Kleine Anfrage vom 23.08.2017
der Abgeordneten Gabriele Walger-Demolsky AfD
Personen mit einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung müssen sich vor der Genehmigung zur Aufnahme einer Beschäftigung bei ihrer Ausländerbehörde, welche die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen prüft, die Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung einholen. Im Anschluss an eine Vorrangprüfung können dann Arbeitsagenturen nach einer Wartezeit die Zustimmung zur Arbeitsaufnahme erteilen.
Die Arbeitsagenturen dürfen nach unserer Kenntnis in Arbeitsamtsbezirken, deren Arbeitslosigkeit hoch ist , d.h. über dem Durchschnitt liegt, für an- und ungelernte Tätigkeiten dann keine (kleine) Arbeitsgenehmigung erteilen, um die Chancen der dort lebenden einheimischen Bevölkerung nicht noch weiter zu verschlechtern.
Hier werden drei Kriterien geprüft: die Auswirkungen der Beschäftigung auf den Arbeitsmarkt; ob Bevorrechtigte zur Verfügung stehen und die konkreten Arbeitsbedingungen.
Ich frage daher die Landesregierung:
- In welchen Städten und Gemeinden haben Arbeitsagenturen/jobcenter seit 2015 Arbeitsgenehmigungen erteilt?
- In welcher Anzahl wurden Arbeitsgenehmigungen erteilt.
- Wurden auch Arbeitsgenehmigungen für an- und ungelernte Tätigkeiten in Städten mit hoher Arbeitslosigkeit erteilt? (Auflistung nach Stadt, Arbeitslosenquote, Anzahl der erteilten Arbeitsgenehmigungen)
- Wie viele erstmalige Arbeitserlaubnisse wurden, für den oben genannten Personenkreis, in den Jahren seit 2014 in Städten bzw. Gemeinden mit einer Arbeitslosigkeit von 10% über dem Bundesdurchschnitt erteilt? (Auflistung nach Stadt und Jahr)
- Bei einem JA als Antwort auf Frage 3: Was wird die Landesregierung dagegen unternehmen?
Gabriele Walger-Demolsky
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
namens der Landesregierung und im Einvernehmen mit dem Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration beantworte ich die Kleine Anfrage 213 wie folgt:
Vorbemerkung der Landesregierung
Der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt bestimmt sich nach den Regelungen des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Ausländer, deren aufenthaltsrechtlicher Status nicht automatisch die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt oder diese ausschließt, müssen zur Ausübung einer Beschäftigung einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis bei der zuständigen Ausländerbehörde stellen.
Die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung setzte bis zum Inkrafttreten der vierten Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung im August 2016 regelmäßig die Durchführung einer Vorrangprüfung durch die Zentralstelle für Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit voraus.
Mit der genannten Verordnung wurde die Vorrangprüfung für einen Zeitraum von drei Jahren für Asylbewerber und Geduldete in bestimmten Agenturbezirken der Bundesagentur für Arbeit ausgesetzt.
Im Einvernehmen mit der Landesregierung wird die Vorrangprüfung in den Agenturbezirken Bochum, Dortmund, Duisburg, Essen, Gelsen-
kirchen, Oberhausen und Recklinghausen weiterhin vorgenommen.
Sofern eine Zustimmung durch die Zentralstelle für Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit erfolgt und keine anderen Versagungsgründe vorliegen, erteilt die Ausländerbehörde eine Beschäftigungserlaubnis und erlaubt die Aufnahme der konkret benannten Beschäftigung. Andernfalls lehnt die Ausländerbehörde den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ab.
Die nachfolgenden Antworten beziehen sich auf die Statistik über Arbeitsgenehmigungen-EU und Zustimmungen für Drittstaatsangehörige (Zustimmungsstatistik) der Bundesagentur für Arbeit, in der Informationen über die Anzahl/Fallzahlen der bearbeiteten Arbeitsgenehmigungen-EU und Zustimmungen für Drittstaatsangehörige bereitgestellt werden.
Frage 1: In welchen Städten und Gemeinden haben Arbeits-agenturen/jobcenter seit 2015 Arbeitsgenehmigungen erteilt?
Frage 2: In welcher Anzahl wurden Arbeitsgenehmigungen erteilt?
Die Fragen 1 und 2 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
In den Berichtsjahren 2015, 2016 und im Zeitraum Januar – Juni 2017 wurden seitens der Bundesagentur für Arbeit in Nordrhein-Westfalen insgesamt 38.077 Zustimmungen für Asylbewerber und Geduldete erteilt. Eine Aufschlüsselung nach Kreisen und kreisfreien Städten ist der Anlage 1 zu entnehmen.
Die Anzahl der Zustimmungen kann nicht mit tatsächlich realisierten Beschäftigungsverhältnissen gleichgesetzt werden. Auf die methodischen Informationen in den Fußnoten zur Anlage 1 wird hingewiesen.
Frage 3: Wurden auch Arbeitsgenehmigungen für an- und ungelernte Tätigkeiten in Städten mit hoher Arbeitslosigkeit erteilt? (Auflistung nach Stadt, Arbeitslosenquote, Anzahl der erteilten Arbeitsgenehmigungen)
Der Anlage 2 ist zu entnehmen, auf welches Anforderungsniveau sich die erteilten Zustimmungen in den Berichtsjahren 2015, 2016 und im Zeitraum Januar – Juni 2017 beziehen. Eine Differenzierung nach Kreisen und kreisfreien Städten kann nach Angabe der Regionaldirektion NRW der Bundesagentur für Arbeit nicht erfolgen.
Frage 4: Wie viele erstmalige Arbeitserlaubnisse wurden, für den oben genannten Personenkreis in den Jahren seit 2014 in Städten bzw. Gemeinden mit einer Arbeitslosigkeit von 10 % über dem Bundesdurchschnitt erteilt? (Auflistung nach Stadt und Jahr).
Die Statistik der Bundesagentur für Arbeit erfasst Entscheidungen im Rahmen des behördeninternen Zustimmungsverfahrens. Es handelt sich um Fallzahlen. Für einen Drittstaatsangehörigen können im Berichtszeitraum mehrere Zustimmungen erteilt worden sein. Daten zu den erteilten Zustimmungen seit Berichtsjahr 2014 sind der Anlage 3 zu entnehmen. Auf die methodischen Informationen in den Fußnoten zur Anlage 3 wird erneut hingewiesen.
Frage 5: Bei einem JA als Antwort auf Frage 3: Was wird die Landesregierung dagegen unternehmen?
Das Verfahren zur Erteilung von Beschäftigungserlaubnissen bewegt sich in einem gesetzlichen Rahmen. Handlungsbedarf für die Landesregierung besteht zurzeit nicht.
Antwort-KA-213Mit freundlichen Grüßen
Karl-Josef Laumann