Kleine Anfrage vom 26.07.2017
der Abgeordneten Gabriele Walger-Demolsky AfD
Das Land NRW gibt viel Geld aus für Integration und Qualifizierungsmaßnahmen von Flüchtlingen. Die Aufnahme einer Berufsausbildung führt in gewissen Fällen zu einer Duldung. Es soll der Erfolg dieser Maßnahmen überprüft werden.
Ich frage daher die Landesregierung:
- Wie viele der in NRW lebenden Flüchtlinge befinden sich derzeit in Ausbildungsverhältnissen, in Arbeit oder in Qualifizierungsmaßnahmen (bitte gesondert nach Statusgruppen aufführen)?
- In welchen Branchen und Bereichen befinden sich derzeit Flüchtlinge in Ausbildungsverhältnissen, in Arbeit oder in Qualifizierungsmaßnahmen (bitte gesondert nach Statusgruppen aufführen)?
- Wie oft wurden 2017 in NRW Duldungen nach AufenthG §60a (2) ausgesprochen? („Eine Duldung ist zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat…)
- Wie oft wurden derartige Ausbildungsverhältnisse vorzeitig beendigt bzw. abgebrochen und wurde dies auch jeweils mit einer Rücknahme der Duldung verbunden? (bitte gesondert aufführen nach Abbuch/vorzeitiger Beendigung mit Rücknahme der Duldung und ohne Rücknahme der Duldung)
Gabriele Walger-Demolsky
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage 157 im Einvernehmen dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales wie folgt:
Vorbemerkung der Landesregierung:
Asylsuchende bzw. Asylbewerber sind während des laufenden Asylverfahrens im Besitz einer Aufenthaltsgestattung. Ihnen kann während des Asylverfahrens unter bestimmten Voraussetzungen eine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden. Bei einem positiven Abschluss des Asylverfahrens erhalten die Betroffenen eine Aufenthaltserlaubnis, die sie spätestens zu diesem Zeitpunkt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt.
Mit dem am 06. August 2016 in Kraft getretenen Integrationsgesetz wurde § 60a Absatz 2 Satz 4 ff. AufenthG neu gefasst und § 18 a Absatz la und b AufenthG eingefügt. Die Intention des Gesetzgebers bei der Schaffung der neuen Regelungen des § 60a Absatz 2 Satz 4 ff. Auf-enthG war es, einen Anspruch auf Duldung zum Zweck der Ausbildung zu schaffen. Zielgruppe dieser Regelung sind vollziehbar ausreisepflichtige Personen.
- Wie viele der in NRW lebenden Flüchtlinge befinden sich derzeit in Ausbildungsverhältnissen, in Arbeit oder in Qualifizierungsmaßnahmen (bitte gesondert nach Statusgruppen aufführen)?
- In welchen Branchen und Bereichen befinden sich derzeit Flüchtlinge in Ausbildungsverhältnissen, in Arbeit oder in Qualifizierungsmaßnahmen (bitte gesondert nach Statusgruppen aufführen)?
Die Fragen 1 und 2 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Die amtliche Statistik weist zwei Kategorien aus, nämlich Personen im Kontext von Fluchtmigration (nur SGB II und SGB III, ohne Familiennachzug) oder Beschäftigte nach Staatsangehörigkeit. Hierbei ist zu beachten, dass keine Unterscheidung der bereits länger in Deutschland lebenden Personen und der erst kürzlich im Kontext der Fluchtmigration Zugewanderten getroffen werden kann.
Für den Berichtsmonat April 2017 (Datenstand Juli 2017) meldet die Bundesagentur für Arbeit beispielsweise, dass für 24.618 Personen im Kontext von Fluchtmigration in Nordrhein-Westfalen Instrumente zur Aktivierung, zur beruflichen Eingliederung und Qualifizierung seitens der Arbeitsagenturen und Jobcenter eingesetzt wurden (Quelle: Link 1). Zum Stichtag 31.12.2016 gingen 25.394 Personen mit Staatsangehörigkeit der acht häufigsten nicht-europäischen Asylherkunftsländer (Eritrea, Nigeria, Somalia, Afghanistan, Irak, Iran, Pakistan, Syrien) einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung an einem Arbeitsort in Nordrhein-Westfalen nach. Hiervon sind 84,4 % im Dienstleistungsbereich tätig (Quelle: Link 2).
Auf die öffentlich zugänglichen Statistiken der Bundesagentur für Arbeit wird verwiesen.
Link 1:
https://statistik.arbeitsagentur.de/Statistikdaten/Detail/201707/fluchtmigr ation/fluchtkontext/fluchtkontext-dIkaajc-0-xlsm.xlsm
Link 2:
- Wie oft wurden 2017 in NRW Duldungen nach AufenthG §60a (2) ausgesprochen?
(„Eine Duldung ist zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat…)
- Wie oft wurden derartige Ausbildungsverhältnisse vorzeitig beendigt bzw. abgebrochen und wurde dies auch jeweils mit einer Rücknahme der Duldung verbunden? (bitte gesondert aufführen nach Abbruch/vorzeitiger Beendigung mit Rücknahme der Duldung und ohne Rücknahme der Duldung)
Die Fragen 3 und 4 werden wegen des Sachzusammenhanges gemeinsam beantwortet.
Im Ausländerzentralregister werden bisher weder Daten über die Erteilung von Duldungen nach § 60a Absatz 2 Satz 4 AufenthG noch über die Rücknahme von Duldungen erfasst. Der Landesregierung liegen daher hierzu keine Zahlen vor.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Joachim Stamp