Antragder AfD-Fraktion vom 14.01.2020
Herkunftsnennung jetzt, immer und überall – Für möglichst wirklichkeitsnahe Pressemitteilungen der Strafverfolgungsbehörden in Nordrhein-Westfalen!
I. Sollen wir, oder sollen wir nicht? Die Grünen sagen, Herkunft nennt man nicht!
Der nordrhein-westfälische Integrationsminister Joachim Stamp sprach im vergangenen August im Nachgang der gleich mehrfachen Räumungen des Düsseldorfer Rheinbades mit einem Journalisten der Rheinischen Post über private Freibaderlebnisse, Jugendsünden, Respektlosigkeit, Aggressionen und Pauschalisierungen. An einer Stelle des Gespräches verwies Stamp zunächst auf Spekulationen im Internet über die mögliche Herkunft von Tätern, wenn diese nicht explizit in der jeweiligen Berichterstattung genannt worden sei, was er als problematisch betrachte.1 Sodann ergänzte er auf eine weitere Frage:
„Wenn, dann müsste man die Herkunft eigentlich bei jedem Delikt nennen, auch wenn es dann bizarr wird. Es gibt aber schon spezifische Delikte, die von einer bestimmten Tätergruppe aus bestimmten Länder (sic!) häufiger begangen werden als andere: etwa der Taschendiebstahl an Bahnhöfen. Das muss man klar benennen, damit das Problem auch behoben werden kann.“2
Nur wenige Tage später, am 26. August 2019, kündigte Innenminister Herbert Reul öffentlich an, mit einer Neufassung des Erlasses zur Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Polizei NRW verbindlich vorgeben zu wollen, dass in polizeilichen Presseauskünften in Zukunft ausnahmslos die Nationalität aller Tatverdächtigen genannt werden sollte, sofern diese zweifelsfrei feststehe, was im Zeichen seines Politikstils der Transparenz stehe. Bislang gibt der gültige Erlass noch vor, dass Hinweise auf die Zugehörigkeit eines Tatverdächtigen zu einer Minderheit intern und extern nur Erwähnung finden soll3, „wenn sie für das Verständnis eines Sachverhalts oder für die Herstellung eines sachlichen Bezugs zwingend erforderlich ist.“4
Seitens des Justizministeriums äußerte man demgegenüber alsbald Zweifel an dem Bestreben Herbert Reuls und meldete über einen Sprecher Gesprächsbedarf an.5 Der Justizminister selbst, Peter Biesenbach, blieb bei dieser bereits ausgegebenen skeptisch-distanzierten bis ablehnenden Position. Biesenbach verwies auf Vorgaben des Datenschutzes und lehnte eine ähnliche Regelung für seinen Geschäftsbereich ab.6 Doch auch der eingangs zitierte Integrationsminister war derweil längst bemüht, die aus seiner Sicht fehlgehenden Deutungen seiner Aussagen gegenüber der Rheinischen Post auf verschiedenen Wegen richtigzustellen: Seiner sich selbst auferlegten Pflicht kam er, Joachim Stamp, nach eigener Aussage schon einen Tag nach der Veröffentlichung des RP-Interviews, am 23. August 2019, auf Twitter nach7. In einem schriftlichen Bericht für den Integrationsausschuss auf Bitten der Fraktion der Grünen, die empört ob des möglichen Frevels wider die Politische Korrektheit und listig die Uneinigkeit der Landesregierung ahnend in gleich mehreren Ausschüssen die zuständigen Minister um Erklärungen baten8, und auch gegenüber Medienvertretern betonte Stamp, missverstanden worden zu sein: Er habe mit seinen Aussage keine generelle Herkunftsnennung von Tatverdächtigen anregen wollen, was sich aus dem Gesamtbild seiner Äußerungen erschließe. Er habe lediglich auf Spekulationen und Ressentiments gegen Migranten im Internet hinweisen wollen und zugleich deutlich gemacht, dass eine grundsätzliche Angabe der Nationalität „bizarr“ sei. Und gegen Stigmatisierungen von Minderheiten trete die Landesregierung selbstverständlich entschieden an. „(A)usschließlich (an) der Auseinandersetzung mit dem Problem falscher und ressentimentgeladener Verdächtigungen im Netz“ sei ihm somit gelegen gewesen.9
War das Integrationsministerium zunächst offenbar nicht in die Erarbeitung und rechtliche Prüfung des geplanten Erlasses zur Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Polizei einbezogen10, so hatte man sich bis Anfang September 2019 immerhin geeinigt, gemeinsam darüber bis zum Ende des Jahres zu beraten.11 Und so prüften die beteiligten Ressorts der Landesregierung in den Folgewochen die neue Fassung des Runderlasses und stimmten sich nach § 25 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Nordrhein-Westfalen (GGO) intern ab, ohne dass es bis zum 6. November 2019 zu einer publikationswürdigen Einigung gekommen ist.12
Auch die Innenminister der anderen Bundesländer zeigten sich nach dem Vorstoß Nordrhein-Westfalens auf Nachfrage gespalten: Aus Berlin, Bremen, Rheinland-Pfalz, Hessen und Baden-Württemberg kam die Rückmeldung, sich weiterhin an den Maßgaben des Pressekodex orientieren zu wollen. Niedersachsen argumentierte strukturell ähnlich. Bayern wollte vor einer etwaigen Entscheidung zunächst die Regelung in Nordrhein-Westfalen betrachten. Während Sachsen zunächst eine landesweite Regelung anstrebte, präferierte Mecklenburg-Vorpommern im vergangenen August bereits eine bundesweite Vereinheitlichung und zeigte sich zugleich offen für Herbert Reuls Vorschlag des transparenten Umgangs mit der Täternationali-tät.13 Die Uneinigkeit in dieser Frage konnte jedoch bis Anfang Dezember 2019 nicht überwunden werden.14
Zumindest vermochte es die Landesregierung, sich zwischenzeitlich über Verfahrensfragen hinaus auch in einem inhaltlichen Punkt zu verständigen: Das Justizministerium, mit dem der Vorstoß Reuls anfänglich ebenfalls nicht abgesprochen war15, meldete frühzeitig datenschutz-rechtliche Bedenken bezüglich der grundsätzlichen Angabe von Täternationalitäten an:
„Bei der Nationalität und der Staatsangehörigkeit handelt es sich um personenbezogene Daten, die vom Recht auf informationelle Selbstbestimmung umfasst sind. Dieses Recht von Betroffenen ist mit dem berechtigten Informationsinteresse der Öffentlichkeit in Einklang zu bringen, was im Einzelfall mit rechtlichen Schwierigkeiten verbunden sein kann. Soweit die europäische Datenschutz-Grundverordnung Anwendung findet, gelten für Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft hervorgeht, besondere Anforderungen (Artikel 9 der Datenschutz-Grundverordnung). Grundsätzlich ist es möglich, den unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen in allgemeiner Form im Wege eines Erlasses zu entsprechen.“16
Das Innenministerium begegnete dem unmittelbar und richtigerweise wie folgt:
„Rechtliche Hürden könnten allenfalls in einem Eingriff in die informationeIle Selbstbestimmung durch Offenlegung personenbezogener Daten liegen. Die bloße Nennung der Staatsangehörigkeit führt noch nicht zu einer Identifizierbarkeit des Täters. Sollte im Einzelfall aus der Kombination eigentlich nicht identifizierender Merkmale eine Person doch identifiziert werden können, hat die Nennung zu unterbleiben, vgl. Ziffer 4.1.2 des Erlasses zur Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Polizei Nordrhein-Westfalen, die insofern nicht geändert werden soll:
‚Über Ermittlungsvorgänge wird so berichtet, dass die Identität betroffener Personen nicht preisgegeben wird.‘“17
Schließlich einigten sich die Ressorts im Rahmen ihres fortlaufenden Abstimmungsprozesses einvernehmlich darauf, jene Vorgaben der Datenschutzgrundordnung zu wahren.18
II. Die Relevanz von Herkunft und Nationalität für das Verständnis von Einzelsachverhalten und für öffentliche Diskurse über Migration, Remigration und Ausländerkriminalität
Es sprechen gute und rationale Gründe, die im Anschluss an einige allgemeine Anmerkungen in diesem Kapitel dargelegt werden, dafür, dem Merkmal der Herkunft bzw. der Nationalität von Personen, die einer Straftat verdächtigt werden, im Allgemeinen eine herausgehobene Bedeutung sowohl für das Verständnis der jeweiligen Einzelsachverhalte als auch für öffentliche Diskurse über Migration, Remigration und Ausländerkriminalität beizumessen.
