Änderung der Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen zur Ersetzung der Fragestunde durch eine Regierungsbefragung

Antrag
vom 04.04.2019

Antragder AfD-Fraktion vom 02.04.2019

 

Änderung der Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen zur Ersetzung der Fragestunde durch eine Regierungsbefragung

Der Landtag möge beschließen:

Die in der Sitzung des Landtags Nordrhein-Westfalen am 1. Juni 2017 beschlossene Geschäftsordnung (Drucksache 17/1) wird wie folgt geändert:

  1. § 94 wird geändert und wie folgt neu gefasst:
    § 94 Regierungsbefragung

(1)J edes Mitglied des Landtags ist berechtigt, eine Frage zur mündlichen Beantwortung an die Landesregierung zu richten, die in der Regierungsbefragung beantwortet wird. Abweichend hiervon kann ein Fraktionsvorsitzender je Fraktion bis zu drei Fragen an die Landesregierung richten, die in der Regierungsbefragung beantwortet werden. Es ist jedem Fragesteller gestattet, zu jeder Frage bis zu eine Nachfrage zu stellen.

(2) Grundsätzlich findet in jeder ersten Plenarsitzung der Woche eine Regierungsbefragung statt. Die Regierungsbefragung kann entfallen, wenn sich in einer Plenarwoche der Landtag konstituiert, den Ministerpräsidenten wählt oder Beratungen des Landtags über den Landeshaushalt stattfinden. Die Dauer der Regierungsbefragung soll 60 Minuten nicht überschreiten.

(3) Die Fragesteller müssen sich bis spätestens Montag, 12.00 Uhr, in der Plenarwoche beim Präsidenten in Textform anmelden. Fragen können zusammen mit der Anmeldung übermittelt werden.

(4) Die Landesregierung gibt bis spätestens Montag, 9.00 Uhr, in der Plenarwoche bekannt, welche Mitglieder der Landesregierung an der Regierungsbefragung teilnehmen. An der Regierungsbefragung nimmt stets mindestens ein Mitglied der Landesregierung teil. Jedes Mitglied der Landesregierung nimmt mindestens einmal pro Jahr an der Regierungsbefragung teil. Mindestens drei Mal im Jahr nimmt der Ministerpräsident an der Regierungsbefragung teil.

(5) Die Regierungsbefragung beginnt mit dem Vortrag des Ministerpräsidenten oder in dessen Abwesenheit mit dem Vortrag eines anderen Mitglieds der Landesregierung zu einem Gegenstand der Verwaltung des Landes oder der Landespolitik. Das Thema des Vortrags kann frei gewählt werden und soll eine Dauer von fünf Minuten nicht überschreiten.

(6) Der Präsident bestimmt, in welcher Reihenfolge die Fragesteller im Anschluss an den Vortrag aufgerufen werden. Er ist dabei an die Maßgabe gebunden, dass angemeldete Fraktionsvorsitzende zuerst und Fragesteller gemäß ihrer Fraktionszugehörigkeit abwechselnd aufgerufen werden, soweit dies auf Grundlage der eingegangenen Anmeldungen möglich ist.

(7) Zulässig sind Fragen zum Bereich der Verwaltung, soweit die Landesregierung unmittelbar oder mittelbar verantwortlich ist, oder zum Bereich der Landespolitik. Sie müssen als einzelne konkrete Frage vom Fragesteller nach Aufruf mündlich formuliert werden und dürfen eine Dauer von 45 Sekunden nicht überschreiten. Im Rahmen der Fragezeit kann als Einleitung der Ausgangspunkt der Frage kurz dargestellt werden. Fragen, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, sollen vom Präsidenten zurückgewiesen werden.

(8) Unmittelbar nachdem eine Frage gestellt wurde, wird diese vom Ministerpräsidenten oder in dessen Abwesenheit von einem anderen Mitglied der Landesregierung mündlich beantwortet. Die anderen Mitglieder der Landesregierung sind berechtigt, Fragen, die nicht ihren Geschäftsbereich betreffen, durch einen anwesenden Vertreter der Landesregierung des entsprechenden Geschäftsbereichs beantworten zu lassen. Die Dauer der Beantwortung einer Frage darf 75 Sekunden nicht überschreiten.

