Öffnung von Fitnessstudios

Kleine Anfrage
vom 16.02.2021

Kleine Anfrage 4997des Abgeordneten Andreas Keith vom 16.02.2021

 

Öffnung von Fitnessstudios

Die Fitnesskette „McFit“ hat einen Vorstoß gewagt. An mehreren Standorten in Deutschland baute der Betreiber Zelte zum Trainieren auf. In diesen Zelten sollte das Krafttraining wieder ermöglicht werden. Doch in einigen Städten hatten die Ordnungsämter etwas gegen diese Idee, und so mussten einige Standorte den Sportbetrieb wieder einstellen.

In der seit dem 14. Februar 2021 gültigen Fassung der Coronaschutzverordnung NRW heißt es in § 9 Abs. 1:

(1) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig. Die für die in Satz 1 genannten Einrichtungen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung entsprechend zu beschränken.

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. Inwiefern dürfen Fitnessstudios in Nordrhein-Westfalen in ihrem Außenbereich Zelte aufbauen und dort einen eingeschränkten Fitnessbetrieb, unter der Maßgabe sämtlicher geltenden Hygienevorschriften, anbieten?
  2. Inwieweit lassen sich Zelte auf zum Fitnessstudio gehörenden Parkplätzen unter den § 9 Abs. 1 CoronaSchVO NRW subsumieren?
  3. Ab welchem Inzidenzwert bzw. unter welchen Voraussetzungen dürfen Fitnessstudios wieder regulär öffnen?
  4. In wie vielen Fällen konnten im Jahre 2020 Fitnessstudios in Nordrhein-Westfalen als Infektionsherde ausgemacht werden? (Bitte aufschlüsseln nach Ort des Infektionsherds und der Anzahl der Infizierten, der (schwer) Erkrankten und der Todesfälle)
  5. Wie viele Insolvenzanträge von Fitnessstudiobetreibern sind der Landesregierung bislang bekannt?

Andreas Keith

 

Anfrage als PDF


Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Kleine Anfrage 4997 mit Schreiben vom 16. März 2021 namens der Landesregierung 4997 im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten und dem Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie beantwortet.

  1. Inwiefern dürfen Fitnessstudios in Nordrhein-Westfalen in ihrem Außenbereich Zelte aufbauen und dort einen eingeschränkten Fitnessbetrieb, unter der Maßgabe sämtlicher geltenden Hygienevorschriften, anbieten?
  2. Inwieweit lassen sich Zelte auf zum Fitnessstudio gehörenden Parkplätzen unter den § 9 Abs. 1 CoronaSchVO NRW subsumieren?
  3. Ab welchem Inzidenzwert bzw. unter welchen Voraussetzungen dürfen Fitnessstudios wieder regulär öffnen?

Die Fragen 1, 2 und 3 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Der Betrieb von Fitnessstudios war bis zum 21. Februar 2021 vollständig untersagt. Denn nach § 9 Abs. 1 Corona-Schutzverordnung (CoronaSchVO) war der gesamte Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen unzulässig. Dabei war es unerheblich, ob die sportliche Betätigung innerhalb des Fitnessstudios oder in Zelten im Außenbereich bzw. auf dem Parkplatz des Fitnessstudios angeboten werden sollte. Sinn des Verbotes in § 9 Abs. 1 CoronaSchVO war, im strikten Lockdown jegliche nicht zwingend notwendigen Kontaktmöglichkeiten (z. B. in Zugangsbereichen oder an Fitnessgeräten bei zeitgleicher Nutzung von sportlichen Anlagen) insbesondere mit Blick auf eine erhöhte Aerosolproduktion bei sportlicher Betätigung für eine eng begrenzte Zeit zu untersagen. Diese Einschränkung war erforderlich, um auf das diffuse Infektionsgeschehen im Dezember 2020 mit erheblichem Fallzahlenanstieg zu reagieren und einer drohenden Überlastung des Gesundheitswesens vorzubeugen. Somit war auch der eingeschränkte Fitnessbetrieb in Zelten untersagt, unabhängig davon, ob diese Zelte im Außenbereich oder auf dem Parkplatz des Fitnessstudios aufgebaut waren.