Vorab jedoch und ganz grundsätzlich: „Bedeutung“ oder „Relevanz“ dürfen nicht in einer Art und Weise ausgelegt werden, als würde damit unwissenschaftlich und entindividualisierend behauptet, Herkunft oder Prägung determinierten immer und unabänderlich das Verhalten eines Menschen, von dem er sich nicht lossagen könne. Auch die Auffassung, damit werde kategorisch vertreten, in jedem Sachverhalt sei die Herkunft die eine und maßgebliche Ursache kriminellen Handelns, ginge fehl. „Relevanz“ soll hier darauf verweisen, dass jenes Persönlichkeitsmerkmal in einem mitunter komplex verwobenen Netz von Ursache-Wirkungsverhältnissen, die es in ihrer Gesamtheit vermögen, menschliches Handeln zu erklären, eine von mehreren einander beeinflussenden oder überformenden Anfangs- oder Randbedingungen sein kann.
Über eine solche Einzelfallhermeneutik hinaus kann jede Tat aber auch Teil größerer Zusammenhänge werden: Über sie kann in einer bestimmten Art und unter Heranziehung jeweils charakteristischer Axiome gesprochen, berichtet, debattiert werden. Als Teil öffentlicher Diskurse kann jenes Konglomerat aus Tat, Tathergang, Tatverdächtigen, Opfern, Motivlagen eine Bedeutung erlangen, die über die dem Einzelsachverhalt streng inhärenten Vorgänge, Korrelationen sowie Kausalitäten hinausgeht. Damit können nun auch Tatverdächtigenmerkmale, wie eben Nationalität, aber auch z.B. Alter und Geschlecht, mit anderen Zusammenhängen verglichen oder aus anderen Perspektiven durchdacht werden. Selbst wenn einer nicht-deutschen Nationalität eines hier fiktiven Tatverdächtigen in einem bestimmten Fall nachweislich keine tatursächliche Qualität zukäme, so könnte diese Staatsbürgerschaft in politischen Diskursen dennoch als wichtig erachtet werden, um über das Aufenthaltsrecht in Deutschland nach einer möglichen rechtskräftigen Verurteilung zu streiten. Käme man in einem Vorgang des gemeinsamen, öffentlichen Streitens und Abwägens von Gründen gar zu dem Ergebnis, dass Ausländer besonders häufig kriminell werden, bestimmte Teilgruppen noch häufiger als die Ausländergesamtheit mit Gesetzen in Konflikt geraten, oder die Herkunft als zumindest mitursächlich betrachtet werden kann, dann lägen weitergehende Schlussfolgerungen für die Ausrichtung der Migrationspolitik nahe.
Eine regelmäßig vorgetragene und relativierende Fundamentalkritik an der soeben skizzierten Bedeutung des Persönlichkeitsmerkmals „Nationalität“ im Kontext von Kriminalität verfehlt bei genauerer Betrachtung den Kern des Problemzusammenhangs. Stellvertretend für viele, die es vorziehen, in ähnlicher Weise zu entgegnen, steht die Kritik des niedersächsischen Innenministers Boris Pistorius an der Initiative Herbert Reuls. Er wird mit folgenden Worten zitiert:
„Genauso wenig berichtet die Polizei doch über Kleidung, Haarfarbe oder Größe der Tatverdächtigen, außer es ist im Zusammenhang relevant.“19
Dabei behauptete ohnehin niemand mit ernsthaftem Erkenntnisinteresse, die zum Tatzeitpunkt getragene Kleidung oder die Pigmente des Täterhaupthaares seien relevante Einflussgrößen auf ein zu erklärendes Täterhandeln. Ebenso wenig können das Ausweisdokument in der Brieftasche oder andere äußerlich erkennbare Persönlichkeitsmerkmale, die mit der Staatsangehörigkeit und/oder ethnischen Herkunft zusammenhängen, als handlungsursächlich gelten. Wohl aber kann – nicht muss! – mit einer bestimmten Herkunft eine Prägung des Einzelnen, der schließlich in die sozialen, politischen und kulturellen Verhältnisse seiner Heimat schicksalshaft hineingeboren worden ist, einhergehen. Eine solche Prägung, die Sitten, Kulturstandards oder auch Erwartungshaltungen betrifft, kann demgegenüber nun durchaus das menschliche Handeln beeinflussen.
Welche konkreten Erkenntnisse, Sachverhalte und Ereignisse sprechen nun für eine grundsätzliche Angabe von Nationalität und Herkunft in Polizeimeldungen?
