Kleine Anfrage 1825
des Abgeordneten Markus Wagner AfD
Schlagender Ladendieb wird von Kunden unterstützt – Wer hat sich mit ihm solidarisiert? – zweite Nachfrage
Mit Antwort der Landesregierung vom 4. Mai 2023 auf meine Kleine Anfrage vom 5. April 2023, Drucksache 18/3935, wurde meine gestellte Frage 2
„Auf welchem Einreiseweg ist der Beschuldigte wann in die Europäische Union sowie wann nach Deutschland gelangt?“1
wie folgt beantwortet:
„Gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gab der Betroffene an, Marokko Ende des Jahres 2018 verlassen zu haben. Vor seiner Einreise nach Deutschland am 30.11.2022 habe er sich in Spanien, Belgien und Italien aufgehalten.“2
Auf meine Frage 3
„Wie hoch sind die bisher gezahlten Transferleistungen, die der Tatverdächtige seit seinem Grenzüberschritt erhalten hat.“3
wurde wie folgt geantwortet:
„Diesbezüglich wird auf die Antwort zu Frage 5 der Landesregierung vom 23. Januar 2023, Drucksache 18/2679, verwiesen.“4
Diese Antwort ist nachfolgend aufgeführt:
„Asylbewerberinnen und -bewerber, welche sich im laufenden Asylverfahren befinden, sind nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) leistungsberechtigt, sofern kein Einkommen oder Vermögen vorhanden ist. Eine Antwort zu der persönlichen leistungsrechtlichen Situation des Beschuldigten kann aufgrund des allgemeinen Persönlichkeitsschutzes nicht erfolgen.“5
Darüber hinaus wurde auch meine Frage 4
„In welcher Höhe wurden und werden für den Beschuldigten Kosten für dessen Unterkunft samt Nebenkosten bezahlt?“6
leider nur unzureichend wie folgt beantwortet:
„Asylbewerberinnen und Asylbewerber werden während des Asylverfahrens in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht. Eine genaue Aufschlüsselung der Kosten auf die einzelnen untergebrachten Personen erfolgt nicht und wäre zudem aufgrund der schwankenden Belegungszahlen nicht möglich. Der Betroffene befindet sich nach einem Bericht des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 24.04.2023 weiterhin in Untersuchungshaft.“7
Ich frage daher die Landesregierung:
- Welche Mitglieder der Landesregierung befanden sich seit 2010 auf Dienstreise in Marokko? (Bitte nach Jahr, Mitglieder der Landesregierung, Grund und Dauer der Dienstreise aufschlüsseln.)
- Mit Stand vom 17. Mai 2023 teilt das Auswärtige Amt mit, dass „die politische Lage in Marokko […] grundsätzlich stabil und ruhig“ ist.8
Darüber hinaus teilt das Reiseportal weg.de mit Stand vom 17. Mai 2023 Folgendes mit: „Marokko ist ein sicheres Reiseziel, solange Sie die aktuellen Reise- und Sicherheitshinweise für Marokko beachten und sich an die geltenden Vorschriften und Gepflogenheiten halten. Dann steht einem unvergesslichen Urlaub in diesem vielseitigen Land nichts im Wege.“9
Inwieweit teilt die Landesregierung die Ansicht des Auswärtigen Amtes sowie die Einschätzung des o.g. Reiseportals?
- Im Folgenden verweise ich auf den Artikel 16a des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und zitiere Absatz 1 und 2:
„(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.“10
Warum wurde hier nicht der Regelung unseres Grundgesetzes entsprochen?
- Die Asylbewerberleistungen werden in der Regel von Kreisen und Kommunen in Nordrhein-Westfalen an Flüchtlinge ausgezahlt. Es handelt sich dabei ausschließlich um Leistungen unserer Solidargemeinschaft. Warum wird der allgemeine Persönlichkeitsschutz der aus Marokko stammenden Person höher gewertet, als die Auskunft, wie viel Transferleistungen bisher getätigt wurden?
- Unabhängig von schwankenden Belegungszahlen in Gemeinschaftsunterkünften sollte der Bürger und Steuerzahler davon ausgehen können, dass es einen durchschnittlichen oder haushalterischen Kostenwert gibt. Wie hoch ist dieser für eine Person? (Bitte aufschlüsseln, wie sich dieser Wert zusammensetzt.)