In Anbetracht der Dauer des Lockdowns, gesunkener Infektionszahlen und der erheblichen Bedeutung von sportlicher Betätigung für die Gesundheit und das Wohlbefinden der Menschen wurde in der ab dem 22. Februar 2021 geltenden Fassung der CoronaSchVO eine Ausnahmemöglichkeit vom Verbot des § 9 Abs. 1 S. 1 geschaffen. Danach galt, dass Sport alleine, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes auf Sportanlagen unter freiem Himmel einschließlich der sportlichen Ausbildung im Einzelunterricht erlaubt ist. Die zulässige Personenanzahl wurde in der seit dem 8. März geltenden Fassung der CoronaSchVO nunmehr auf bis zu fünf Personen aus höchstens zwei verschiedenen Hausständen oder ausschließlich Personen des eigenen Hausstandes erweitert. Dabei muss jedoch gewährleistet sein, dass zwischen den trainierenden Personen bzw. Personengruppen stets ein Mindestabstand von 5 Metern eingehalten wird, damit man die Gruppen jederzeit klar als getrennte Einheiten erkennen kann.

Diese Ausnahmemöglichkeit erlaubt es auch Fitnessstudios, ihren Betrieb im Außenbereich für Einzelpersonen oder die vorgenannten Personengruppen wieder aufzunehmen. Dabei ist zu beachten, dass die Sportausübung bzw. der Einzelunterricht aufgrund der Infektionsgefahr durch die erhöhte Aerosolproduktion ausschließlich unter freiem Himmel stattfinden darf. Ein Zelt erfüllt diese Voraussetzung nicht. Auch sämtliche Gruppenangebote außerhalb der engen Personengrenzen sind unzulässig.

  1. In wie vielen Fällen konnten im Jahre 2020 Fitnessstudios in Nordrhein-Westfalen als Infektionsherde ausgemacht werden? (Bitte aufschlüsseln nach Ort des Infektionsherds und der Anzahl der Infizierten, der (schwer) Erkrankten und der Todesfälle)

Im Meldesystem gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) gibt es weder bei Einzelfällen noch bei Ausbrüchen eine standardisierte Möglichkeit, Fitnessstudios als Infektionsumfeld zu erfassen.

In insgesamt vier Fällen des Jahres 2020 haben Gesundheitsämter in den Kommentarfeldern der Meldungen Fitnessstudios als (mögliche) Infektionsorte benannt. Solche Angaben erfolgen durch die Gesundheitsämter nur sehr unregelmäßig, sodass eine belastbare Einschätzung des Infektionsumfelds „Fitnessstudios“ auf dieser Basis nicht möglich ist. In seinem Epidemiologischen Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19 nennt das Robert Koch-Institut jedenfalls auch Fitness-Studios als Orte, für die in

der Literatur größere Covid 19-Ausbrüche beschrieben werden (Literaturquelle: Bae S, Kim H, Jung TY, Lim JA, Jo DH, Kang GS, et al. Epidemiological Characteristics of COVID-19 Outbreak at Fitness Centers in Cheonan, Korea. Journal of Korean medical science. 2020;35(31):e288).

  1. Wie viele Insolvenzanträge von Fitnessstudiobetreibern sind der Landesregierung bislang bekannt?

Für das Jahr 2020 liegen (Stand 24.02.2021) bei IT.NRW Daten zum Insolvenzgeschehen in Nordrhein-Westfalen von Januar bis November 2020 vor. In diesem Zeitraum hat es an nordrhein-westfälischen Insolvenzgerichten insgesamt neun Verfahren insolventer Fitnesszentren gegeben, was mit Blick auf die 19 Verfahren im Vorjahreszeitraum einem Rückgang von 52,6% entspricht.

 

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Beteiligte:
Andreas Keith