Gesetzentwurf der Fraktion der AfD vom 04.07.2017
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A Problem
Während der Schutz der Nichtraucher vor ungewolltem Passivrauchen zweifelsfrei ein wichtiges und schützenswertes Anliegen ist, ist der Gesetzgeber in Nordrhein-Westfalen mit der seit 1. Mai 2013 geltenden Fassung des Nichtraucherschutzgesetzes weit über das Ziel hinausgeschossen.
Das totale Rauchverbot in der Gastronomie stellt einen unverhältnismäßig schwerwiegenden Eingriff in das Eigentumsrecht der Gastwirte dar. Die große Mehrheit der Bundesländer hat in vergleichbaren Gesetzen Ausnahmen für Kleingaststätten und Gastronomiebetriebe mit separaten Raucherräumen vorgesehen und macht damit gute Erfahrungen.
Im Gegensatz dazu führt das in NRW geltende Radikalverbot zu einer Reihe unerwünschter Begleiterscheinungen:
- Massive Umsatzeinbußen in der Gastronomie und u.a. daraus resultierendes „Kneipensterben“ und der Verlust von Arbeitsplätzen. Vier Fünftel der Schank- und Tanzbetriebe haben laut DEHOGA seit der Einführung des Totalverbots 2013 Umsatzeinbußen verzeichnet, zwei Drittel der Betriebe sogar Einbußen über zehn Prozent.
- Belästigung unbeteiligter Anwohner durch Raucher, die zum Rauchen die Gaststätten verlassen.
B Lösung
Aufgrund der erheblichen Nachteile des radikalen Rauchverbotes ist eine angemessenere Regelung mit Ausnahmetatbeständen nach Vorbild der Mehrheit der Bundesländer vorzuziehen.
C Kosten
Keine. Stattdessen kann von gesteigerten Umsätzen und mehr Arbeitsplätzen in der Gastronomie und daraus resultierenden höheren Steuereinnahmen ausgegangen werden.
Der Vollzugsaufwand für die Kommunen erhöht sich nicht, da durch eine eindeutige Kennzeichnungspflicht Raucherlokale und -räume klar als solche erkennbar sind.
Ferner kann vorausgesetzt werden, dass es zu weniger Ruhestörungen durch im Freien rauchende Gastronomiebesucher kommt.
G e g e n ü b e r s t e l l u n g
Gesetzentwurf der Fraktion der AfD Auszug aus den geltenden Gesetzesbe-
stimmungen
Gesetz zur Stärkung der persönlichen Freiheit im Rahmen des Nichtraucher- schutzes in Nordrhein-Westfalen
Das Nichtraucherschutzgesetz NRW vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW S. 742), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2012 (GV. NRW S. 635), wird wie folgt geändert:
Artikel 1 Gesetz zur Stärkung der persönlichen Freiheit im Rahmen des Nichtraucherschutzes in Nordrhein-Westfalen |
Gesetz zum Schutz von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern in Nordrhein- Westfalen (Nichtraucherschutzgesetz NRW – NiSchG NRW) |
- § 3 wird wie folgt geändert: § 3
Rauchverbot
(1) Das Rauchen ist nach Maßgabe dieses Gesetzes in den Einrichtungen nach § 2 Nummern 1 bis 8 verboten. Für Erziehungs-und Bildungseinrichtungen im Sinne von § 2 Nr. 3 Buchstaben a) und b) gilt das Rauchverbot, abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1, auf dem gesamten Grundstück. Für Schulen im Sinne von § 2 Nr. 3 Buchstabe a) gilt das Rauchverbot überdies für schulische Veranstaltungen außerhalb des Schulgrundstücks.
(2) Davon abweichend können in den Einrichtungen nach § 2 Nummern 1 Buchstaben b – d, 3 Buchstabe c und 6 abgeschlossene Räume eingerichtet werden, in denen das Rauchen gestattet ist. Voraussetzung hierfür ist, dass
- eine ausreichende Anzahl von Räumen zur Verfügung steht,
- die in Satz 1 genannten Räume ausdrücklich als Raucherräume, zu denen Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben, gekennzeichnet werden.