(9) Nach Beantwortung einer Frage beendet der Präsident die Regierungsbefragung, wenn alle Fragesteller aufgerufen wurden oder wenn die Zeit für die Regierungsbefragung überschritten wurde. Fragesteller, die aufgrund von Zeitüberschreitung nicht aufgerufen wurden, sollen bei der nächsten Regierungsbefragung vom Präsidenten bevorzugt aufgerufen werden.

  1. § 95 wird geändert und wie folgt neu gefasst:

§ 95 Aktuelle Stunde

(1) Eine Fraktion oder ein Viertel der Mitglieder des Landtags kann zu einer bestimmt bezeichneten aktuellen Frage der Landespolitik eine Aussprache (Aktuelle Stunde) beantragen. Anlass können nur Vorgänge sein, an deren Beratung ein dringendes öffentliches oder parlamentarisches Interesse besteht. Die Aussprache kann auch zur Antwort der Landesregierung auf eine Frage aus der Regierungsbefragung (§ 94) beantragt werden, wenn sich in der Regierungsbefragung ein allgemeines aktuelles Interesse bei der Beantwortung dieser Frage ergeben hat.

(2) Die Präsidentin bzw. der Präsident entscheidet im Benehmen mit dem Ältestenrat über den Zeitpunkt der Durchführung der Aktuellen Stunde sowie über die Aufteilung der Redezeiten. Das Verlesen von Erklärungen oder Reden ist unzulässig. Die Dauer der Aussprache ist auf eine Stunde beschränkt. Die von der Landesregierung in Anspruch genommene Redezeit bleibt unberücksichtigt. An einem Plenarsitzungstag findet nur eine Aktuelle Stunde statt. Bei der Verteilung sollen alle Fraktionen angemessen berücksichtigt werden. § 94 Absatz 1 bleibt davon unberührt.

(3) Ein Antrag nach Absatz 1 Satz 1 muss bis spätestens Montag, 12.00 Uhr, in der Plenarwoche bei der Präsidentin bzw. dem Präsidenten schriftlich eingereicht werden. Die Präsidentin bzw. der Präsident entscheidet im Benehmen mit den Vizepräsidentinnen und den Vizepräsidenten, welche Anträge für eine Aktuelle Stunde zulässig sind, und bei mehreren zulässigen Anträgen, welche Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Ist die Tagesordnung bereits verteilt, wird ihre Ergänzung durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten mitgeteilt. Im Falle des Absatzes 1 Satz 3 entfällt die Frist. Die Präsidentin bzw. der Präsident soll in diesem Fall die Aussprache in der Regel auf den übernächsten, spätestens auf den letzten Sitzungstag der Plenarwoche legen.

(4) Anträge zur Sache können nicht gestellt werden; Wortmeldungen zur Geschäftsordnung gemäß § 29 werden bei den Redezeiten nicht angerechnet. Die §§ 30 (persönliche Bemerkungen), 31 (Erklärung außerhalb der Tagesordnung), 34 (Zwischenfragen), 35 (Kurzinterventionen) und 81 (Anträge auf Entschließungen) finden auf das Verfahren der Aktuellen Stunde keine Anwendung.

(5) Mit der Aktuellen Stunde können weitere Beratungsgegenstände, insbesondere Anträge und Gesetzentwürfe, verbunden werden, soweit dies sachgerecht ist. In diesem Fall gilt Absatz 4 für die weiteren Beratungsgegenstände entsprechend.

  1. Das Inhaltsverzeichnis wird geändert und wie folgt neu gefasst:

Das Inhaltsverzeichnis wird hinsichtlich der unter Nrn. 1 bis 2 dargestellten Änderungen angepasst.

Begründung

Artikel 30 Absatz 1 Satz 2 der Landesverfassung legt fest, dass zu den Aufgaben des Landtags die Kontrolle des Handelns der Landesregierung gehört und der Landtag ein öffentliches Forum für die politische Willensbildung ist. Zur Umsetzung dieser Bestimmungen sieht die Geschäftsordnung des Landtags deshalb neben Großen Anfragen, Kleinen Anfragen und Aktueller Stunden im § 94 auch das Instrument der Fragestunde vor.

