Keine Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts für die Ahmadiyya Muslim Jamaat – Gemeinde in Nordrhein-Westfalen

Antrag
vom 20.04.2018

Antragder AfD-Fraktion vom 17.04.2018

 

Keine Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts für die Ahmadiyya Muslim Jamaat – Gemeinde in Nordrhein-Westfalen

I. Ausgangslage

Am 19.01.2018 ist in der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen der Antrag der Ahmadiyya Muslim Jamaat-Gemeinde (im Folgenden : AMJ) auf Anerkennung als Gemein­schaft des öffentlichen Rechts eingegangen.

Laut Art. 22 der Landesverfassung NRW gilt für die Ordnung zwischen Land und Kirchen oder Religionsgemeinschaften Artikel 140 des Grundgesetzes als Bestandteil dieser Verfassung und unmittelbar geltendes Landesrecht. Art. 137 VIII der Weimarer Reichsverfassung (WRV), abgebildet in Art. 140 GG, weist den Ländern das Recht auf Ausgestaltung der Voraussetzun­gen des Körperschaftstatus und das Recht auf Ernennung von Religionsgemeinschaften zu. Die Voraussetzungen über das Verleihungsverfahren für NRW finden sich im „Leitfaden für die Verleihung der Körperschaftsrechte an Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften“ 1 vom 16. Februar 2017. Danach kann die Anerkennung verwehrt werden, wenn die Grunds­ätze der verfassungsrechtlichen staatlichen Ordnung abgelehnt oder staatliche Gesetze nicht beachtet werden. Der Leitfaden lässt bei einem Verfahren zur Zweitverleihung eine zur Erst­verleihung anderslautende Entscheidung zu.

Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 102, 370, 395) folgend können einer Religionsgemeinschaft nicht die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen werden, wenn sie auf die Verwirklichung einer theokratischen Herrschafts­ordnung hinwirkt. In einer Theokratie entsprechen Recht und Gesetze dem, was die Religion vorschreibt oder der Auslegung der Anweisungen der Religion durch die Regierenden. Wenn wie bei der AMJ und damit untrennbar verbunden ihrer Rechtsordnung, der Scharia, eine der­artige Macht über alle Lebensäußerungen gegeben ist, muss von einer derartigen Theokratie ausgegangen werden. Theokratische Herrschaft und demokratisches System schließen sich per Definition aus.

Auf der Homepage der AMJ finden sich zwar auch Bekenntnisse zu einem modernen, friedli­chen Islam, an anderer Stelle rückt aber eindeutig das Trennende in den Vordergrund: „Islam und Ahmadiyya sind Synonyme, also ein und dasselbe. […] Die Ahmadiyya betrachtet den Koran als Ganzes als das Wort Gottes, das die Menschen führt und leitet, und den Heiligen Propheten Muhammad als vollkommene Verkörperung der islamischen Lehren, dessen Bei­spiel (Sunna) jeder Muslim nacheifern soll.“ 2

Es gibt auch für die AMJ nur einen Koran. Der von der AMJ gelehrte Koran und der von den Salafisten verteilte ist derselbe, einen „abgemilderten“, aufgeklärten, freiheitlichen, mit dem Grundgesetz zu vereinbarenden Koran gibt es nicht. Vertreter der AMJ behaupten immer wie­der, der Islam sei mit Rechtsstaat und Demokratie vereinbar. Rechtsstaat und Demokratie bedeuten aber, dass die Gesetze von Parlamenten und unabhängig von religiösen Überzeu­gungen gemacht werden.

