Kleine Anfrage 4824der Abgeordneten Gabriele Walger-Demolsky vom 13.01.2021
Extremistische Organisationen im CLAIM-Netzwerk
In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage 40951 führte die Landesregierung als Antwort auf Frage 1 aus:
„Von 37 Organisationen, die am Netzwerk CLAIM teilnehmen, weisen drei Bezüge zu vom Verfassungsschutz beobachteten Personenzusammenschlüssen auf. Dem Verfassungsschutz Nordrhein-Westfalen liegen jedoch keine Erkenntnisse vor, dass CLAIM durch diese Teilnahme extremistisch beeinflusst wird.“
In der Antwort zu Frage 3 heißt es:
„Die vom Land geförderten Mitgliedsorganisationen des CLAIM-Netzwerkes in Nordrhein-Westfalen (siehe Anlage) weisen keine Bezüge gemäß der Antwort auf Frage 1 auf. Sie sind zum überwiegenden Teil langjährige Träger erfolgreicher Integrations-, Kinder-, Jugend- sowie Familien- und Weiterbildungsarbeit in NRW.“
Zusammenfassend weisen folglich 3 von 37 Organisationen, die am Netzwerk CLAIM teilnehmen, Bezüge zu vom Verfassungsschutz beobachteten Personenzusammenschlüssen auf. Trotzdem arbeitet die Landesregierung mit dem CLAIM-Netzwerk zusammen.
Da die betreffenden 3 Organisationen nicht benannt wurden, fragten wir mit der Kleinen Anfrage 43172 erneut nach. In den Fragen 3 und 4 heißt es:
„Welche dieser 37 Organisationen weisen nach Ansicht der Landesregierung bzw. des Landesamts für Verfassungsschutz NRW Bezüge zu vom Verfassungsschutz beobachteten Personen-zusammenschlüssen auf? Um welche Personenzusammenschlüsse handelt es sich dabei konkret?“
Die Landesregierung verwies in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage 4095 (Antwort auf Frage 1). Wahrscheinlich ist es der Landesregierung dabei versehentlich entgangen, dass die Frage nach den betreffenden 3 Organisationen an dieser Stelle nicht beantwortet wurde.
Ich frage daher die Landesregierung:
- Um welche Organisationen im CLAIM-Netzwerk handelt es sich? (bitte alle 3 Organisationen benennen)
- Zu welchen beobachteten Personenzusammenschlüssen weisen diese Organisationen Bezüge auf? (Bitte einzeln benennen)
- Wie stellt die Landesregierung sicher, dass die 3 erfragten Organisationen keinen Einfluss auf die Organisationen im CLAIM-Netzwerk haben, mit denen die Landesregierung zusammenarbeitet?
- Wie rechtfertigt die Landesregierung die weitere Zusammenarbeit mit dem CLAIM-Netzwerk, wenn sich direkte oder indirekte Verbindungen z.B. zur Muslimbruderschaft oder zu Milli Görüs bestätigen sollten?
Gabriele Walger-Demolsky
1 Vgl. Lt.-Drucksache 17/10672
2 Vgl. Lt.-Drucksache 17/11593
Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration hat die Kleine Anfrage 4824 mit Schreiben vom 18. Februar 2021 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern beantwortet.
- Um welche Organisationen im CLAIM-Netzwerk handelt es sich? (bitte alle 3 Organisationen benennen)
- Zu welchen beobachteten Personenzusammenschlüssen weisen diese Organisationen Bezüge auf? (Bitte einzeln benennen)
Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs ge-meinsam beantwortet:
In Bezug auf drei Mitgliedsorganisationen im CLAIM-Netzwerk gibt es Anhaltspunkte für Bezüge zur Muslimbruderschaft. Diese sind allerdings nicht so weit ausgeprägt, dass entsprechend dem rechtlich vorgegebenen Maßstab eine namentliche Nennung der Organisationen zulässig wäre.
Mitteilungen über die Bezüge einer Organisation zu einem extremistischen Personenzusammenschluss durch den Verfassungsschutz stellen einen Eingriff in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht dar, welches auch einer Organisation als solcher zusteht.
Die Informationsbefugnis des § 5 Abs. 7 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 3, Abs. 1 VSG NRW gestattet einen derartigen Grundrechtseingriff, soweit im Hinblick auf die betreffende Organisation tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen und – als Ausfluss des Ermessens – die Information der Öffentlichkeit darüber verhältnismäßig ist. Letzteres ist nur der Fall, wenn eine Unterrichtung zum Schutz vor verfassungsfeindlichen Bestrebungen erforderlich und angemessen ist. Nach diesem Maßstab sind jeweils im Einzelfall Art, Ausmaß und Wirkungsweise der von einer Organisation entfalteten Bestrebungen zu gewichten und das – sich u. a. danach bemessende – Interesse der Allgemeinheit an einer Aufklärung gegen schutzwürdige Interessen der betroffenen Organisation abzuwägen.
- Wie stellt die Landesregierung sicher, dass die 3 erfragten Organisationen keinen Einfluss auf die Organisationen im CLAIM-Netzwerk haben, mit denen die Landesregierung zusammenarbeitet?
Die Landesregierung nimmt grundsätzlich keinen Einfluss auf Nichtregierungsorganisationen. Von einer extremistischen Beeinflussung des CLAIM-Netzwerks ist nicht auszugehen.
- Wie rechtfertigt die Landesregierung die weitere Zusammenarbeit mit dem CLAIM-Netzwerk, wenn sich direkte oder indirekte Verbindungen z.B. zur Muslimbruder-schaft oder zu Milli Görüs bestätigen sollten?
Es wird auf die Beantwortung der Fragen 2 und 4 der KA 4095, Landtagsdrucksache 17/10672, verwiesen.