Werbung mit Minderjährigen für das Glücksspielunternehmen WestLotto?

Kleine Anfrage
vom 08.05.2020

Kleine Anfrage 3686der Abgeordneten Herbert Strotebeck und Andreas Keith vom 08.05.2020

 

Werbung mit Minderjährigen für das Glücksspielunternehmen WestLotto?

Das Unternehmen WestLotto ist die Lottogesellschaft des Landes Nordrhein-Westfalen. Als Tochterunternehmen der NRW.Bank (Träger dieser Bank ist wiederum das Land NRW) führt sie im staatlichen Auftrag Glücksspiele durch. Unter anderem bietet WestLotto in Ladengeschäften und auf der eigenen Internetseite die Teilnahme bei „Lotto 6 aus 49“, „Eurojackpot“, „Spiel 77“ und an Fußballwetten an.

Diese Glücksspielangebote dürfen sich nicht an Minderjährige richten. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) informiert: „Das deutsche Glücksspielrecht ist in Sachen Jugendschutz eindeutig geregelt: Alle Glücksspiele sind für Kinder sowie Jugendliche unter 18 Jahren verboten. Sie dürfen Spielhallen und Spielbanken nicht betreten. Bei öffentlichen Lotterien (z.B. auch bei Rubbellosen), Sportwetten und Poker dürfen sie nicht mitspielen – auch nicht mit Erlaubnis oder Vollmacht der Eltern.“1

Laut BZgA habe 2013 allerdings jeder fünfte Jugendliche unter 18 Jahren an Glücksspielen teilgenommen, obwohl diese Teilnahme gesetzlich verboten ist.2

Auf dem YouTube-Kanal von WestLotto wird in einem Video vom 29. April 2020 („Traumclip von Ole“) mit einem Kind als Protagonisten indirekt für das Glücksspielunternehmen WestLotto geworben.3 Auch der Text unter dem Video richtet sich an Kinder, diese werden direkt von WestLotto in einem kindlichen Duktus angesprochen: „Und was ist dein Traum?“

Auf der Facebook-Seite des Glücksspielanbieters wird teilweise mit zumindest optisch minderjährigen Personen und mit Comicfiguren geworben.4 Der Sprachduktus der Texte richtet sich ebenfalls überwiegend an ein junges Publikum.

Daher fragen wir die Landesregierung:

1. Wie ist ein Werbevideo mit einem Kind (siehe Fließtext) für ein Glücksspielunternehmen mit dem Jugendschutz in Einklang zu bringen?

2. Inwiefern wurde das Kind in dem Video (bzw. wurden dessen Eltern) für die Werbung (siehe Fließtext) bezahlt?

3. Sieht die Landesregierung eine Verführung von Minderjährigen zum Glücksspiel durch die Internetauftritte von WestLotto?

4. Liegen der Landesregierung Daten vor, wie viele minderjährige Teilnehmer WestLotto im vergangenen Jahr von der Spielteilnahme ausgeschlossen hat bzw. im Nachgang ausschließen musste?

Herbert Strotebeck
Andreas Keith

 

Anfrage als PDF laden

 

1 https://www.spielen-mit-verantwortung.de/rechtliches/jugendschutz-gluecksspielrecht.html

2 Ebd.

3 https://www.youtube.com/watch?v=KoMtq4FVhKc

4 https://www.facebook.com/pg/westlotto/posts/?ref=page_internal


Nachfolgend die Antwort der Landesregierung, verfasst am 08.60.2020

 

Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 3686 mit Schreiben vom 8. Juni 2020 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration und dem Minister der Finanzen beantwortet.

1. Wie ist ein Werbevideo mit einem Kind (siehe Fließtext) für ein Glücksspielunternehmen mit dem Jugendschutz in Einklang zu bringen?

Das Video hält sich in dem rechtlich zulässigen Gestaltungsrahmen, der einem Glücksspielanbieter zugestanden wird.

Art und Umfang der Werbung für öffentliches Glücksspiel ist gemäß § 5 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) an den Zielen des § 1 GlüStV auszurichten. Zu diesen Zielen zählt nach § 1 Nr. 3 GlüStV auch der Jugendschutz. Werbung für öffentliches Glücksspiel darf sich gem. § 5 Abs. 2 GlüStV insbesondere nicht an Minderjährige richten. Ob ein solcher Fall unerlaubter Werbung vorliegt, obliegt der Entscheidung im Einzelfall. Das hier angesprochene Video suggeriert nicht, dass Minderjährige an Glücksspielen teilnehmen könnten oder sollten.

Der offizielle Unternehmensauftritt der Westdeutschen Lotterie GmbH & Co. OHG bei Facebook (https://www.facebook.com/pg/westlotto) lässt insoweit ebenfalls keine jugendschutzbezogenen Verstöße gegen die Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrags oder der Werberichtlinie erkennen.

2. Inwiefern wurde das Kind in dem Video (bzw. wurden dessen Eltern) für die Werbung (siehe Fließtext) bezahlt?

Alle Beteiligten haben freiwillig und ohne Entgelt an der Videoproduktion mitgewirkt.

3. Sieht die Landesregierung eine Verführung von Minderjährigen zum Glücksspiel
durch die Internetauftritte von WestLotto?

Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.

4. Liegen der Landesregierung Daten vor, wie viele minderjährige Teilnehmer WestLotto im vergangenen Jahr von der Spielteilnahme ausgeschlossen hat bzw. im Nachgang ausschließen musste?

Der Landesregierung liegen keine Daten dazu vor, wie viele minderjährige Teilnehmer im vergangenen Jahr von WestLotto von der Spielteilnahme ausgeschlossen wurden, da ein Großteil des Vertriebs über die Annahmestellen erfolgt. Die Aufsichtsbehörden überwachen die Einhaltung des Jugendschutzes intensiv über flächendeckende Testkäufe.

 

Antwort als PDF laden