Der vierte Kalif der AMJ, Hazrat Mirza Tahir Ahmad, sagte dagegen in einer Ansprache zum Thema „Die Verantwortung des Islam gegenüber den gegenwärtigen Problemen im Jahre 1990“: „Was das Betreiben politischer Angelegenheiten betrifft, wird Gottes Herrschaft auf zwei Wegen ausgedrückt: a) Das Gesetz (die Scharia) wie aus dem Heiligen Qur-ân, dem Verhalten des Heiligen Propheten des Islam(s) und auch den etablierten Überlieferungen, die ihm von den frühen Muslimen zugeschrieben werden, abgeleitet, steht über allem. In ihnen sind essen­tielle Richtlinien für die Gesetzgebung enthalten und keine demokratisch gewählte Regierung kann diesen ausdrücklichen Willen Gottes ausschalten, b) Kein legislativer Prozess ist gültig, wenn er im Widerspruch zu den eben angeführten Prinzipien steht.“ 3

Auf der Homepage der AMJ findet sich nach wie vor auch das Werk „Unsere Lehre“ 4 von Hadhrat Mirza Ghulam Ahmad, dem Begründer der AMJ, in einer Ausgabe von 2007. Darin heiß es: „Nun gibt es […] kein göttliches Buch außer dem Heiligen Qur-ân; [und] keinen Ge­sandten und keinen Vermittler außer Muhammad. Jeder von euch, der nachlässt und träge wird, soll aus der Gemeinde entfernt werden, wie ein schmutziges Ding ausgemerzt und weg­geworfen werden. Wer der Religion nicht den Vorzug vor den weltlichen Dingen gibt, der ge­hört nicht zu meiner Gemeinde. Mit diesem erhabensten Buch hat Gott euch Seinen größten Segen verliehen.

Wäre es den Christen offenbart worden, wie es euch offenbart wurde, dann hätten die Christen den Weg zu Gott nicht verloren; und wäre diese euch gewährte Führung auch auf die Juden ausgedehnt worden – anstelle ihrer Thora –, dann hätten sich viele ihrer Sekten nicht dahin verirrt, den Tag des Gerichts zu leugnen. Außer dem Qur-ân gibt es unter den Himmeln kein anderes Buch, das euer unmittelbarer Wegweiser sein könnte. Wehe darum jenen Christen, welche die Welt betrügen, indem sie behaupten, sie seien durch das „Blut“ Jesu Christi erlöst worden, und das noch, wenn sie von den Füßen bis zum Kopf im Bösen und Schlechten ver­sunken sind. Sie wissen ja nicht einmal, wer eigentlich ihr Gott ist. Ihr Leben ist religiöse Gleichgültigkeit verbunden mit materiellem Genuss und Behagen; durch die Alkoholisierung ihres Gehirns und ihrer Nerven verloren sie jede Ahnung vom Leben mit Gott; deshalb haben sie keinen Anteil an den Früchten eines rein geführten Lebens.“

Auch die gewaltsame Missionierung der Ungläubigen bleibt Auftrag Allahs, und so wird er auch verstanden: Viele der europäischen Muslime finden religiöse Gebote wichtiger als unsere Ge­setze. Die Aufteilung der Welt in Gläubige und Ungläubige, der Dschihad, die Vielehe, die Todesstrafe für Glaubenswechsel, Körperstrafen für Ehebrecher und Alkoholtrinker, das Züch­tigungsrecht für Ehemänner gegenüber ihren Frauen – „schlagt sie“ –, die Volksverhetzung gegenüber Andersgläubigen – „schlimmer als das Vieh“ –, der militante Missionsauftrag, die Tötungsaufrufe, all das ist laut Koran nicht interpretierbar, sondern direktes, allgültiges Got­teswort. Wer den Koran wie die AMJ vollumfänglich anerkennt, steht automatisch auch zu diesen Aussagen:

