Kleine Anfrage 1249
des Abgeordneten Markus Wagner vom 03.02.2023
Terror-Razzia im Ruhrgebiet – dritte Nachfrage
Mit Antwort der Landesregierung vom 13. Januar 2023, Drucksache 18/2515, auf unsere Kleine Anfrage vom 20. Dezember 2022, Drucksache 18/2270, wurde auf unsere gestellte Frage 1
„Warum sind die rechtlichen Voraussetzungen einer vollziehbaren Ausreisepflicht im vorliegenden Fall immer noch nicht erfüllt, um aufenthaltsbeendende Maßnahmen einzuleiten?“1
wie folgt geantwortet:
„Im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen können weitergehende Angaben nicht erfolgen.“2
Darüber hinaus wurden unsere Fragen 2 und 3
„Welche konkreten rechtlichen Voraussetzungen müssen nach Ansicht der Landesregierung vorliegen, damit gegen einen Täter, dem bereits sieben Delikte, darunter Körperverletzung und Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz, vorgeworfen werden, aufenthaltsbeendende Maßnahmen vollzogen werden können?“3
„Wie bewertet die Landesregierung den Umstand, dass ein mehrfach verurteilter Straftäter nach wie vor angeblich immer noch nicht die rechtlichen Voraussetzungen einer vollziehbaren Ausreisepflicht erfüllt und somit für die Bevölkerung weiterhin eine potenzielle Gefahr darstellt?“4
wegen des bestehenden Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet:
„Die Prüfung ausländerrechtlicher Maßnahmen obliegt der zuständigen örtlichen Ausländerbehörde. Das Aufenthaltsgesetz regelt im Einzelnen die Voraussetzungen für die Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts.“5
Ich frage daher die Landesregierung:
- Über welchen Einreiseweg nach Kenntnis der Landesregierung gelangte der libanesische Staatsangehörige in die Europäische Union bzw. nach Deutschland?
- Welche Dokumente (wie Reisepass, Ausweis etc.) hatte der mutmaßliche Täter nach Kenntnis der Landesregierung bei sich, als er in die Europäische Union bzw. nach Deutschland einreiste?
- Welche Angaben machte er nach Kenntnis der Landesregierung, als er in die Europäische Union bzw. nach Deutschland einreiste?
- Welche konkreten Gründe liegen nach Kenntnis der Landesregierung vor, dass das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen weitergehende Angaben verhindert respektive den Rechten des Abgeordneten und der Öffentlichkeit vorgezogen wird?
- Was unternimmt die Landesregierung, um auf die zuständige örtliche Ausländerbehörde einzuwirken, damit der mehrfach verurteilte Straftäter mit aufenthaltsbeendenden Maßnehmen belegt werden kann?
Markus Wagner
1 Vgl. Drucksache 18/2515, S. 1.
2 Ebenda.
3 Ebenda, S. 2.
4 Ebenda.
5 Ebenda.
Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration hat die Kleine Anfrage 1249 mit Schreiben vom 16. März 2023 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern beantwortet.
- Über welchen Einreiseweg nach Kenntnis der Landesregierung gelangte der libanesische Staatsangehörige in die Europäische Union bzw. nach Deutschland?
- Welche Dokumente (wie Reisepass, Ausweis etc.) hatte der mutmaßliche Täter nach Kenntnis der Landesregierung bei sich, als er in die Europäische Union bzw. nach Deutschland einreiste?
- Welche Angaben machte er nach Kenntnis der Landesregierung, als er in die Europäische Union bzw. nach Deutschland einreiste?
Die Fragen 1 bis 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Nach den vorliegenden Informationen erfolgte die Einreise vom Libanon nach Deutschland per Flugzeug. Nach Aktenlage wurde ein libanesischer Pass vorgelegt.
- Welche konkreten Gründe liegen nach Kenntnis der Landesregierung vor, dass das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen weitergehende Angaben verhindert respektive den Rechten des Abgeordneten und der Öffentlichkeit vorgezogen wird?
Mit Blick auf den Schutz des Persönlichkeitsrechtes, insb. dem Schutz vor Identifizierung des Betroffenen auch ggf. in der Zusammenschau mit weiteren Veröffentlichungen anderer Stellen in diesem Kontext, wird von inhaltlichen Angaben abgesehen. Zudem könnte die Offenlegung tatsächlicher und/oder ausländerrechtlicher Erwägungen der zuständigen Ausländerbehörde im Einzelfall den Verfahrensfortgang gefährden.
- Was unternimmt die Landesregierung, um auf die zuständige örtliche Ausländerbehörde einzuwirken, damit der mehrfach verurteilte Straftäter mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen belegt werden kann?
Die konsequente und prioritäre Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bei straffälligen ausländischen Staatsangehörigen hat für die nordrhein-westfälische Landesregierung hohe Priorität. Das vormalige Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration hat vor diesem Hintergrund im Jahr 2018 das Fallmanagement NRW eingerichtet. In diesem Rahmen begleiten und koordinieren Regionale Rückkehrkoordinationsstellen (RRK) bei den fünf Bezirksregierungen gezielt aufenthaltsrechtliche Verfahren und aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ausländischen strafrechtlich auffälligen Personen und bei ausländischen Personen mit erheblich negativem Sozialverhalten. Aktiv unterstützt werden die RRK im Fallmanagement durch die Verbindungsstelle der Polizei zu den Bezirksregierungen in Flüchtlingsangelegenheiten beim Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW sowie ihre dezentralen Vertretungen vor Ort bei den fünf Bezirksregierungen.
Der hier relevante Fall befindet sich im Fallmanagement NRW und wird von der zuständigen RRK aktiv begleitet. Dies beinhaltet selbstverständlich u.a. auch den intensiven fachlichen Austausch über ausländerrechtliche Maßnahmen mit der örtlich zuständigen Ausländerbehörde.