In stationären Einrichtungen der Pflege, der Behindertenhilfe sowie der Wohnungslosen-/Gefährdetenhilfe kann die Einrichtung von Raucherräumen zugelassen werden. Ein An-
spruch auf die Einrichtung von Raucherräumen besteht nicht. Werden Raucherräume eingerichtet, ist ein barrierefreier Zugang zu gewährleisten.
- a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Abweichend von Absatz 1 gel- ten Rauchverbote in Gaststätten nicht
- in vollständig abgetrennten Nebenräumen, wenn und so-
weit diese Räume in deutlich erkennbarer Weise als Rau- cherräume gekennzeichnet sind
- in Gaststätten mit weniger als 75 Quadratmetern Gastfläche und ohne abgetrennten Ne- benraum, soweit sämtliche fol- gende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Es werden keine oder le- diglich kalte Speisen ein- facher Art zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht;
- Personen vor vollendetem 18. Lebensjahr wird der Zutritt verweigert;
- am Eingangsbereich sind die Gaststätten in deutlich erkennbarer Weise als Rauchergaststätten ge- kenn-zeichnet, zu denen Personen vor Vollendung des 18. Lebensjahres kei- nen Zutritt haben.
- b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 (3) Abweichend von Absatz 1 können Aus-
werden zu Absätzen 4 bis 6. nahmen für solche Personen zugelassen werden,
- die sich in palliativmedizinischer oder psychiatrischer Behandlung befinden,
- die sich aufgrund einer gerichtlich angeordneten Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung des Krankenhauses aufhalten oder
- bei denen die Untersagung des Rauchens dem Therapieziel entgegensteht.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer entgegen der Verpflichtung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um eine Fortsetzung des Verstoßes oder einen neuen Verstoß gegen das Rauchverbot zu verhindern, einer Person mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr Einlass in eine Gaststätte nach § 3 Absatz 3 Nr. 2 gestattet, in der das Rauchen erlaubt ist oder Kennzeichnungspflichten nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder Hinweispflichten nach § 3 Absatz 3 oder § 4 Absatz 1 nicht erfüllt.“
Die Entscheidung, ob im Einzelfall das Rauchen erlaubt werden kann, trifft die Leitung der Einrichtung in Abstimmung mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt. Soweit die Leitung der Einrichtung für die in Satz 1 genannten Personen entsprechende Räumlichkeiten zur Verfügung stellt, sollen diese so gelegen und beschaffen sein, dass sie den Zweck dieses Gesetzes nicht beeinträchtigen.
- Abweichend von Absatz 1 ist in Justizvollzugsanstalten das Rauchen in den Hafträumen gestattet. Bei der Belegung eines Haftraumes mit mehr als einer Person ist das Rauchen in diesem Haftraum nicht zulässig, wenn eine der in diesem Haftraum untergebrachten Personen Nichtraucherin oder Nichtraucher ist.
- Die Leitung der jeweiligen Einrichtung hat bei allen Ausnahmeentscheidungen nach diesem Gesetz Vorkehrungen zu treffen, um die Rauchfreiheit und den gesundheitlichen Schutz der übrigen sich in der Einrichtung aufhaltenden Personen soweit wie möglich zu gewährleisten.
Ordnungswidrigkeiten
- Mit Geldbuße kann belegt werden, wer entgegen einem Rauchverbot nach § 3 raucht.
- Mit Geldbuße kann belegt werden, wer entgegen der Verpflichtung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um eine Fortsetzung des Verstoßes oder einen neuen Verstoß gegen das Rauchverbot zu verhindern oder Kennzeichnungspflichten nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder Hinweispflichten nach § 4 Absatz 1 nicht erfüllt.
- Die Ordnungswidrigkeit kann im Fall von Absatz 2 mit einer Geldbuße von bis zu 2 500 Euro geahndet werden.
- Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die örtlichen Ordnungsbehörden. Unbeschadet dessen sind auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 die jeweiligen Sonderordnungsbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit.
- Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 Bundesnichtraucherschutzgesetz, die in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs im Sinne des § 2 Nummer 2 Bundesnichtraucherschutzgesetz begangen werden, sind die örtlichen Ordnungsbehörden.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft.
Sven Tritschler
Helmut Seifen
Andreas Keith
und Fraktion