Das bestehende Format der Fragestunde ist zur Umsetzung des Verfassungsauftrags jedoch nicht besonders geeignet: Fragen an die Landesregierung müssen vorab eingereicht werden, und es besteht für die Mitglieder der Landesregierung auch nicht die Verpflichtung, an der Fragestunde teilzunehmen. Werden Fragen beantwortet, so erfolgt dies häufig durch Ablesen eines Sprechzettels. Die Praxis der Fragestunde gleicht insofern mehr dem bloßen Erlass eines Verwaltungsakts als eines genuin politischen Vorgangs zur Kontrolle der Regierung in einer parlamentarischen Demokratie. Nicht überraschend wird die Fragestunde deshalb kaum von Medien aufgegriffen oder in der Öffentlichkeit beachtet; lapidar könnte man davon sprechen, dass die Fragestunde dröge und langweilig ist.

Nicht nur ist die Fragestunde kein zeitgemäßes Format mehr, sie steht auch weit hinter der Praxis anderer Parlamentstraditionen zurück. Die berühmte Befragung des britischen Premierministers im Unterhaus, die Prime Minister’s Questions, sind weltweit als Paradebeispiel für die Stärke und das Selbstbewusstsein des britischen Parlaments anerkannt. In jeder Sitzungswoche stellt sich der britische Premierminister direkt den Fragen der Abgeordneten und trägt so maßgeblich dazu bei, dass das House of Commons tatsächlich ein öffentliches Forum für die politische Willensbildung ist. Orientiert am britischen Vorbild haben andere große parlamentarische Demokratien wie Japan ähnliche Formen der Regierungsbefragung eingeführt.

Auch der Deutsche Bundestag beschäftigt sich mit der Frage, wie die Kontrolle der Regierung durch eine Reform parlamentarischer Frageinstrumente besser ausgestaltet werden kann. Im Unterschied zum Landtag führt dabei der Bundestag bereits seit geraumer Zeit nicht nur eine Fragestunde, sondern eine Regierungsbefragung durch, bei der Fragen nicht vorab eingereicht werden müssen. Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 19. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages ist festgelegt worden – explizit mit der Begründung, dass man das Parlament wieder zu einem zentralen Ort gesellschaftlicher und politischer Debatte machen wolle –, dass der Bundeskanzler sich in Zukunft drei Mal im Jahr einer Befragung im Parlament stellen soll. Die erste Befragung des Bundeskanzlers im Bundestag erfolgte im Juni 2018 und erfreute sich einer erhöhten Aufmerksamkeit von Medien und Öffentlichkeit. Im Februar 2019 änderte der Deutsche Bundestag seine Geschäftsordnung und verdoppelte die Dauer der Regierungsbefragung von 30 Minuten auf 60 Minuten, bei gleichzeitiger Halbierung der Dauer der Fragestunde von 180 Minuten auf 90 Minuten. Ein Antrag der FDP-Fraktion, die Fragestunde gänzlich abzuschaffen, wurde hierbei nicht angenommen.

Der vorliegende Antrag hat das Ziel, den Landtag in seiner Rolle als öffentliches Forum für die politische Willensbildung zu stärken und eine wirkungsvollere Kontrolle des Handelns der Landesregierung durch eine Änderung der Geschäftsordnung zu ermöglichen. Die Befragung der Regierung soll in Zukunft interessant, aufschlussreich und lebendig sein und zu einem wichtigen wiederkehrenden Ereignis der Landespolitik werden.

Zu Nr. 1 (§ 94 GO)
Zu § 94 GO allgemein

Die Fragestunde mit ihrem starren Format, bei der Fragen zuvor schriftlich eingereicht werden müssen, wird mit der hier beantragten Änderung durch ein weitaus lebendigeres und freieres Format ersetzt, bei dem sich zuvor lediglich die Fragesteller anmelden müssen, ohne ihre Fragen vorher einzureichen. Dieses Format wird u.a. im Deutschen Bundestag unter der Bezeichnung „Regierungsbefragung“ zusätzlich zur Fragestunde verwendet und soll zur Abgrenzung vom Format der Fragestunde auch im Landtag so heißen.

