadet dessen sind auch zu­ständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 die jeweiligen Sonderordnungsbehör­den im Rahmen ihrer Zuständigkeit.
  • Zuständig für die Verfolgung und Ahn­dung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 Bundesnichtraucherschutzgesetz, die in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personen­verkehrs im Sinne des § 2 Nummer 2 Bundesnichtraucherschutzgesetz begangen werden, sind die örtlichen Ordnungsbehör­den.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Verkün­dung in Kraft.

 

Sven Tritschler

Helmut Seifen

Andreas Keith

 

und Fraktion