Zunächst einmal muss in der Polizeilichen Kriminalstatistik Nordrhein-Westfalen 2018 festgestellt werden, dass die Ausländer unter den Tatverdächtigen „gemessen an ihrem Bevölkerungsanteil von 12,8 Prozent, überproportional vertreten (sind); 31,8 Prozent (2017: 32,0 %) aller Tatverdächtigen waren nichtdeutsch.“20 Obwohl Deutsche derzeit zumindest noch einen Bevölkerungsanteil von 87, 2 Prozent ausmachen, liegt ihr Anteil an der Zahl der Tatverdächtigen lediglich bei 68,2 Prozent.21 Bei bestimmten Delikten sind Ausländer noch deutlicher unter den Tatverdächtigen vertreten. Etwas weniger als jeden zweiten Mordes oder Totschlags wird in Nordrhein-Westfalen ein Fremder verdächtigt (2018: 43,3 Prozent). Taschendiebstahl-delikte wurden 2018 sogar zu 72,4 Prozent von Ausländern begangen. Unter diesen ausländischen Tatverdächtigen bilden Türken die größte Gruppe, gefolgt von Rumänen.22
Darüber hinaus verdeutlichen die ersten gesicherten kriminalstatistischen Erkenntnisse über die Kriminalität mit Stichwaffen als Tatmittel die besondere Bedeutung der Nationalität. In den vergangenen Jahren entstand in der Bevölkerung, in Polizeikreisen, aber auch in den Medien der Eindruck, wonach Straftaten mit Stichwaffen durch insbesondere jugendliche Täter zugenommen hätten, was sogar die Sozialdemokraten 2018 bereit waren, zur Kenntnis zu nehmen. Die Fraktion der SPD forderte die Landesregierung daraufhin dazu auf, Straftaten mit Stichwaffen fortan statistisch zu erheben, was bis dahin nicht der Fall gewesen war. Bereits damals schon sprachen viele Ermittler der Polizei hinter vorgehaltener Hand gegenüber Journalisten davon, dass diese Entwicklungen in einem Zusammenhang mit der Zuwanderung stünden.23 Die Landesregierung griff die Forderung der SPD rasch selbst auf und erhob ab Januar 2019 entsprechende Straftaten. Auf mehrfache Nachfragen der AfD-Fraktion ist bekannt geworden, dass allein im ersten Halbjahr 2019 3550 Messerstraftaten polizeilich registriert worden sind. „Von den 3 562 ermittelten Tatverdächtigen besaßen 37,96 Prozent nicht die deutsche Staats-angehörigkeit.“24 Insgesamt 572, also 42,3 Prozent, der 1352 nicht-deutschen Tatverdächtigen gehörten dabei wiederum der Teilgruppe der sogenannten Zuwanderer an.25 „Erfasst als Zuwanderer werden alle Staatsbürger eines Nicht-EU-Staates, die sich entweder unerlaubt in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten oder folgenden Aufenthaltsstatus haben: Asylbewerber, Schutz- und Asylberechtigte, Kontingentflüchtlinge, Duldung.“26 65 Prozent der Gesamtzahl nicht-deutscher Tatverdächtiger bei Stichwaffendelikten waren Afghanen, Albaner, Algerier, Bulgaren, Eritreer, Guineer, Iraker, Iraner, Kosovaren, Libanesen, Marokkaner, Nigerianer, Rumänen, Syrer oder Türken.27
Diese zur Polizeilichen Kriminalstatistik gemeldeten Daten lassen zwar keine Aussagen über Motive oder darüber zu, ob die Nationalität oder kulturelle Prägung des Tatverdächtigen tatursächlich gewesen ist. Auch eine Steigerung der Gesamtzahl an Messerstraftaten ist aufgrund fehlender Vorjahreszahlen nicht feststellbar. Allerdings wird hier überdeutlich, dass Ausländer statistisch erheblich krimineller sind als Deutsche, und die Messerkriminalität in Nordrhein-Westfalen in einem deutlichen Zusammenhang mit der Asyl- und Flüchtlingsmigration und mit illegaler Einwanderung steht.
Nachdem in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2019 allerdings hunderte28 überwiegend türkisch-arabischstämmige29 Hochzeitsgesellschaften unter anderem mit Blockaden, Pyrotechnik und Schusswaffengebrauch für chaotische Szenen auf Straßen und Autobahnen sorgten, ermöglichte eine von der AfD-Fraktion mit einem Antrag30 angestoßene parlamentarische Auseinandersetzung mit diesem Phänomen regelwidriger Verhaltensmuster erste Einblicke in zumindest denkbare Motivationslagen der Verursacher. Im Rahmen einer am 12. September 2019 auf Antrag der AfD-Fraktion durchgeführten öffentliche Anhörung von Sachverständigen zu dem oben erwähnten Antrag im Innenausschuss bewertete der Leiter der Abteilung 1 des nordrhein-westfälischen Landeskriminalamtes, Thomas Jungbluth, verschiedene zuvor auch von der AfD vorgelegte Aussagen über (mögliche) Verhaltensursachen von Delinquenz im Kontext solcher Hochzeitsgesellschaften als durchaus mögliche handlungsbestimmende Motive, die über den Anlass der jeweils konkreten Hochzeitsfeierlichkeit hinausgehen: Z.B. Familienehre, Machtdemonstrationen im öffentlichen Raum, übersteigerte Männlichkeitsinszenierungen oder auch Nationalstolz.31
Obzwar aufgrund der derzeitigen Faktenlage weder eine Verifikation noch ein Falsifikation möglich sei, legt der Kriminaldirektor jedoch zugleich einen ersten Deutungsversuch vor:
„Gerade extreme Beispiele unangemessenen oder regelwidrigen Verhaltens legen häufig eine solche Motivationslage wegen des inszeniert wirkenden Auftretens nahe. Insbesondere gilt dies für spektakuläre Blockaden auf Bundesautobahnen. Diesen Handlungen kann eine bewusst gewollte Provokation zur Steigerung der Bedeutung der eigenen Gruppe unterstellt werden. Der ursprüngliche Anlass der Hochzeit und der Wunsch, dieses freudige Ereignis der Umwelt mitzuteilen, werden hier praktisch für eine Selbstinszenierung mit hohem deklaratorischem Charakter bis hin zur Artikulation einer vermeintlichen Stellung ‚über dem Gesetz‘ zweckentfremdet.“
Weiter heißt es in derselben schriftlichen Stellungnahme im Vorfeld der mündlichen Anhörung:
„In der Wissenschaft wird in diesem Kontext auch von einer reaktiven Überidentifikation mit der eigenen Herkunft und Kultur gesprochen. Jüngere Teilnehmer wollen in diesen Fällen aus einem gewissen Trotz heraus beweisen, dass sie in der Lage sind, gegen gesellschaftliche Konventionen zu verstoßen und bewusst ein nicht akzeptiertes und damit provozierendes Verhalten zu zeigen.“32
Auch der ebenfalls geladene Kriminologe Prof. Dr. Zerbin hielt es auf Nachfrage für wahrscheinlicher, dass derartige Muster kollektiven Handelns über einen Kommunikationsakt der öffentlich zur Schau gestellten Freude hinausreichten.33 Damit könnte es sich durchaus um bewusste Provokationen, Machtdemonstrationen und letztlich um „die Vorhut eines türkisch-moslemischen Territorialanspruches in Deutschland“ handeln, wie es der Wissenschaftler in einer von zwei denkbaren Thesen in seiner schriftlichen Stellungnahme vorab beschrieb.34 Aus dieser Stellungnahme geht überdies hervor, warum ein Verständnis für die handlungsleitenden Motive für die Art und Weise der gesellschaftlichen und politischen Reaktionen auf ein Phänomen besonders wichtig ist:
