Kleine Anfrage 215
des Abgeordneten Carlo Clemens vom 27.07.2022
Abtreibungsmethoden als Teil des Medizinstudiums
Im Zuge der Abschaffung des Werbeverbots für Abtreibungen kündigte Bundesfamilienministerin Lisa Paus an, Abtreibungsmethoden in allen Facetten zu einem verbindlichen Teil des Medizinstudiums machen zu wollen, um so eine flächendeckende Verfügbarkeit von Abtreibungseinrichtungen zu gewährleisten. Entsprechende Gespräche zwischen Bundesfamilienministerium und Bundesgesundheitsministerium finden laut Paus bereits statt.1
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
- Plant die Landesregierung, Abtreibungsmethoden zu einem verbindlichen Studieninhalt an den Universitäten in Nordrhein-Westfalen zu machen?
- Ab wann wird es hier zu allgemein gültigen Regelungen kommen und wie werden diese Inhalte aussehen?
- Wie wird mit Studenten verfahren, die aus Gründen der Religions- oder Gewissensfreiheit das Erlernen von Abtreibungsmethoden kategorisch ablehnen?
Carlo Clemens
Andreas Keith
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Kleine Anfrage 215 mit Schreiben vom 17. August 2022 im Einvernehmen mit der Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration und der Ministerin für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen namens der Landesregierung beantwortet.
- Plant die Landesregierung, Abtreibungsmethoden zu einem verbindlichen Studieninhalt an den Universitäten in Nordrhein-Westfalen zu machen?
Das Studium der Humanmedizin ist nach § 4 Bundesärzteordnung in Verbindung mit der Approbationsordnung für Ärzte – ÄApprO 2002 – vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405) geregelt. Die Studien- und Prüfungsinhalte des Studiums der Humanmedizin sind in der Ärztlichen Approbationsordnung geregelt. Die Regelungskompetenz für Studieninhalte liegt somit beim Bundesgesetzgeber. Der Landesregierung ist es nicht möglich, verbindliche Studieninhalte für das Medizinstudium in Nordrhein-Westfalen zu planen.
- Ab wann wird es hier zu allgemein gültigen Regelungen kommen und wie werden diese Inhalte aussehen?
Wie bereits den Ausführungen zu Frage 1 zu entnehmen ist, liegt die Gesetzgebungskompetenz zu den Regelungen der Ausbildungen für Ärztinnen und Ärzte beim Bund. Der Landesregierung liegen zu weiteren Regelungen keine Erkenntnisse vor.
- Wie wird mit Studenten verfahren, die aus Gründen der Religions- oder Gewissensfreiheit das Erlernen von Abtreibungsmethoden kategorisch ablehnen?
Im Prüfungsstoff für den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung finden sich nach der Anlage 15 (zu § 28 Absatz 3 Satz 2) Prüfungsaufgaben u.a. zu Schwangerschaft, Beratung und Beurteilung in Konfliktsituationen, insbesondere medizinische, rechtliche und ethische Aspekte des Schwangerschaftsabbruchs.
Schwangerschaftsabbrüche gehören folglich – wenn auch nicht vertieft – zum theoretischen, nicht aber zum praktischen Lerninhalt des Medizinstudiums.
Einschlägige Fallkonstellationen in diesem Zusammenhang, beispielsweise in Form von Prüfungsanfechtungen in schriftlichen oder mündlichen Prüfungen, sind der Landesregierung nicht bekannt.