Markus Wagner
1 Antwort der Landesregierung vom 4. Mai 2023, S. 2.
2 Ebenda.
3 Ebenda.
4 Ebenda.
5 Antwort der Landesregierung vom 23.01.2023, Drucksache 18/2679, S. 3.
6 Antwort der Landesregierung vom 4. Mai 2023, S. 2.
7 Ebenda, S. 3.
8 Vgl. https:// www .auswaertiges-amt.de/de/service/laender/marokko-node/marokkosicherheit/224080#content_1.
9 https:// www .weg.de/inspiration/sicherheit/ist-marokko-ein-sicheres-
reiseziel#:~:text=Marokko%20ist%20ein%20sicheres%20Reiseziel,vielseitigen%20Land%20nichts %20im%20Wege.
10 https:// www .gesetze-im-internet.de/gg/art_16a.html.
Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung hat die Kleine Anfrage 1825 mit Schreiben vom 16. August 2023 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten und allen weiteren Mitgliedern der Landesregierung beantwortet.
- Welche Mitglieder der Landesregierung befanden sich seit 2010 auf Dienstreise in Marokko? (Bitte nach Jahr, Mitglieder der Landesregierung, Grund und Dauer der Dienstreise aufschlüsseln.)
Als Mitglied der Landesregierung war Herr Minister a.D. Dr. Stamp vom 9. bis 11. Dezember 2018 als Beobachter der deutschen Delegation bei der internationalen Konferenz zum UN-Migrationspakt dienstlich in Marrakesch/Marokko.
- Mit Stand vom 17. Mai 2023 teilt das Auswärtige Amt mit, dass „die politische Lage in Marokko […] grundsätzlich stabil und ruhig“ ist.8 Darüber hinaus teilt das Reiseportal wde mit Stand vom 17. Mai 2023 Folgendes mit: „Marokko ist ein sicheres Reiseziel, solange Sie die aktuellen Reise- und Sicherheitshinweise für Marokko beachten und sich an die geltenden Vorschriften und Gepflogenheiten halten. Dann steht einem unvergesslichen Urlaub in diesem vielseitigen Land nichts im Wege.“9 Inwieweit teilt die Landesregierung die Ansicht des Auswärtigen Amtes sowie die Einschätzung des o.g. Reiseportals?
Auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes finden sich zu zahlreichen Ländern Reise- und Sicherheitshinweise, die für Reisende in differenzierter Art und Weise unterschiedliche Informationen bereitstellen. Der in der Frage zitierte Satz gibt die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes zu Marokko stark verkürzt wieder und umfasst beispielsweise nicht die weitergehenden Ausführungen zur innenpolitischen Lage, Terrorismus oder Kriminalität.
- Im Folgenden verweise ich auf den Artikel 16a des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und zitiere Absatz 1 und 2: „(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. (2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.“10 Warum wurde hier nicht der Regelung unseres Grundgesetzes entsprochen?
Die Zuständigkeit für asylrechtliche Entscheidungen liegt ausschließlich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.
- Die Asylbewerberleistungen werden in der Regel von Kreisen und Kommunen in Nordrhein-Westfalen an Flüchtlinge ausgezahlt. Es handelt sich dabei ausschließlich um Leistungen unserer Solidargemeinschaft. Warum wird der allgemeine Persönlichkeitsschutz der aus Marokko stammenden Person höher gewertet, als die Auskunft, wie viel Transferleistungen bisher getätigt wurden?
Bei der Beantwortung parlamentarischer Anfragen sind das parlamentarische Informationsinteresse einerseits und Grundrechte Dritter andererseits in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Die insofern notwendige Abwägung führt in der vorliegenden Konstellation zu dem Ergebnis, dass nur ein allgemeiner Verweis auf die Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG erfolgen kann, Angaben zur Höhe der Transferleistungen aber mit Rücksicht auf den Persönlichkeitsschutz des Betroffenen unterbleiben müssen, da sich aus der Höhe der Leistungen konkrete Rückschlüsse auf die persönlichen und familiären Verhältnisse des Betroffenen ziehen lassen.
- Unabhängig von schwankenden Belegungszahlen in Gemeinschaftsunterkünften sollte der Bürger und Steuerzahler davon ausgehen können, dass es einen durchschnittlichen oder haushalterischen Kostenwert gibt. Wie hoch ist dieser für eine Person? (Bitte aufschlüsseln, wie sich dieser Wert zusammensetzt.)
Aufgrund der unterschiedlichen Einrichtungsformen und der unterschiedlichen Einrichtungsträger (Land/Kommunen) sowie der an verschiedenen Haushaltsstellen etatisierten Kosten liegen dem Land keine durchschnittlichen Kostenwerte aufgeteilt auf Personen vor.