Subventionierung von Sozialticket-Angeboten für den ÖPNV durch das Land NRW für Empfänger von Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz AsylbLG sowie für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UmF)?

Kleine Anfrage
vom 26.07.2017

Kleine Anfrage vom 26.07.2017
der Abgeordneten Gabriele Walger-Demolsky AfD

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Antwort der Landesregierung als PDF

Nach Informationen der WAZ vom 02.01.2015 unterstützt das Land NRW die Verkehrsverbünde seit 2011 jährlich mit 30 Mio. Euro um Sozialticket-Angebote anbieten zu können. Da die Nutzerquoten von Jahr zu Jahr gestiegen sind (hauptsächlich durch die Aufnahme von Asylbewerbern seit 2015), müssen die Verkehrsverbünde schon heute mehr als zehn Millionen Euro jährlich zuschießen. Auch durch erweiterte Nutzungsmöglichkeiten entstehen Einnahmeausfälle. Die gesamte finanzielle Belastung inkl. der Einnahmeausfälle soll untersucht werden.

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. Erhalten Empfänger von Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sowie unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UmF) die Sozialticket-Angebote zusätzlich oder muss die monatliche Gebühr vom eigenen „Taschengeld“ bezahlt werden?
  2. Wie viele Sozialticket-Angebote werden durch oben genannten Personenkreis pro Monat genutzt?
  3. In welcher Höhe müssen Einnahmeausfälle, durch Subventionen des Landes NRW, für oben genannten Personenkreis, ausgeglichen werden?

Gabriele Walger-Demolsky


Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,

namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage 155 im Einvernehmen mit dem Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration wie folgt:

  1. Erhalten Empfänger von Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sowie unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UmF) die Sozialticket-Angebote zusätzlich oder muss die monatliche Gebühr vom eigenen „Taschengeld“ bezahlt werden?

Solange Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungs-gesetz (AsylbLG) in den Aufnahmeeinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen untergebracht sind, erhalten diese, über das sog. Taschengeld (notwendiger persönlicher Bedarf -§ 3 Abs. 1 Satz 5 AsylbLG) hinaus, keine zusätzlichen Sozialticket-Angebote. Nach der Zuweisung von Flüchtlingen in Kommunen sind diese für die Durchführung des AsylbLG im Rahmen einer weisungsfreien Pflichtaufgabe eigenverantwortlich zuständig. Zu der Frage, ob und in welchem Umfang dort zusätzliche Sozialticket-Angebote existieren, liegen hier keine Erkenntnisse vor.

Für die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge besteht zu jedem Zeitpunkt eine ausschließlich kommunale Zuständigkeit.

  • Wie viele Sozialticket-Angebote werden durch oben genannten Personenkreis pro Monat genutzt?
  • In welcher Höhe müssen Einnahmeausfälle, durch Subventionen des Landes NRW, für oben genannten Personenkreis ausgeglichen werden?Die genauen Zahlen liegen der Landesregierung nicht vor, da eine spezifizierte Erfassung, aufgrund welchen Leistungsbezugs ein Sozialticket erworben wird, aus Neutralitätsgründen nicht erfolgt.

 

 

Wegen des sachlichen Zusammenhangs werden die Fragen 2 und 3 zusammen beantwortet.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Hendrik Wüst