Aufgrund der geringeren Zahl an Plenarsitzungstagen des Landtags im Vergleich zum Bundestag ergibt es allerdings keinen Sinn, die Regelungen des Bundestags eins zu eins zu kopieren und sowohl eine Regierungsbefragung als auch eine Fragestunde durchzuführen. Dies würde dem Landtag zu viel Zeit für die Erledigung seiner anderen Geschäfte rauben. Die hier vorgeschlagene Ersetzungsregelung trägt insofern auch der Zeitökonomie Rechnung.

Schließlich ist eine Ersetzung der Fragestunde auch deswegen sinnvoll, weil die Geschäftsordnung des Landtags im § 92 Absatz 1 jedem Mitglied des Landtags das Recht gibt, Kleine Anfragen einzureichen. Das Informationsrecht der Abgeordneten, die eine präzise Beantwortung von Fragen wünschen, bei denen die Landesregierung vorab Zeit hatte, sich mit der Fragestellung auseinanderzusetzen, ist hierdurch gewahrt. Ein Mehrwert dadurch, dass zuvor eingereichte Fragen nicht schriftlich beantwortet werden, sondern von Vertretern der Landesregierung durch Ablesen eines Sprechzettels in der Fragestunde mündlich beantwortet werden, besteht ohnehin nicht.

1. Absatz

Satz 2 erlaubt es den Fraktionsvorsitzenden, mehr als eine Frage im Rahmen der Regierungsbefragung zu stellen. Diese Regelung ist angelehnt an die Praxis des britischen Unterhauses, in dem es üblich ist, dass der Oppositionsführer und die Anführer anderer Oppositionsfraktionen bei der Befragung des Premierministers mehr als eine Frage stellen können. Die Formulierung „ein Fraktionsvorsitzender je Fraktion“ sorgt dafür, dass Fraktionen, die mehr als einen Vorsitzenden haben, nicht mehr Fragen erhalten als Fraktionen, die nur einen Vorsitzenden haben.

2. Absatz

Die Länge der Regierungsbefragung von 60 Minuten ist identisch mit der Länge der bisherigen Fragestunde. Der Deutsche Bundestag hat ebenfalls erst jüngst die Länge seiner Regierungsbefragung auf 60 Minuten erhöht; es ist also der Landesregierung durchaus zuzumuten, sich eine Stunde lang den nicht vorab bekanntgegeben Fragen aus dem Landtag zu stellen. Des Weiteren soll die Regierungsbefragung, mit Ausnahme der aufgezählten Ausnahmen, in Zukunft nicht nur einmal im Monat, sondern in jeder Woche stattfinden, in welcher der Landtag zu einer Plenarsitzung zusammentritt.

3. Absatz

Die bisherige Einreichungsfrist für die Fragestunde wird beibehalten, aber in eine Anmeldefrist für die Fragesteller umgewandelt. Daneben wird das Erfordernis der Schriftform gelockert und eine Anmeldung in Textform (z.B. per E-Mail) gestattet, was den Bemühungen der Landesregierung nach Digitalisierung entgegenkommen dürfte.

4. Absatz

Bei der Regierungsbefragung im Deutschen Bundestag ist es üblich, dass im Wechsel immer ein Minister an der Regierungsbefragung teilnimmt. Jüngst wurde auf Bundesebene auch vereinbart, dass der Bundeskanzler drei Mal im Jahr an der Regierungsbefragung teilnimmt. Die hier vorgeschlagene Regelung spiegelt dies.

Durch die in Satz 1 vorgegebene Bekanntgabefrist wird sichergestellt, dass die einzelnen Fachpolitiker in den Fraktionen sich noch rechtzeitig anmelden können, falls der entsprechende Fachminister an der Regierungsbefragung teilnimmt.

