Kleine Anfrage 1136
des Abgeordneten Markus Wagner vom 23.01.2023
Mönchengladbach: Raubüberfälle häufen sich – Nachfrage
Mit Antwort der Landesregierung vom 23. November 2022, Drucksache 18/1807, auf unsere Kleine Anfrage vom 25. Oktober 2022, Drucksache 18/1392, wurde auf unsere gestellte Frage 1
„Warum sind die rechtlichen Voraussetzungen einer vollziehbaren Ausreisepflicht im vorliegenden Fall immer noch nicht erfüllt, um aufenthaltsbeendende Maßnahmen einzuleiten?“1
unter anderem wie folgt geantwortet:
„Der Leitende Oberstaatsanwalt in Mönchengladbach hat dem Ministerium der Justiz am 07.11.2022 berichtet, dass sich die angesprochenen Ermittlungen gegen einen 31-jährigen polnischen Staatsangehörigen, einen 45-jährigen deutschen Staatsangehörigen und einen bislang unbekannten Täter richteten und wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung geführt würden (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1a), 224 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2, 52 StGB).
Die identifizierten Beschuldigten seien mehrfach, unter anderem wegen Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz, Diebstahlsdelikten und Raubdelikten, vorbestraft und hätten bei der Begehung der zur Erörterung stehenden Tat unter laufender Bewährung gestanden. Seit wann der 45-jährige Beschuldigte deutscher Staatsangehöriger sei, sei nicht bekannt.“2
Außerdem hat die Landesregierung auf Frage 3
„Befinden sich in dem Bereich, wo der Überfall stattgefunden hat, Videoüberwachungssysteme? (Bitte nach der Überwachungstechnik wie Liveschaltung, reine Videoaufzeichnung etc. aufschlüsseln.)“3
Folgendes geantwortet:
„Für die Örtlichkeiten um den Mönchengladbacher Hauptbahnhof und den Sittardplatz besteht keine polizeiliche Videobeobachtung durch die Kreispolizeibehörde Mönchengladbach.“4
Die Fragen 4 und 5
„Wird der Bereich, in dem das 19-jährige Opfer überfallen wurde, gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen eingestuft?
Welche Straßen und Stadtbereiche der Stadt Mönchengladbach werden gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen eingestuft?“5
wurden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet:
„Für den Zuständigkeitsbereich der Kreispolizeibehörde Mönchengladbach liegen keine generellen Einstufungen von Örtlichkeiten im Sinne der Fragestellung vor. Vielmehr sind die Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten angehalten, die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW eigenständig im Zusammenhang mit dem jeweiligen Einschreiten an der Örtlichkeit zu prüfen.“6
Ich frage daher die Landesregierung:
- Welche Eintragungen des 31-jährigen polnischen Staatsangehörigen sind im Bundeszentralregister verzeichnet?
- Warum befindet sich die in Frage 1 genannte Person, die bereits mehrfach vorbestraft ist, nach wie vor in der Bundesrepublik Deutschland?
- Ist mittlerweile bekannt, seit wann der 45-jährige Beschuldigte deutscher Staatsangehöriger ist?
- Warum besteht für die Örtlichkeiten um den Mönchengladbacher Hauptbahnhof und den Sittardplatz keine polizeiliche Videobeobachtung durch die Kreispolizeibehörde Mönchengladbach?
- In welchen Bereichen der Stadt Mönchengladbach traf der Fall ein, dass Polizeivollzugsbeamte die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW eigenständig im Zusammenhang mit dem jeweiligen Einschreiten an der Örtlichkeit seit 2015 bis heute geprüft haben? (Bitte nach Jahr aufschlüsseln.)
Markus Wagner
1 Vgl. Drucksache 18/2515, S. 1.
2 Ebenda.
3 Ebenda, S. 2.
4 Ebenda.
5 Ebenda.
6 Ebenda, S. 3.
Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 1136 mit Schreiben vom 27. Februar 2023 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration sowie dem Minister der Justiz wie folgt:
- Welche Eintragungen des 31-jährigen polnischen Staatsangehörigen sind im Bundeszentralregister verzeichnet?
Unter Bezugnahme auf die Antwort zur Kleinen Anfrage 658 (Drucksache 18/1807) wird nach wie vor von einer näheren Aufschlüsselung der Vorstrafen und von der Angabe von Vornamen mit Rücksicht auf die Persönlichkeitsrechte und die Unschuldsvermutung abgesehen.
- Warum befindet sich die in Frage 1 genannte Person, die bereits mehrfach vorbestraft ist, nach wie vor in der Bundesrepublik Deutschland?
Die rechtlichen Voraussetzungen für den Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern liegen nach Mitteilung der zuständigen Ausländerbehörde nicht vor.
- Ist mittlerweile bekannt, seit wann der 45-jährige Beschuldigte deutscher Staatsangehöriger ist?
Dazu liegen der Landesregierung keinerlei valide Erkenntnisse vor.
- Warum besteht für die Örtlichkeiten um den Mönchengladbacher Hauptbahnhof und den Sittardplatz keine polizeiliche Videobeobachtung durch die Kreispolizeibehörde Mönchengladbach?
Die zuständige Kreispolizeibehörde Mönchengladbach hat hierzu berichtet, dass die Mehrzahl der im Bereich des Mönchengladbacher Hauptbahnhofes festgestellten Delikte nicht an die Örtlichkeit des Hauptbahnhofes gebunden sind. Die Maßnahme der polizeilichen Videobeobachtung im Umfeldbereich des Hauptbahnhofes ist daher nach Einschätzung der Kreispolizeibehörde nur begrenzt zur Verhütung dieser Straftaten geeignet, da im Falle deren Einsatzes von einer Verdrängung in umliegende Örtlichkeiten auszugehen sei. Das polizeiliche Ziel der Verhinderung von Straftaten wäre daher nicht erreichbar.
- In welchen Bereichen der Stadt Mönchengladbach traf der Fall ein, dass Polizeivollzugsbeamte die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW eigenständig im Zusammenhang mit dem jeweiligen Einschreiten an der Örtlichkeit seit 2015 bis heute geprüft haben? (Bitte nach Jahr aufschlüsseln.)
Die Kreispolizeibehörde Mönchengladbach hat hierzu berichtet, dass ein Controlling im Sinne einer statistischen Erfassung nicht stattfindet. Eine Beantwortung der Frage ist daher nach Angaben der Kreispolizeibehörde Mönchenglabbach auf Grund der fehlenden Daten nicht möglich.