Gesetz zur Erweiterung von Auskunftsrechten auf Mitglieder der Medienkommission gegenüber der Landesanstalt für Medien (Auskunftsrechte-Erweiterungsgesetz Medi­enkommission NRW)

Gesetzesentwurf
vom 08.09.2020

Gesetzentwurfder AfD-Fraktion vom 08.09.2020

 

Gesetz zur Erweiterung von Auskunftsrechten auf Mitglieder der Medienkommission gegenüber der Landesanstalt für Medien (Auskunftsrechte-Erweiterungsgesetz Medi­enkommission NRW)

A Problem

Nach wie vor beruht der „private“ lokale Hörfunk in Nordrhein-Westfalen auf dem „Zwei-Säu­len-Modell“. Während der technische und der wirtschaftliche Betrieb der Sender Aufgabe pri­vater Betriebsgesellschaften sind, werden Programm und Inhalte des lokalen Hörfunks von Veranstaltergemeinschaften organisiert. Diese Veranstaltergemeinschaften sind Vereine, de­ren Zusammensetzung gemäß dem korporatistischen Grundgedanken gesetzlich normiert ist und die die Beteiligung unterschiedlicher gesellschaftlicher Gruppen am lokalen Hörfunk si­cherstellen sollen. Allerdings sind die Mitglieder dieser Veranstaltergemeinschaften der Öf­fentlichkeit unbekannt.

Der Landtag hat es in seiner Sitzung vom 28. Mai 2020 abgelehnt, ein Gesetz zur Erhöhung der Transparenz von Veranstaltergemeinschaften des lokalen Hörfunks (Lokalhörfunk-Trans-parenzgesetz NRW) gemäß Drucksache 17/7907 zu erlassen. Das entworfene Gesetz hätte diesen Missstand der Intransparenz beseitigt. So aber besteht weiterhin keinerlei Transparenz hinsichtlich der Mitglieder der Veranstaltergemeinschaften im lokalen Hörfunk. Die Bürger des Landes Nordrhein-Westfalen wissen nicht – und können auch nicht wissen –, welche Men­schen die Gestaltung von Programmen und Inhalten des lokalen Hörfunks federführend ver­antworten.

Um diese Schieflage auszuräumen, wandte sich der Abgeordnete Sven W. Tritschler in seiner Eigenschaft als Mitglied der Medienkommission mit Schreiben vom 20. Juni 2020 an den Di­rektor der Landesanstalt für Medien NRW, Herrn Dr. Tobias Schmid, und erbat Informationen zu:

  1. den Namen der Mitglieder der Veranstaltergemeinschaften im lokalen Hörfunk;
  2. den jeweils entsendenden Organisationen bzw. Körperschaften für Mitglieder nach § 62 Absatz 1 Landesmediengesetz;
  3. der Grundlage der Mitgliedschaft für Mitglieder nach § 62 Absätze 2 und 3 Landesmedi-engesetz;
  4. allen weiteren zu diesen Personen hinterlegten Informationen;
  5. der Satzung nach § 64 Absatz 6 Satz 2 des Landesmediengesetzes.

Hierauf antwortete der Direktor mit Schreiben vom 24. Juni 2020, in dem er ausführte, dass das „LMG NRW Veranstaltergemeinschaften nicht zur Transparenz ihrer Mitglieder“ ver­pflichte. Eine Erteilung von Auskünften unter Berufung auf § 94 Absatz 5 LMG NRW sei eben­falls nicht möglich, da das dort festgeschriebene Auskunftsrecht nur der Medienkommission als Organ zustehe, nicht aber den einzelnen Mitgliedern.

Nicht einmal ein Mitglied der Medienkommission kann deshalb nach derzeitiger Rechtslage erfahren, wer Mitglied der Veranstaltergemeinschaften im lokalen Hörfunk ist.

B Lösung

Neben das organschaftliche Auskunftsrecht in § 94 Absatz 5 LMG NRW tritt ein individuelles Auskunftsrecht der einzelnen Mitglieder der Medienkommission.

C Alternativen

Beibehaltung der gegenwärtigen unbefriedigenden Rechtslage und damit Fortführung des lo­kalen Hörfunks in Nordrhein-Westfalen durch „Geheimgesellschaften“.

D Kosten
Keine.

E Zuständigkeit

Nach Artikel 70 Absatz 1 Grundgesetz liegt die Gesetzgebungskompetenz für den Rundfunk beim Landtag.

Gegenüberstellung

— (siehe PDF) —

Begründung

A     Allgemeiner Teil

Das vorliegende Gesetz erweitert das im Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen vorgese­hene Recht der Medienkommission, von der Direktorin oder dem Direktor der Landesanstalt für Medien die erforderlichen Auskünfte zu verlangen und Einsicht in die Unterlagen der Lan­desanstalt für Medien zu nehmen, auf die einzelnen Mitglieder der Medienkommission.

B     Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 94 Absatz 5

Zu Satz 1

Das bis dato bestehende organschaftliche Recht der Medienkommission wird nun auch als Individualrecht den einzelnen Mitgliedern der Medienkommission jeweils zugebilligt.

Zu Satz 2

Das Beauftragungsrecht in Satz 2 sollte bei der Medienkommission als Organ verbleiben, an­sonsten könnten Aufträge nach Satz 2 von jedem einzelnen Mitglied der Medienkommission erteilt werden. Es ist aber vielmehr beabsichtigt, dass bei Gebrauch des neuen Individual­rechts in Satz 1 die Mitglieder dieses Recht persönlich und ohne weitere Beauftragung ausü­ben. Die Änderung stellt insofern klar, dass der Satz 2 weiterhin nur von der Medienkommis­sion als Organ betätigt werden kann, nicht aber durch ein einzelnes Mitglied der Medienkom­mission.

Zu Satz 4 Halbsatz 1

Aufgrund der Bezugnahme zu Satz 1 und der darin erfolgten Änderung ist in Satz 4 Halbsatz 1 die Klarstellung erforderlich, dass die Überwachung der Geschäftsführung des Direktors der Landesanstalt für Medien weiterhin organschaftlich nur durch die Medienkommission erfolgen kann.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

Sven W. Tritschler
Markus Wagner
Andreas Keith

und Fraktion

 

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