„Sollte eine empirische Datenanalyse zu einem Lagebild führen, das These 2 verifiziert, wären entsprechende Maßnahmen zur Eindämmung des Phänomens schwieriger umzusetzen. Das Phänomen, sich deviant im Straßenverkehr zu verhalten, könnte als Teil eines „Kampfes der Kulturen“ verstanden werden. Präventive und repressive staatliche Maßnahmen könnten dieses Verhalten eindämmen, aber nicht lösen, da die Wurzel dafür woanders liegt. Phänomene wie Nötigung im Straßenverkehr oder gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (z. B. die Blockaden von Autobahnen durch Hochzeitsgesellschaften) wären dann Vorboten weiterer gesellschaftlicher Verwerfungen, die sich bei der gegenwärtig praktizierten Migrationspolitik und dem demografischen Faktor weiter intensivieren würden. Aus diesem Lagebild würden sich zwei Möglichkeiten des Handelns ergeben. Man könnte erstens versuchen, die Symptome dieser gesellschaftlichen Veränderungen mit staatlicher Repression und Prävention einzudämmen, letztendlich müsste man aber die veränderte gesellschaftliche Wirklichkeit akzeptieren. Die andere Möglichkeit wäre eine Abkehr vom Leitbild einer multikulturellen Gesellschaft und eine Verstärkung der Assimilation von Minderheiten, insbesondere aus dem (sic!) moslemischen Milieus.“3536
Über derart gelagerte Motive hinaus bestehen natürlich weitere mögliche Einflussgrößen, die ein Täterhandeln erklären können. Das wird auch im Abschlussbericht der empirischen Erhebung „Gewalt gegen Einsatzkräfte der Feuerwehren und Rettungsdienste in Nordrhein-Westfalen“ des Lehrstuhls für Kriminologie, Kriminalpolitik und Polizeiwissenschaft der Ruhr-Universität Bochum deutlich. Die Forscher haben sich mit einem breit angelegten Erkenntnisinteresse u.a. Fragen zur Gewaltbetroffenheit, zu situativen Merkmalen der Übergriffe oder den spezifischen Folgen der Gewaltformen für die betroffenen Einsatzkräfte in NRW gewidmet. Und sie fanden dabei heraus, dass die Tatverdächtigen der Übergriffe sehr häufig jünger und männlich sind und dass z.B. eine Alkoholintoxikation ebenfalls eine wesentliche Rolle spielt.37
Nichtsdestotrotz konnte festgestellt werden, dass dem subjektiven Eindruck der betroffenen und befragten Einsatzkräfte zufolge in „51,3 % der Fälle verbaler und 57,0 % der Fälle non-verbaler Gewalt, (…) der Täter nach Auffassung der betroffenen Einsatzkräfte einen Migrati-onshintergrund“ hatte. Weiter heißt es: „In den Fällen körperlicher Gewalt in 41,9 % der Fälle.“38 Zudem verweisen die Forscher in diesem Zusammenhang auf eine ältere Studie, in der mehr als die Hälfte der Befragten angaben, dass kulturelle Motive häufig bzw. manchmal situationsrelevant sind. Von einem solchen Kulturkonflikt konnte auch ein Teilnehmer der oben genannten Studie berichten:
„‘Eintreffen – türkische Ehefrau mit Kopfplatzwunde – Kopftuch abnehmen zur Versorgung – Ehemann wurde aggressiv‘.“3940
Noch deutlicher und auch staatlicherseits bestätigt wird die Bedeutung von Herkunft, Nationalität und einer potentiell damit einhergehen kulturellen Prägung schließlich im Bereich der tür-kisch-arabischstämmigen Clankriminalität. In dem eigens dazu erstellten Lagebild des Landeskriminalamts heißt es über das Vorgehen und die Strukturen der Tatverdächtigen, von denen 64 % eine libanesische, eine türkische, eine syrische, eine unbekannte Staatsbürgerschaft besitzen oder staatenlos sind, und eine Minderheit von 36 % die deutsche Staatsbürgerschaft erlangen konnte41:
„Die ethnische Geschlossenheit spielt bei der Begehung von Straftaten eine herausragende Rolle. Die gemeinsame familiäre Herkunft und Abstammung sind Kennzeichen einer besonderen strukturbildenden Kraft dieser Familienverbände.“42
Ein Beispiel dafür, dass das Konglomerat aus Tat, Tathergang, Tatverdächtigen, Opfern und Motivlagen als Teil öffentlicher Diskurse eine Bedeutung erlangen kann, die über die dem Einzelsachverhalt streng inhärenten Vorgänge und Korrelationen sowie Kausalitäten hinausgeht, ist die 2017 erfolgte Aktualisierung der Richtlinie 12.1 des deutschen Pressekodex:
„Die Silvesternacht 2015 hat die Öffentlichkeit genauso wie die Redaktionen für das Thema sensibilisiert. Vorher galt allgemeine Zurückhaltung bei der Nennung von Herkunftsländern nach Verbrechen. Um keine Vorurteile zu schüren oder Gruppen zu stigmatisieren, wurde das nur thematisiert, wenn es einen wirklich eindeutigen Zusammenhang zur Tat gab. Nach jener Silvesternacht aber, in der es zahlreiche sexuelle Übergriffe auf Frauen durch junge Männer – vornehmlich aus dem nordafrikanischen und arabischen Raum – gab und die Herkunft erst spät Teil der Berichterstattung wurde, wurden heftige Vorwürfe gegen die Berichterstatter laut. Aus diesem Anlass änderte schließlich auch der Deutsche Presserat die Richtlinie zur Nennung der Herkunft von Straftätern, die im Fall der Gruppenvergewaltigung von Mülheim Orientierung bietet: Im März 2017 wurde sie aktualisiert. Vorher lautete die Empfehlung, Medien sollten Herkunft und Religion von Straftätern nur dann nennen, wenn ein „begründbarer Sachbezug“ zu der Straftat bestand, als Beispiel werden Morde an Frauen durch Familienmitglieder genannt, nachdem sie angebliche Abschlussbericht, online im Internet: http://www.kriminologie.ruhr-unibochum.de/images/pdf/Ab-schlussbericht_Gewalt_gegen_Einsatzkraefte.pdf., S. 1. kulturelle Regeln verletzt haben. In der Neufassung ist die Herkunftsnennung auch dann legitim, „wenn ein begründetes öffentliches Interesse vorliegt“.“43
Die Öffentlichkeit drängte zum damaligen Zeitpunkt aus einem bestehenden öffentlichen Interesse heraus darauf, über einen Sachverhalt und dabei auch über die Herkunft der Tatverdächtigen zu sprechen. Der Presserat sah sich nachfolgend dazu veranlasst, nicht nur Herkunftsnennungen als ethisch zulässig zu werten, bei denen ein unmittelbarer Sachbezug zu der jeweiligen Straftat besteht, sondern auch, wenn ein begründet öffentliches Interesse daran vorliegt.
