Antrag der Fraktion der AfD – Bundesratsinitiative zur Aufhebung des Familiennachzugs für subsidiär Schutzberechtigte

Antrag
vom 07.11.2017

Antrag der Fraktion der AfD vom 7.11.2017
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I. Ausgangslage

Zum 01.08.2015 wurde der Familiennachzug von Ehegatten und minderjährigen Kindern zu subsidiär Schutzberechtigten (bei diesen handelt es sich v.a. um Bürgerkriegsflüchtlinge, welche nicht individuell verfolgt sind) deutlich erleichtert. Es wird auf den Nachweis ausreichenden Wohnraums sowie auf die eigenständige Finanzierung des Lebensunterhalts verzichtet, sofern der Antrag auf Nachzug innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit der Aufenthaltserlaubnis gestellt wird. Unter dem Eindruck der Massenzuwanderung in der zweiten Jahreshälfte 2015 wurde kurz darauf in einer abrupten Kehrtwende der Nachzug mit Wirkung für alle nach dem 17.03.2016 als subsidiär schutzberechtigt anerkannten Personen bis zum 17.03.2018 gemäß § 104 XIII AufenthG vollständig suspendiert. Ohne gesetzgeberisches Handeln lebt das Nachzugsrecht zum 18.03.2018 automatisch wieder auf.

Im Jahre 2016 wurden bundesweit 154.000 Menschen vom BAMF als subsidiär schutzberechtigt anerkannt, im Jahre 2017 kamen bis einschließlich September noch einmal 86.000 Menschen hinzu. Gemäß Königsteiner Schlüssel entfallen von diesen 240.000 Personen 21,1 % auf Nordrhein-Westfalen, also ca. 50.000 Menschen. Mit einem weiteren Anstieg dieser Zahlen bis zum 18.03.2018 ist zu rechnen.

Das sich hieraus ergebende Nachzugspotential kann nicht exakt, aber doch annäherungshalber bestimmt werden. Bundesinnenministerium und BAMF gehen von einer Person je anerkanntem Schutzberechtigten aus.

Nordrhein-Westfalen wird von der Entscheidung des Bundes über den weiteren Umgang mit dem Familiennachzug in erheblichem Maße betroffen sein, da hiervon abhängt, ob neben den weiterhin neu einreisenden Asylbewerbern, demnächst ein weiterer Zuzug von über 50.000 Familienangehörigen, wenn man wie das Bundesinnenministerium und das BAMF mit nur je einer Person rechnet, erfolgen wird.

Rechnet man etwas realistischer mit einem Zuzug von je 3 Personen, also jeweils einem Erwachsenen und zwei Kindern, kommt man bereits auf über 150.000 Personen. Und hierbei ist noch nicht einmal berücksichtigt, dass sich in den Großstädten typischerweise eine über den Verteilungsschlüssel hinausgehende Zahl von Asylbewerbern einfindet. Besonders betroffen sein werden also die Städte im Ruhrgebiet oder auch Köln.

Nordrhein-Westfalen ist mit der Bewältigung der unkontrollierten Massenzuwanderung der letzten Jahre bereits jetzt strukturell überfordert. Es fehlt nicht nur an Wohnraum sondern auch an Schul- und Kitaplätzen. Das ohnedies dysfunktionale Bildungssystem ist zu einer adäquaten Ausbildung zigtausender weiterer nicht deutsch sprechender Kinder nicht in der Lage. Vor diesem Hintergrund unzureichender Ressourcen die Zuwanderung noch einmal zu forcieren, wäre hochgradig unverantwortlich. Nicht umsonst warnt daher der Hauptgeschäftsführer des Deutschen Städte- und Gemeindebundes, Gerald Landsberg, vor einer Wiederaufnahme des Familiennachzuges.1

Der Familiennachzug losgelöst von den Erfordernissen ausreichenden Wohnraums und der selbständigen Finanzierung des Lebensunterhalts läuft zudem auf eine weitere Einwanderung in die Sozialsysteme hinaus, was es gerade zu verhindern gilt.

Weiterhin ist der Aufenthalt von subsidiär Schutzberechtigten lediglich temporär und damit auf eine baldige Rückkehr nach Wegfall des Fluchtgrundes angelegt. Dies zeigt sich schon darin, dass bereits nach einem Jahr und anschließend in einem zweijährigen Turnus überprüft wird, ob der Fluchtgrund noch fortbesteht. Auch deshalb besteht zu einer weitergehenden Integration mittels Familienzusammenführung in Deutschland keinerlei Anlass.

Welt Online berichtete am 11.08.2017 2, dass „mehr als 600.000 syrische Flüchtlinge laut UN zwischen Januar und Juli 2017 in ihre Heimatorte in dem Bürgerkriegsland zurückgekehrt seien. Mehr als 80 Prozent der Menschen seien innerhalb Syriens auf der Flucht gewesen, teilte die Internationale Organisation für Migration mit.

Die restlichen Menschen seien aus den Nachbarländern Türkei, Libanon, Jordanien und Irak nach Syrien heimgekehrt. Sie waren vor der Gewalt in Syrien in die Anrainerstaaten geflohen. Viele Rückkehrer wollten ihr Eigentum in den Heimatgebieten sichern, erläuterte das Hilfswerk. Andere Heimkehrer glaubten an eine Verbesserung der Wirtschaft und der Sicherheitslage in ihrer Heimat.“

Eine Familienzusammenführung der Syrer in Deutschland käme also zu einem denkbar schlechten Zeitpunkt. Ziel sollte es eher sein, diese, in der Regel männlichen, Personen auf die baldige Rückkehr und den Wiederaufbau der Heimat vorzubereiten. Wir nennen das Fit4Return.

Rechtlich stehen weder Art. 6 I / II GG noch Europarecht einem regelhaften Ausschluss des Familiennachzuges zu subsidiär Schutzberechtigte entgegen, sofern nur Ausnahmen in dringenden humanitären Fällen möglich bleiben. Letzteres ist durch § 22 AufenthaltG gewährleistet.

II. Der Landtag fordert die Landesregierung auf,

eine Bundesratsinitiative zu starten mit dem Ziel

–       das Recht auf Familiennachzug in § 29 II AufenthG zu subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 AsylG aufzuheben,

–       hilfsweise die Suspendierung des Familiennachzuges zu dieser Gruppe gemäß § 104 XIII AufenthG um drei Jahre bis 17.03.2021 zu verlängern.

1 http://www.faz.net/aktuell/politik/inland/schwierige-integration-kommunen-warnen-vor-nachzug-von-fluechtlingsfamilien-15263949.html

2 https://www.welt.de/politik/ausland/article167589998/Mehr-als-600-000-Syrer-in-ihre-Heimat-zurueckgekehrt.html

Gabriele Walger-Demolsky

Markus Wagner

Andreas Keith

Helmut Seifen

Sven Tritschler

und Fraktion