„O die ihr glaubt! Nehmet nicht die Juden und die Christen zu Freunden. Sie sind Freunde gegeneinander. Und wer von euch sie zu Freunden nimmt, der gehört fürwahr zu ihnen. Wahr­lich, Allah weist nicht dem Volk der Ungerechten den Weg. (Sure5, Vers 51); Und bekämpfet die Götzendiener insgesamt, wie sie euch bekämpfen insgesamt; und wisset, dass Allah mit den Gottesfürchtigen ist. (Sure 9, Vers 36); Als die schlimmsten Tiere gelten bei Allah diejeni­gen, die ungläubig sind und (auch) nicht glauben werden. (Sure 8, Vers 55); Die Männer ste­hen über den Frauen … Und wenn ihr fürchtet, dass Frauen sich auflehnen, dann ermahnt sie, meidet sie im Ehebett und schlagt sie. (Sure 4, Vers 34); Und die Männer stehen (bei alledem) eine Stufe über ihnen [den Frauen] (Sure 2, Vers 228); Und tötet sie, wo immer ihr auf sie stoßt, und vertreibt sie von dort, von wo sie euch vertrieben; denn Verfolgung ist ärger als Totschlag. Bekämpft sie aber nicht bei der Heiligen Moschee, solange sie euch dort nicht an­greifen. Doch wenn sie euch angreifen, dann kämpft wider sie; das ist die Vergeltung für die Ungläubigen. (Sure 2, Vers 191); Und kämpfet wider sie, bis keine Verfolgung mehr ist und aller Glaube auf Allah gerichtet ist. Stehen sie jedoch ab, dann, wahrlich, sieht Allah sehr wohl, was sie tun. (Sure 8, Vers 39); Sie wünschen, dass ihr ungläubig werdet, wie sie ungläubig sind, so dass ihr alle gleich seiet. Nehmet euch daher keinen von ihnen zum Freund, ehe sie nicht auswandern auf Allahs Weg. Und wenn sie sich abkehren, dann ergreifet sie und tötet sie, wo immer ihr sie auffindet; und nehmet euch keinen von ihnen zum Freunde oder zum Helfer. (Sure 4, Vers 89); Und wenn nun die heiligen Monate abgelaufen sind, dann tötet die Heiden, wo (immer) ihr sie findet, greift sie, umzingelt sie und lauert ihnen überall auf!“ (Sure 9, Vers 5)

Eine Gleichstellung der Ahmadiyya Muslim Jamaat mit den bestehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts verbietet sich unter solchen Voraussetzungen.

Die Nichtanerkennung wäre kein Zeichen von Fremden- oder Islamfeindlichkeit, sondern Aus­druck der Gesellschaft, die Anforderungen stellt, die Normen, aber auch eine Leitkultur fest­legt. Erst wenn die AMJ mit beiden Füssen auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung steht, die Menschheit nicht in Gläubige und Ungläubige unterteilt, Anders- oder Nichtgläubige nicht diffamiert, die Trennung von Religion und Staat vollumfänglich anerkennt, Männer und Frauen gleichbehandelt, sich von den demokratie- und menschenfeindlichen Su-ren des Koran distanziert, erst dann kann über eine Anerkennung als Körperschaft des öffent­lichen Rechts nachgedacht werden und nicht umgekehrt.

II. Der Landtag stellt fest:

1. Das islamische Rechtssystem (Scharia) ist unvereinbar mit dem Grundgesetz und mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung, weil die Scharia die Grundsätze der verfas­sungsrechtlichen staatlichen Ordnung ablehnt und religiöse Normen höher ansiedelt als staatliche Gesetze.

2. Das von der AMJ propagierte Frauenbild ist unvereinbar mit der laut Grundgesetz Art. 3 garantierten Gleichberechtigung von Mann und Frau.

3. Die AMJ, die das islamische Rechtssystem (Scharia) vollumfänglich anerkennt, erfüllt nicht alle notwendigen Voraussetzungen für die Verleihung der Körperschaftsrechte als Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft.

III. Der Landtag empfiehlt der Landesregierung,

den Antrag auf Anerkennung der Ahmadiyya Muslim Jamaat – Gemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts in Nordrhein-Westfalen abzulehnen.

Gabriele Walger-Demolsky
Markus Wagner
Andreas Keith
und Fraktion

 

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1 https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_show_pdf?p_id=27321

2 http://www.ahmadiyya.de/ahmadiyya/einfuehrung/

3 http://ahmadiyya.at/Islam%20Sites/Islam%20und%20Politik.htm

4 http://www.ahmadiyya.de/bibliothek/art/unsere-lehre/