Die Praxis-Leitsätze zur Richtlinie 12.1 des Pressekodex konkretisieren, wann nach Auffassung des Presserats ein solches begründetes öffentliches Interesse besteht: nämlich bei schweren und außergewöhnlichen Straftaten, bei Straftaten durch Gruppen, „von der ein nicht unbeachtlicher Anteil durch gemeinsame Merkmale wie ethnische, religiöse, soziale oder nationale Herkunft verbunden ist“, wenn die Biografie eines Tatverdächtigen für die Berichterstattung über die Straftat von Bedeutung ist, wenn ein „Zusammenhang zwischen Form oder Häufigkeit einer Straftat und der Gruppenzugehörigkeit von Tätern oder Verdächtigen selbst (…) Gegenstand der Berichterstattung“ ist, wenn „Ein Straftäter oder Tatverdächtiger (…) die eigenständige Struktur seiner Herkunftsgruppe für die Tatausführung benutzt“, wenn die „Gruppenzugehörigkeit eines Tatverdächtigen (…) eine besondere Behandlung im Ermittlungsverfahren zur Folge“ hat und schlussendlich, wenn „während eines Strafverfahrens (…) die Gruppenzugehörigkeit eines Verdächtigen durch Verfahrensbeteiligte in besonderem Maße thematisiert“ wird.44
Obschon bereits der Presserat zahlreiche Gründe nennt, weshalb bestimmte Persönlichkeitsmerkmale von Straftätern, wie Herkunft oder Nationalität, von öffentlichem Interesse sein können, haben die Ausführungen der vorangegangen Seite aufzeigt, dass diese Aufzählung nicht erschöpfend ist: Der überproportionale Anteil der Nicht-Deutschen an den Tatverdächtigen und der noch höhere Anteil bestimmter Migrantengruppen lassen die Staatsangehörigkeit von Tatverdächtigen besonders bedeutend werden für abschiebepolitische Diskussionen und einen Streit um die Neuausrichtung der Zuwanderungspolitik.
III. Polizisten, Gatekeeper in linksgrünen Redaktionen, mündige Bürger und (Re-)Framingbedürfnisse
Setzte sich Herbert Reul in Nordrhein-Westfalen nun durch, und würden Polizeibehörden und Staatsanwaltschaften kategorisch dazu veranlasst, die Staatsbürgerschaft von Tatverdächtigen in amtlichen Pressemitteilungen zu nennen, änderte sich für den Umgang der Presse mit diesem Persönlichkeitsmerkmal erst einmal überhaupt nichts.
In den aktuellen Praxis-Leitsätzen zur Richtlinie 12.1 heißt es doch eindeutig:
„Auch die Nennung einer Gruppenzugehörigkeit durch Quellen, etwa durch Behörden, entbindet die Redaktionen nicht von ihrer eigenständigen presseethischen Verantwortung.“45
Die Redaktionen wären also weiterhin angehalten, nach den Maßgaben ihres eigenen Kodex die jeweils sachverhaltsbezogene, presseethische Einzelentscheidung zu treffen, ob die Herkunftsnennung für das Verständnis eines Sachzusammenhangs relevant ist bzw. ein begründetes öffentliches Interesse an der Nennung eines solchen Persönlichkeitsmerkmals vorliegt, oder ob damit eine diskriminierende Verallgemeinerung46 vorgenommen werden würde.
Der Vorteil für Medienvertreter: Für sie wäre es behördenseitig ausnahmslos garantiert, dass die Staatsbürgerschaft von Tatverdächtigen als Information, die nach einem sorgsamen Ab-wägungsprozess durchaus als debattenrelavant erachtet werden kann, mitgenannt wird.
Journalisten wissen jedoch aus eigener Erfahrung, dass jene kodifizierten Regeln durchaus miteinander konkurrieren, ja gar einander von Fall zu Fall widersprechen können. Für Redaktionen bedeutet dies stete interne Diskussionen und schwierige Abwägungsprozesse.47 Journalistisches Recherchieren, Abwägen, Berichten und Kommentieren ist als Form menschlichen Handelns, das in übergeordnete Zusammenhänge und Sachzwänge eingebunden ist, eben auch fehlbar.
Über solche Fehlbarkeiten hinaus gebaren sich etablierte und in der Tendenz mehrheitlich linksgrün orientierte48 Journalisten und Redaktionen oftmals auch als Torwächter (Gatekee-per) der Politischen Korrektheit, ein Herrschaftsinstrument linker Hegemonie.
Ein Beispiel: Am 6. Dezember 2019 ist ein 49jähriger Berufsfeuerwehrmann nach einem Besuch des Augsburger Christkindlesmarktes von einer siebenköpfigen Gruppe junger Männer mit Migrationshintergrund, die zwar auch die deutsche Staatsbürgerschaft, darüber hinaus aber teils noch weitere Staatsbürgerschaften besitzen, totgeschlagen und ein Freund des getöteten Opfers schwerstverletzt worden. Der Haupttatverdächtige, der neben der deutschen sowohl die türkische als auch die libanesische Staatsbürgerschaft besitzt, ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Auch weitere Verdächtige waren bereits polizeibekannt, zwei der migrantischen Tatverdächtigen wegen Körperverletzungsdelikten.49 Und „obwohl durch Videoaufnahmen und durch Aussagen von Augsburger „Jugendarbeitern“ ziemlich schnell verhältnismäßig präzise Informationen über die Gruppe der Schläger zur Verfügung standen“50 übten sich Öffentlicher Rundfunk und diverse Zeitungshäuser in nebulösen Formulierungen und Verschleierungen der tatsächlichen Vorgänge.51
Das geschah, obgleich es sich hierbei um eine außergewöhnliche und besonders schwere Straftat handelte, die mutmaßlich von einer Gruppe verübt worden ist, deren Mitgliedern ein Migrationshintergrund und teils Mehrfachstaatsbürgerschaften gemein sind. Ausländer – zumal bestimmte Herkunftsgruppen – sind leider nicht bloß statistisch deutlich krimineller als Deutsche. Immer wieder kam es in der Vergangenheit zu strukturell ähnlichen Fällen, die umfangreiche und kontroverse Debatten nach sich gezogen haben. Nichtsdestotrotz – oder vermutlich gerade deshalb – sahen sich zahlreiche Medienvertreter zunächst zu einer unangebrachten Verharmlosung veranlasst.
