Einschränkung der Anzahl der Blaulichter an Einsatzfahrzeugen

Kleine Anfrage
vom 07.01.2022

Kleine Anfrage 6285der Abgeordneten Markus Wagner und Andreas Keith vom 07.01.2022

 

Einschränkung der Anzahl der Blaulichter an Einsatzfahrzeugen

Ursprünglich war gemäß § 52 Absatz 3 StVZO eine beliebige Anzahl von blauen Warnleuchten an Einsatzfahrzeugen zulässig. Durch die „55. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ vom 25. Juni 2021 ist § 52 Absatz 3 StVZO abgeändert worden.

Für Fahrzeuge der Polizei, der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes wurde die zugelassene Anzahl der Warnleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorne oder nach hinten auf jeweils ein Paar beschränkt.

Die Einsatzkräfte waren schon vor der Verordnungsänderung auf den Einsatzfahrten erheblich gefährdet. Wichtig ist, dass die Verkehrsteilnehmer die Einsatzfahrzeuge so frühzeitig wie möglich erkennen. Durch eine Reduktion der Blaulichter wird die Gefahr für die Einsatzkräfte und für die Verkehrsteilnehmer jedoch erhöht.

So bemängelt Pierre-Enric Steiger, Präsident der Björn-Steiger-Stiftung, die sich für die Verbesserung der Notfallhilfe in Deutschland einsetzt: „Die beschriebenen Maßnahmen werden die Zahl tödlicher Unfälle an Einsatzkräften erhöhen.“1

Auch der Deutsche Feuerwehrverband kritisiert die Vorschrift und befürchtet, dass sich „die Wahrscheinlichkeit von Unfällen auf Einsatzfahrten deutlich erhöhe.“2 „Eine gute optische Sichtbarkeit sei daher von besonderer Bedeutung.“3

Wir fragen die Landesregierung:

  1. Welche Beweggründe führten zu der Beschränkung der Warnleuchten für blaues Blinklicht?
  2. Teilt die Landesregierung die Befürchtung, dass durch die Reduzierung der Front- und Heckblitzer die Gefährdung von Leib und Leben der Einsatzkräfte erhöht wird?
  3. Warum wurden gegen die Änderungen keine Einwände erhoben?
  4. Besteht für bereits zugelassene Fahrzeuge, die nicht der Änderung des § 52 Absatz 3 StVZO entsprechen, Bestandsschutz?

Markus Wagner
Andreas Keith

 

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1 https://www.morgenpost.de/vermischtes/article233881311/feuerwehr-blaulicht-streit-rettungswagen.htm l

2 www.morgenpost.de/vermischtes/article233881311/feuerwehr-blaulicht-streit-rettungswagen.html 3www.morgenpost.de/vermischtes/article233881311/feuerwehr-blaulicht-streit-rettungswagen.html


Die Ministerin für Verkehr hat die Kleine Anfrage 6285 mit Schreiben vom 4. Februar 2022 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern beantwortet.

  1. Welche Beweggründe führten zu der Beschränkung der Warnleuchten für blaues Blinklicht?

Die Vorschriften wurden durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr initiiert. In der Begründung zur 55. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BR-Drs. 397/20 zu Artikel 1 Nummer 17) wird hierzu ausgeführt:

Nach § 52 Absatz 3 Satz 1 sind beliebige viele blaue Warnleuchten an Einsatzfahrzeu­gen zulässig. Dies führt inzwischen zu einer „Übersignalisierung“ vieler Einsatzfahr­zeuge durch zu viele (rundumwirksame und richtungsgebundene) Leuchten in alle Richtungen, die das Signalbild entstellt. Es verunsichert zunehmend andere Verkehrs­teilnehmer in dem nach § 38 der Straßenverkehrsordnung vorgeschriebenen Verhalten und verursacht Blendgefahren.

Weder im nationalen noch im internationalen Regelungstext bestehen Vorschriften über die höchstzulässige Anzahl. Die Warnleuchten werden jeweils nur als Einzelein­heiten lichttechnisch auf hinreichende Bauart, Wirksamkeit und Blendvermeidung ge­prüft. Der Anbau ist in allen EU-Mitgliedsstaaten national unterschiedlich geregelt. Des­halb sind genauere Vorgaben zur höchstzulässigen Anzahl und zu Wirkrichtungen in der StVZO erforderlich, um die Warnwirkung zu erhalten.

Einsatzfahrzeuge der in § 52 Absatz 3 genannten Institutionen können im Einsatz die in § 35 der Straßenverkehrsordnung (StVO) zugestandenen Sonderrechte beanspru­chen, insbesondere wenn die Signalisierung gemäß § 38 StVO erfolgt. Alle Einsatz­fahrten bewirken ein erhöhtes Unfallrisiko und die Fahrenden sind auf das richtige Ver­halten der anderen Verkehrsteilnehmer angewiesen. Deren Akzeptanz von Fahrten mit Sondersignal beruht im Wesentlichen auf dem Signalbild der dienstlichen Einsatzfahr­zeuge berechtigter Institutionen. […]

  1. Teilt die Landesregierung die Befürchtung, dass durch die Reduzierung der Front-und Heckblitzer die Gefährdung von Leib und Leben der Einsatzkräfte erhöht wird?
  2. Warum wurden gegen die Änderungen keine Einwände erhoben?

Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 2 und 3 gemeinsam beantwortet.

Die Landesregierung teilt die Befürchtung nicht, dass durch die Reduzierung der Front- und Heckblitzer die Gefährdung von Leib und Leben der Einsatzkräfte erhöht würde. Die Landes­regierung teilt vielmehr die vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr in der Begrün­dung des Verordnungsentwurfs vorgetragenen Befürchtungen. Daher wurden keine Einwände erhoben.

  1. Besteht für bereits zugelassene Fahrzeuge, die nicht der Änderung des § 52 Ab­satz 3 StVZO entsprechen, Bestandsschutz?

Für bereits zugelassene Fahrzeuge besteht Bestandsschutz.

 

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