5. Absatz

Bei der Regierungsbefragung im Deutschen Bundestag ist es üblich, dass der Regierung einleitende Bemerkungen zugestanden werden. Es handelt sich um ein sinnvolles Element, damit die Landesregierung aktuelle Angelegenheiten der Landespolitik vorwegnehmen und auch demonstrieren kann, bei welchen Themen sie ihre Schwerpunkte setzt.

6. Absatz

Die Regelung stellt sicher, dass der Präsident die Reihenfolge der Fragesteller selbst festlegen kann, dass aber die Fragesteller nach ihrer Fraktionszugehörigkeit abwechselnd aufgerufen werden und mit dem Aufruf der Fraktionsvorsitzenden begonnen wird. Dies ermöglicht einen Schlagabtausch zwischen Regierungs- und Oppositionsfraktionen und sorgt dafür, dass das Fragerecht der Opposition nicht dadurch geschmälert werden kann, dass die Regierungsfraktionen zahlreiche Fragen anmelden und bei der Reihenfolge der Fragesteller bevorzugt werden. Gleichzeitig wird auch ein Anreiz für die Regierungsfraktionen geschaffen, die Regierung durch Fragen zu kontrollieren, wenn eine Übermacht der Opposition bei der Regierungsbefragung vermieden werden soll.

7. Absatz

Der zulässige Gegenstand der Fragen wird auch weiterhin auf Fragen der Landespolitik und der Verwaltung des Landes beschränkt. Eine Länge von 45 Sekunden je Frage erscheint dabei angemessen, um sicherzustellen, dass einerseits auch die mündliche Darstellung komplexerer Sachverhalte möglich wird, andererseits, dass das Recht zum Tätigen einleitender Bemerkungen durch den Fragesteller nicht für einen längeren fragelosen Vortrag missbraucht werden kann. Die Ausgestaltung des Interventionsrechts des Präsidenten als Soll-Bestimmung gibt dem Landtagspräsidenten dabei die Möglichkeit, in aus seiner Sicht begründeten Ausnahmefällen die Vorgaben des Absatzes flexibler anzuwenden.

8. Absatz

Fragen, welche den Geschäftsbereich eines Ministers betreffen, müssen vom entsprechenden Minister selbst beantwortet werden, wenn er an der Regierungsbefragung teilnimmt. Ist der Ministerpräsident anwesend, muss er alle Fragen beantworten. Dies stellt sicher, dass der Landtag sich vergewissern kann, ob der Regierungschef und seine Minister die nötige Kompetenz und Sachkenntnis zur Führung der Regierungsgeschäfte besitzen. Die Beantwortung durch andere Vertreter der Landesregierung bleibt dabei erlaubt, wenn es sich um eine Frage handelt, die nichts mit dem Geschäftsbereich des an der Regierungsbefragung teilnehmenden Ministers zu tun hat.

Für die Beantwortung einer Frage wird der Landesregierung eine um 30 Sekunden längere Redezeit eingeräumt, um eine fundierte und umfassende Antwort auf alle Fragen zu ermöglichen.

9. Absatz

Die Regelung trifft insbesondere Vorkehrungen für den Fall, dass nicht jeder angemeldete Fragesteller bei der Regierungsbefragung zum Zuge kam. Diese Fragesteller sollen vom Präsidenten bevorzugt bei der nächsten Regierungsbefragung aufgerufen werden, d.h., in der Praxis würden nach Aufruf der Fraktionsvorsitzenden die nicht zum Zuge gekommenen angemeldeten Fragesteller der vorherigen Regierungsbefragung aufgerufen werden, soweit sie sich erneut für die Regierungsbefragung angemeldet haben. Die Beschränkung dieser Regelung auf die nächste Fragestunde (Singular) stellt dabei sicher, dass im Laufe der Legislatur keine uferlose Warteliste generiert wird.

Zu Nr. 2 (§ 95 GO)

Redaktionelle Anpassung („Fragestunde“ wird durch „Regierungsbefragung“ ersetzt) als Folge der Umwandlung der Fragestunde in eine Regierungsbefragung im § 94.

Zu Nr. 3 (Inhaltsverzeichnis)
Redaktionelle Anpassung.

Sven W. Tritschler
Andreas Keith

und Fraktion

 

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