Aus dem oben beschriebenen Sachverhalt wurde beim Bayerischen Rundfunk (BR), der Augsburger Allgemeinen, dem Straubinger Tageblatt, der Frankfurter Allgemeinen, dem Spiegel-Magazin und dem Chef der Augsburger Kriminalpolizei zwischenzeitlich eine Gruppe junger Männer, die mit zwei Ehepaaren im Rahmen einer Zufallsbegegnung in einen Streit geraten sind, in dessen Verlauf es zu einem Schlag gekommen war, durch den der 49jährige zu stürzen veranlasst worden ist. Den Folgen dieses Sturzes erlag das Opfer eines jungen Mannes, der für „jugendtypische“ Delikte bereits bekannt ist. Wenn Staatsbürgerschaften bei diesem „Vorfall“ überhaupt zur Sprache kamen, dann wurde oft nur die deutsche genannt. Gelegentlich erfolgte der Hinweis auf „weitere“ Staatsbürgerschaften, ohne diese ganz konkret zu benennen.52 53
Ein kritischer Journalist stellte daher „zu Recht die Frage, wie das Echo in Medien und Politik wohl ‚ausgefallen wäre, wenn sieben aggressionsgeladene, waschechte junge Augsburger (…), womöglich noch politisch rechts verortet, einen Familienvater mit Migrationshintergrund tödlich attackiert hätten‘.“54
Sollten die Bürger oder eine kritische Teilmenge der Bürgerschaft in ähnlichen Fällen nun erneut die Auffassung vertreten, dass sich der Umgang der Medien oder zumindest bestimmter Medien mit der Staatsbürgerschaft und/oder Herkunft eines Tatverdächtigen unangemessen gestaltet hat, so könnten sie sich unter Heranziehung der behördlichen Primärquelleninforma-tion, in denen eine solche Angabe fortan Pflicht wäre, ein eigenes Bild des Sachverhaltes machen. Mündige Staatsbürger könnten sich an medialen Torwächtern vorbei umfassend informieren, fehlende Informationen in öffentliche Diskurse einspeisen, mögliche Zusammenhänge eigenverantwortlich ergründen, vergleichen, oder auch Medien- und Metakritik üben.
Schlussendlich böte eine Neufassung des Erlasses zur Presse- und Öffentlichkeitsarbeit auch für die Presseverantwortlichen der Polizei nur Vorteile. Innenminister Reul sagt dazu selber:
„Die bisherige Regelung hat dazu geführt, dass die Polizei-Pressestellen aufgrund von Unsicherheiten bei der Anwendung die Nationalitäten von Tatverdächtigen nur äußerst selten veröffentlicht haben. Das hat bei vielen Bürgerinnen und Bürgern den falschen Eindruck erweckt, die Polizei würde hier etwas bewusst vertuschen.“55
Eine eindeutige und ausnahmslose Regelung entlastet die Polizei von schwierigen Abwä-gungsprozessen und Deutungsversuchen und erleichtert ihr die Teilnahme an öffentlichen Diskursen. Eine irritierende Situation, wie es sie in Berlin zu geben scheint, wäre für Nordrhein-Westfalen damit ausgeschlossen:
Während der Berliner Innensenator nämlich verlauten lässt, dass Nationalitäten nur genannt werden sollten, wenn sie für das jeweilige Verständnis eines Sachverhalts wichtig sind56, offenbart der Sprecher der Berliner Polizei offenkundig abweichende Maßstäbe:
„Wie schwierig die Entscheidung auch für die Behörden sein kann, machte der Sprecher der Berliner Polizei, Thilo Cablitz, deutlich. Maßstab ist für ihn am ehesten die alte Pres-seratsvorschrift. Das könne bedeuten, dass etwa bei einer antisemitischen Tat die Herkunft des Verdächtigen aus einem muslimischen Land bedeutsam sein könne – genauso aber auch die aus Deutschland, verbunden mit rechter oder linker Motivation.
Grund, die deutsche Staatsangehörigkeit eines Verdächtigen zu nennen, könne aber auch sein, dass eine Tat am Görlitzer Park geschehe, der immer wieder mit Drogenhändlern aus afrikanischen Staaten medial präsent ist: „Und wir als Polizei stellen uns dann natürlich die Frage: Ist es erforderlich, diesem Frame entgegen zu wirken?““57
Hier geraten polizeiliche Pressearbeit, Debattenframing, Ethikmaßstäbe für Journalisten und die Aufgaben staatlicher Behörden, die zur Neutralität verpflichtet sind, vollends durcheinander.
Summa summarum: Die Herkunft von tatverdächtigen Migranten kategorisch zu nennen, schafft Transparenz, liefert potenziell wertvolle Informationen für Journalisten und Bürger, bereichert öffentliche Diskurse, und verleiht Polizeibeamten und Staatsanwaltschaften Verhaltenssicherheit. Die ausnahmslose Herkunftsnennung ist damit ein demokratiepolitischer Zugewinn.
IV. Der Landtag stellt fest:
1. Es sprechen sehr gute Gründe dafür, dass der Herkunft und Nationalität von Tatverdächtigen im Allgemeinen eine herausgehobene Bedeutung sowohl für das Verständnis der jeweiligen Einzelsachverhalte als auch für öffentliche Diskurse beizumessen ist.
2. Ausländer sind krimineller als Deutsche. Obwohl Ausländer im Jahr 2018 lediglich einen Bevölkerungsanteil von 12,8 Prozent ausmachten, waren 31,8 Prozent aller Tatverdächtigen nach den Angaben der Polizeilichen Kriminalstatistik NRW nicht-deutsch. Das ist ein deutlich überproportionaler Anteil.
3. Die Messerkriminalität in Nordrhein-Westfalen steht in einem deutlichen Zusammenhang mit der Asyl- und Flüchtlingsmigration und mit illegaler Einwanderung. Von den 3562 Tatverdächtigen der 3550 polizeilich registrierten Straftaten mit dem Tatmittel Stichwaffe besaßen sogar 37,96 Prozent nicht die deutsche Staatsangehörigkeit. Insgesamt 572, also 42,3 Prozent, der 1352 nicht-deutschen Tatverdächtigen gehörten dabei wiederum der Teilgruppe der so genannten Zuwanderer an.
