Kleine Anfrage 2312des Abgeordneten Markus Wagner vom 10.04.2019
Gewalt gegen Funktionäre, Kandidaten und Mitglieder der AfD NRW
Bereits seit Beginn ihres politischen Wirkens sahen sich Funktionäre, Kandidaten und Mitglieder der AfD Körperverletzungs- und Sachbeschädigungsdelikten ausgesetzt.1 Schon kurz nach Gründung der AfD häuften sich Farbanschläge auf die Häuser und Geschäftsräume von Repräsentanten dieser Partei. Wahlkämpfer wurden in zahlreichen Fällen Opfer von tätlichen Angriffen und von Beleidigungen, wie es zahlreichen parlamentarischen Initiativen der AfD-Fraktion zu entnehmen ist. Doch auch Angriffe auf die Privathäuser und Pkw von AfD-Politikern und Funktionären scheinen sich zu häufen. Im April 2017 wurde das Wohnhaus des AfD-Politikers Guido Reil in Essen beschmiert, das Fahrzeug seiner Frau demoliert. Auch Funktionäre auf Kreisebene wurden Opfer von Heimsuchungen: Mitgliedern des Kreisvorstandes der AfD Wuppertal wurden im vergangenen Jahr Autos und Häuser beschädigt. Kurz darauf beschmierten Unbekannte im Herbst 2017 das Wohnhaus des AfD-Direktkandidaten für den Wahlkreis Wuppertal I.
Ich frage daher die Landesregierung:
1. Werden politisch-motivierte Körperverletzungs- und Sachbeschädigungsdelikte gegen Mitglieder und Repräsentanten der AfD NRW erfasst? Wenn ja, wie viele waren es in den Jahren von 2013 bis heute? (Bitte aufschlüsseln)
2. Wie viele Angriffe haben sich in den Jahren von 2013 bis heute auf die Wohn- und Geschäftsräume von AfD-Vertretern ereignet? (Bitte aufschlüsseln)
3. Besteht eine abstrakte Gefährdungslage durch Angriffe von Linksextremisten für AfD-Mitglieder, sobald deren Wohnadresse bekannt wird?
Markus Wagner
1 https://gewaltgegendieafd.wordpress.com/chronologie-der-gewalt-gegen-die-afd/, zuletzt aufgerufen am 12.11.2018.
Nachfolgend die Antwort der Landesregierung, verfasst am 07.05.2019
Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 2312 mit Schreiben vom 7. Mai 2019 namens der Landesregierung beantwortet.
1. Werden politisch-motivierte Körperverletzungs- und Sachbeschädigungsdelikte gegen Mitglieder und Repräsentanten der AfD NRW erfasst? Wenn ja, wie viele waren es in den Jahren von 2013 bis heute? (Bitte aufschlüsseln)
2. Wie viele Angriffe haben sich in den Jahren von 2013 bis heute auf die Wohn- und Geschäftsräume von AfD-Vertretern ereignet? (Bitte aufschlüsseln)
Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet.
Ab dem 01.01.2016 werden in Nordrhein-Westfalen alle politisch motivierten Straftaten gegen Parteimitglieder und Repräsentanten sowie gegen Geschäftsräume der Parteien im Rahmen des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes (KPMD-PMK) dem Unterthema „Parteieinrichtungen/-repräsentanten“ zugeordnet. Wohnräume von Politikerinnen und Politikern werden statistisch nicht gesondert als Tatorte erfasst. Eine Auswertung des oben angeführten Themenfeldes nach Parteien hat folgendes ergeben:
Für das Jahr 2016 wurden insgesamt sieben Körperverletzungsdelikte und 16 Sachbeschädigungen (davon vier Sachbeschädigungen an Parteibüros) gegen „Parteieinrichtungen/-repräsentanten“ der AfD statistisch erfasst.
2017 waren es 14 Körperverletzungsdelikte und 31 Sachbeschädigungen (davon vier Sachbeschädigungen an Parteibüros).
2018 wurden vier Körperverletzungsdelikte und acht Sachbeschädigungen (davon drei Sachbeschädigungen an Parteibüros) gemeldet.
In den Jahren 2013 bis 2015 wurden die oben angeführten politisch motivierten Straftaten dem Themenfeld „gegen sonstige politische Gegner“ zu-geordnet. Eine weitere Unterteilung und Parteizuordnung erfolgte im Rahmen des KPMD-PMK nicht, so dass eine Einzelauswertung erforderlich wäre, die in der zur Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich ist.
3. Besteht eine abstrakte Gefährdungslage durch Angriffe von Linksextremisten für AfD-Mitglieder, sobald deren Wohnadresse bekannt wird?
Das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen berichtet, dass bislang keine Fälle bekannt geworden sind, bei denen im unmittelbaren Nachgang zum Bekanntwerden der Wohnanschriften von AfD-Mitgliedern Straftaten zum Nachteil der betreffenden Personen erfolgten. Das Verfahren zur Beurteilung der individuellen Gefährdungslage (BdG) richtet sich nach der Polizeidienstvorschrift (PDV) 129 – VS-NfD und wird durch die örtlich zuständigen Polizeibehörden jeweils im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung durchgeführt. Der nordrhein-westfälische Verfassungsschutz trägt zur Erstellung der BdG durch die Zulieferung von Erkenntnissen bei, die in die polizeiliche Bewertung einfließen. Nach Einschätzung des nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzes ist das Bekanntwerden von Einzelheiten zum persönlichen Lebensumfeld von Politikerinnen und Politkern grundsätzlich geeignet, deren Gefährdungslage mit Blick auf Aktionen durch Extremisten zu beeinflussen.
Eine zuverlässige Beurteilung der abstrakten und auch der konkreten Gefährdungslage erfordert jedoch stets die Würdigung aller Umstände des konkreten Falles und kann daher nur im Einzelfall erfolgen.