Kleine Anfrage 5928des Abgeordneten Roger Beckamp vom 20.08.2021
Wohnbauflächenentwicklung
Die Landesregierung unterstützt die Bereitstellung von Flächen für die Schaffung von Wohnraum in vielfältiger Weise. Eines der hierzu genutzten Programme ist die Landesinitiative Bau.Land.Bahn. Hier stehen Flächen im Fokus, die im Umfeld eines maximalen Drei-Kilometer-Radius um Haltepunkte des schienengebundenen öffentlichen Nahverkehrs liegen.
Von den bislang an diesem Programm beteiligten über 90 Städten wurden ca. 4.000 Hektar Flächenpotentiale für den Wohnungsbau identifiziert, auf denen rein rechnerisch mehr als 150.000 Wohnungen entstehen könnten.1
Als Hindernis bei der Verwirklichung dieser Pläne stellt sich insbesondere dar, dass für die eine Hälfte der Flächen noch Anpassungen der Flächennutzungs- und Bebauungspläne erforderlich sind und für die andere Hälfte eine Änderung des Regionalplans. Die identifizierten Flächenpotentiale könnten einen maßgeblichen Beitrag zur Lösung der Wohnungsmarktprobleme leisten.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
- Für welche Standortgemeinden trifft das Kriterium der Anpassung und Änderung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen zu? (Bitte aufschlüsseln nach Gemeinde und Flächenumfang der betroffenen Standorte)
- Welche Gemeinden haben für welche dieser Standorte bereits entsprechende Änderungsverfahren eingeleitet?
- Für welche Standortgemeinden trifft das Kriterium der Anpassung und Änderung von Regionalplänen zu? (Bitte aufschlüsseln nach Gemeinde und Flächenumfang der betroffenen Standorte)
- Welche Nutzungen finden sich derzeit in den Regionalplänen als Ziele, die einer Wohnbauflächenentwicklung entgegenstehen?
- Wie beurteilt die Landesregierung die Erfolgsaussicht, wenn im Fall von entgegenstehenden Zielen eines Regionalplans für ein Änderungsverfahren eines Flächennutzungsplans ein Zielabweichungsverfahren durchgeführt wird?
Roger Beckamp
1 Vgl. Bauen und Wohnen. Motoren der Stadtentwicklung. Bericht 2020, hrsg. Vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf 2020, S. 47
Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung hat die Kleine Anfrage 5928 mit Schreiben vom 27. September 2021 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie und dem Minister für Verkehr beantwortet.
- Für welche Standortgemeinden trifft das Kriterium der Anpassung und Änderung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen zu? (Bitte aufschlüsseln nach Gemeinde und Flächenumfang der betroffenen Standorte)
Die Anfrage bezieht sich auf die Landesinitiative „Bauland an der Schiene“, in deren Rahmen im Zeitraum zwischen Oktober 2018 und Januar 2021 landesweit insgesamt 100 Baulandgespräche geführt wurden. Im Zuge der Baulandgespräche wurden mögliche Potenzialflächen für Wohnungsbau identifiziert, die in weiteren Schritten auf ihre Eignung als Wohnbauland zu untersuchen wären. In den Gesprächen wurden nur Potenzialflächen erörtert, die in den bis maximal 3 km weiten Einzugsbereichen um die von der jeweiligen Kommune in das Gespräch eingebrachten Haltepunkte des SPNV liegen. Die Gesprächsergebnisse zu den erörterten Potenzialflächen stellen eine der jeweiligen Kommune zu Verfügung gestellte Grundlage dar, um zur Umsetzung der kommunalen Planungsziele etwaige weitere Planungsschritte im Rahmen der kommunalen Planungshoheit einzuleiten. Eine Erfassung, ob und welche Planungsverfahren die einzelnen Kommunen einleiten könnten erfolgt nicht. Bezüglich konkreter Anpassungs- oder Änderungsbedarfe an Bauleitplänen einzelner Kommunen lässt sich daher keine Aussage treffen.
- Welche Gemeinden haben für welche dieser Standorte bereits entsprechende Änderungsverfahren eingeleitet?
Hierzu liegen der Landesregierung Nordrhein-Westfalen keine Informationen vor. Die Anpassung und Änderung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen ist Aufgabe der Kommunen im Rahmen ihrer kommunalen Planungshoheit.
- Für welche Standortgemeinden trifft das Kriterium der Anpassung und Änderung von Regionalplänen zu? (Bitte aufschlüsseln nach Gemeinde und Flächenumfang der betroffenen Standorte)
Hierzu liegen der Landesregierung Nordrhein-Westfalen keine Informationen vor.
- Welche Nutzungen finden sich derzeit in den Regionalplänen als Ziele, die einer Wohnbauflächenentwicklung entgegenstehen?
Da es sich um Suchräume handelt, überlagern sie eine Vielfalt von zeichnerischen Festlegungen in den Regionalplänen. Eine planerische Konkretisierung des Suchraumes würde diese zeichnerischen Darstellungen (mitunter verschiedene Ziele) berücksichtigen können. Eine rein „theoretische“ Verschneidung ist daher nicht zielführend.
- Wie beurteilt die Landesregierung die Erfolgsaussicht, wenn im Fall von entgegenstehenden Zielen eines Regionalplans für ein Änderungsverfahren eines Flä-chennutzungsplans ein Zielabweichungsverfahren durchgeführt wird?
Die Voraussetzungen für Zielabweichungsverfahren von Regionalplänen oder dem Landes-entwicklungsplan sind in § 6 Abs. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) i. V. m. § 16 Landespla-nungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LPlG NRW) normiert. Zuständig für das Zielabweichungs-verfahren bei Regionalplänen ist die Regionalplanungsbehörde. Dort ist für jeden konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Zielabweichung vorliegen. Die Erfolgsaussichten sind einzelfallspezifisch und nicht von hier aus zu beurteilen.