4. Es lassen sich Phänomene der Kriminalität und der Verhaltensdevianz identifizieren, bei denen es nach eingehender Befassung naheliegt (z.B. Chaoshochzeiten) oder bereits jetzt nachgewiesen werden kann (Clankriminalität und empirisch erhobene Erfahrungswerte von Einsatzkräften der Rettungsdienste und Feuerwehren), dass die Herkunft und Nationalität, beziehungsweise die damit einhergehende ethno-kulturelle Prägung der Täter auch als (mit-)ursächlich für Straftaten betrachtet werden kann.
5. Über die diesen Einzelphänomenen und Einzelsachverhalten inhärenten Zusammenhänge hinaus, können und müssen Taten, Täter, Opfer, Motive und Persönlichkeitsmerkmale des Täters, die ggf. unmittelbar oder mittelbar relevant sind für dessen Beweggründe oder aber Auswirkungen auf dessen Aufenthaltsrecht im Staatsgebiet der Bundesrepublik nach rechtskräftiger Verurteilung haben können, Gegenstand öffentlicher Diskurse werden.
6. Journalisten sind nicht unfehlbar. Die Regeln des Pressekodex sind auslegbar und gegebenenfalls widersprüchlich. Zu häufig gebraucht die etablierte Presse ihre informationelle Gatekeeperfunktion, um sich als Torwächter der Politischen Korrektheit zu gebaren.
7. Mündige Bürger müssen die Möglichkeit haben, sich mit Hilfe behördlicher Primärquellen über potenziell bedeutsame Tatverdächtigenmerkmale, wie Herkunft oder Nationalität, informieren zu können; dies auch neben der Medienrezeption, um fehlende Informationen in öffentliche Diskurse einspeisen, mögliche Zusammenhänge eigenverantwortlich ergründen, vergleichen, oder auch Medien- und Metakritik üben zu können. Die stete Nennung von Tatverdächtigenherkünften stärkt die Demokratie in Nordrhein-Westfalen!
V. Der Landtag fordert die Landesregierung daher auf,
1. den internen Abstimmungsprozess nach § 25 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Nordrhein-Westfalen (GGO) über die angestrebte Neufassung des Erlasses zur Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Polizei einem Ergebnis zuzuführen, das den nachfolgend genannten Forderungen der Ziffern 2., 3. und 4. entspricht.
2. in der anzustrebenden Neufassung des Erlasses zur Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Polizei verbindlich vorzugeben, dass die Staatsbürgerschaft von Tatverdächtigen in Pressemitteilungen ausnahmslos zu nennen ist.
3. in der anzustrebenden Neufassung des Erlasses zur Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Polizei verbindlich vorzugeben, dass auch weitere Staatsbürgerschaften von Tatverdächtigen neben der deutschen Staatsbürgerschaft in Pressemitteilungen ausnahmslos zu nennen sind.
4. in der anzustrebenden Neufassung des Erlasses zur Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Polizei verbindlich vorzugeben, dass auch der Migrationshintergrund von Tatverdächtigen nach den Maßgaben der Statistischen Landesämter und des Statistischen Bundesamts bei Mikrozensus-Erhebungen in Pressemitteilungen ausnahmslos zu nennen ist.
5. für die Umsetzung der unter Ziffer 4. geforderten Angabe praktikable und standardisier-bare Methoden zur Erfassung eines Migrationshintergrunds von Tatverdächtigen im Dienstalltag der nordrhein-westfälischen Polizeiarbeit zu eruieren und diese alsbald einzuführen.
6. die unter den Ziffern 1. bis 4. geforderten Angaben zu Staatsbürgerschaften und Mig-rationshintergründen von Tatverdächtigen auch für den Geschäftsbereich des Justizministeriums und damit für die Staatsanwaltschaften und die staatsanwaltschaftliche Pressearbeit in Nordrhein-Westfalen kategorisch und verbindlich vorzugeben.
7. auf Bundesebene – B. im Rahmen der Innenministerkonferenz – für eine einheitliche Regelung gemäß der Forderungen der Ziffern 1. – 4. zu werben.
Markus Wagner
Sven W. Tritschler
Andreas Keith
und Fraktion
1 Vgl. Rheinische Post (2019): Warum die Herkunft der Täter wichtig ist; online im Internet: https://rp-online.de/nrw/landespolitik/nrw-minister-joachim-stamp-ueber-raeumungen-im-rheinbad-duessel-dorf_aid-45228997#successLogin.
2 Ebd..
3 Vgl. Rheinische Post (2019): Polizei soll künftig Nationalität aller Tatverdächtigen nennen; online im Internet: https://rp-online.de/nrw/landespolitik/nrw-polizei-soll-kuenftig-nationalitaet-aller-tatverdaechti-gen-nennen_aid-45374811.
4 Ebd..
5 Vgl. Westdeutsche Allgemeine Zeitung (2019): Nationalität: Justizministerium hat Zweifel an Reul-Vorstoß; online im Internet: https://www.waz.de/politik/nationalitaet-justizministerium-hat-zweifel-an-reul-vorstoss-id226905085.html.
6 Vgl. Westdeutscher Rundfunk (2019): Justizminister gegen generelle Herkunftsnennung; online im Internet: https://www1.wdr.de/nachrichten/landespolitik/nennung-herkunft-nationalitaet-100.html.
7 Vgl. Neudruck Vorlage 17/2377 A19, S. 4, Abs. 4.
8 Vgl. Westfälische Rundschau (2019): Nennung von Täter-Herkunft: NRW-Innenminister unter Druck; online im Internet: https://www.wr.de/politik/landespolitik/innenminister-wegen-nennung-von-herkunfts-laendern-unter-druck-id226939731.html.
9 Vgl. Neudruck Vorlage 17/2377 A19, S. 4; Deutschlandfunk (2019): „Brauchen anderen Rahmen in der Migrationspolitik“; online im Internet: https://www.deutschlandfunk.de/nrw-vize-und-integrationsmi-nister-stamp-fdp-brauchen.868.de.htm l?dram :article_id=458220.
10 Vgl. Neudruck Vorlage 17/2377 A19, S. 4, Abs. 4.
11 Vgl. Deutschlandfunk (2019): „Brauchen anderen Rahmen in der Migrationspolitik“; online im Internet: https://www.deutschlandfunk.de/nrw-vize-und-integrationsminister-stamp-fdp-brau-chen.868.de.htm l?dram:article_id=458220.
12 Vgl. Drucksache 17/7768, S. 2; Vorlage 17/2611 A14, S. 2; Vorlage 17/2499 A14, S. 2
13 Vgl. Deutschlandfunk (2019): NRW als Vorbild für ganz Deutschland?; online im Internet: https://www.deutschlandfunk.de/herkunftsnennung-bei-straftaetern-nrw-als-vorbild-fuer-ganz.2907.de.html?dram:article_id=457376.
14 Vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung (2019): Nennung der Nationalität in Straffällen bleibt umstritten; online im Internet: https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/innenminister-uneins-ueber-nennung-von-nationalitaet-bei-tatverdaechtigen-16519611.html; Spiegel Online (2019): Innenminister streiten über Nennung der Nationalität von Tatverdächtigen; online im Internet: https://www.spiegel.de/pano-rama/justiz/polizei-nationalitaet-von-verdaechtigen-nennen-innenminister-uneins-a-1298977.html.
15 Vgl. dazu die Antwort des JM auf die Frage 3 auf Seite 2 der Vorlage 17/2384 A14 vom 9. September 2019.
16 Ebd., Antwort der LRg auf Frage 1.
17 Vorlage 17/2410 A09, Antwort der LRg auf Frage 1, Seite 2.
18 Vgl. Vorlage 17/2611 A14, S. 2.
19 Spiegel (2019): Innenminister streiten über Nennung der Nationalität von Tatverdächtigen; online im Internet: https://www.spiegel.de/panorama/justiz/polizei-nationalitaet-von-verdaechtigen-nennen-in-nenminister-uneins-a-1298977.html.
20 Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen (2019): Polizeilichen Kriminalstatistik Nordrhein-Westfalen 2018, Düsseldorf, S. 34.
21 Vgl. ebd., S. 36.
22 Vgl. ebd., S. 38.
23 Die Darstellung und Bewertung dieses Vorgangs aus der Perspektive der AfD-Fraktion findet sich in Drs. 17/2221, S. 1.
24 Drs. 17/7226, S. 2.
25 Vgl. Vorlage 17/2411 A09, S. 2.
26 Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen (2019): Polizeilichen Kriminalstatistik Nordrhein-Westfalen 2018, Düsseldorf, S. 4.
27 Eigene Berechnung auf der Grundlage der Anlage 5 der Drs. 17/7507.
28 Vgl. dazu exemplarisch Vorlage 17/2815 A 09, S. 2.
29 Vgl. zu dieser überwiegenden Herkunft und/oder Nationalität: Vorlage 17/2067 A 09, Anlage, S. 1-5; vgl. ebenfalls dazu die spezifizierende Aussage des Leitenden Kriminaldirektor des LKA NRW: APr 17/725, S. 8, Abs. 2.
30 Die Darstellung und Bewertung dieses Vorgangs aus der Perspektive der AfD-Fraktion findet sich in Drs. 17/6262.
31 Vgl. Stellungnahme 17/1720, S. 4.
32 Beide Zitate: Ebd..
33 Vgl. APr 17/725, S. 9f..
34 Vgl. Stellungnahme 17/1717, S. 3.
35 Ebd..
36 Eine umfassende Darstellung und Bewertung dieses Vorgangs aus der Perspektive der AfD-Frak-tion findet sich in ähnlich lautender Weise auch in Drs. 17/7920.
37 Vgl. Lehrstuhl für Kriminologie, Kriminalpolitik und Polizeiwissenschaft (Hrsg.) (2018): Forschungs-
projekt „Gewalt gegen Einsatzkräfte der Feuerwehren und Rettungsdienste in Nordrhein Westfalen“.
38 Ebd., S. 42.
39 Ebd., S. 64.
40 Eine Darstellung der Studie, eine Bewertung dieser aus Sicht der AfD-Fraktion und eine Zusammenfassung der damaligen parlamentarischen Beratung finden sich in Drs. 17/2150.
41 Vgl. Landeskriminalamt NRW (2019): Clankriminalität – Lagebild NRW 2018, Düsseldorf, S. 13.
42 Ebd., S. 6.
43 Süddeutsche Zeitung (2019): Wenn Herkunft eine Rolle spielt; online im Internet: https://www.sued-deutsche.de/medien/muelheim-vergewaltigung-nationalitaet-presse-1.4519283.
44 Alle direkten und indirekten Zitate dieses Absatzes sind der nachfolgenden Quelle entnommen: Deutscher Presserat (2020): Praxis-Leitsätze. Richtlinie 12.1 des Pressekodex; online im Internet: https://www.presserat.de/files/presserat/dokumente/pressekodex/Pressekodex_Leitsaetze_RL12.1.pdf
45 Ebd., S. 1.
46 Vgl. ebd..
47 Vgl. Süddeutsche Zeitung (2019): Wenn Herkunft eine Rolle spielt; online im Internet: https://www.sueddeutsche.de/medien/muelheim-vergewaltigung-nationalitaet-presse-1.4519283.
48 Vgl. NZZ (2018): Das Herz des deutschen Journalisten schlägt links; online im Internet: https://www.nzz.ch/international/das-herz-des-deutschen-journalisten-schlaegt-links-ld.1434890.
49 Vgl. Tichys Einblick (2019): Augsburg: Jugendtypisch, ein Sturz oder übliche Gewalttat? Wie eine Tat verharmlost wird; online im Internet: https://www.tichyseinblick.de/feuilleton/medien/augsburg-me-dien-berichterstattung/.
50 Ebd..
51 Ebd..
52 Vgl. zu diesem Absatz erneut ebd..
53 „Mann stürzt nach Streit mit Männergruppe und stirbt. Mit diesem „Narrativ“ speiste der Medienchor die Öffentlichkeit zunächst ab, nachdem am Rande des Augsburger Christkindelmarkts ein 49 Jahre alter Feuerwehrmann in Augsburg erschlagen worden war. Erst scheibchenweise und unter dem Druck einer Empörung, die das ganze Land erfaßt hatte, kam zutage, was geübte Leser zwischen den Zeilen von Anfang an vermutet hatten: Wieder haben migrantische Jugendliche zugeschlagen, wieder war ein autochthoner Deutscher das Opfer.“ Aus: Junge Freiheit (2019): Fall Augsburg: Verstörende Botschaften; online im Internet: https://jungefreiheit.de/debatte/kommentar/2019/fall-augsburg-versto-erende-botschaften/.
54 Ebd..
55 Vorlage 17/2410 A 09, S. 1.
56 Vgl. Spiegel (2019): Innenminister streiten über Nennung der Nationalität von Tatverdächtigen; online im Internet: https://www.spiegel.de/panorama/justiz/polizei-nationalitaet-von-verdaechtigen-nen-nen-innenminister-uneins-a-1298977.html.
57 Deutschlandfunk (2019): Keine „Lückenpresse“; online im Internet: https://www.deutschland-funk.de/herkunftsnennung-von-straftaetern-keine-lueckenpresse.2907.de.htm l?dram :ar-ticle_id=465508.