Zuständigkeiten der Polizei auf und in Bahnhöfen in Nordrhein-Westfalen

Kleine Anfrage

Kleine Anfrage 1877

der Abgeordneten Markus Wagner und Klaus Esser AfD

Zuständigkeiten der Polizei auf und in Bahnhöfen in Nordrhein-Westfalen

Die drei Bahnhöfe mit den bundesweit höchsten Zahlen an ermittelten Drogendelikten waren im Jahre 2021 die Hauptbahnhöfe Köln, Essen und Düsseldorf. Bei Verstößen gegen das Waffengesetz sah es deutschlandweit kaum anders aus. Hier rangierte Köln ebenfalls vor Essen.1

Die Antwort der Landesregierung vom 29. Dezember 2021, Drucksache 17/16185, auf meine Kleine Anfrage vom 1. Dezember 2021, Drucksache 17/15796, hat aufgezeigt, dass der Hauptbahnhof Düsseldorf mit 1.422 die meisten Polizeieinsätze im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. November 2021 zu verzeichnen hatte. In Köln kam es im selben Zeitraum zu insgesamt 1.047 Einsätzen.2

Zu viele Bürger fühlen sich in unseren Bahnhöfen beziehungsweise den umliegenden Bereichen schon lange nicht mehr sicher. Es sind weiterhin zum Teil Angsträume, die bei den Reisenden zu einem latenten Gefühl der Bedrohung beitragen.3 Der Bewältigung dieser schwierigen Lage muss auch mit einer hohen Polizeipräsenz begegnet werden. Dadurch wird nicht nur die Anzahl der Straftaten reduziert, sondern auch das Sicherheitsgefühl der Bürger gestärkt.

Um unsere Bahnhöfe sicherer zu machen, müssen sich die Polizei Nordrhein-Westfalen und die Bundespolizei systematisch besser verzahnen, um gemeinsam konsequent Straftaten verfolgen zu können. Dass das nach wie vor absolute notwendig hat, zeigt allein die Berichterstattung des WDR, wonach am Hauptbahnhof in Dortmund im Jahre 2022 mehr Straftaten im Zusammenhang mit Waffen oder Drogen festgestellt wurden als an jedem anderen deutschen Fernbahnhof.4

Die Komplexität liegt darin, dass für Kontrollen auf dem Bahnhofsvorplatz die Polizei Nordrhein-Westfalen zuständig ist, während die Bundespolizei als Bahnpolizei nur auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes tätig sein darf.

Wir fragen daher die Landesregierung:

  1. Wie viele Straftaten haben sich an Bahnhöfen in Nordrhein-Westfalen im Zeitraum von 2022 bis heute ereignet? (Bitte jeweils pro Bahnhof nach einzelnen Delikten aufschlüsseln.)
  2. Welches sind die zehn nordrhein-westfälischen Städte, an deren Bahnhöfen die meisten Straftaten im Zeitraum von 2022 bis heute stattfanden? (Bitte tabellarisch nach Platzierung aufschlüsseln.)
  3. Welches sind die zehn nordrhein-westfälischen Bahnhöfe mit den meisten Straftaten gegen das Schutzgut der sexuellen Selbstbestimmung?
  4. An welchen dieser oder anderer Bahnhöfe ist der Bundespolizei entsprechend § 65 Absatz 1 BPolG kooperationsrechtlich eine Zuständigkeit nach § 3 BPolG auf Arealen eingeräumt, die rechtlich nicht zum Gebiet der Eisenbahnen des Bundes gehören?
  5. An welchen Bahnhöfen übernimmt die Polizei Nordrhein-Westfalen auf Gebieten, die rechtlich zu Flächen der Eisenbahnen des Bundes gehören, anstelle der Bundespolizei nach wie vor die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von § 3 BPolG?

Markus Wagner
Klaus Esser

 

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1 Vgl. Drs. 19/32018 Kriminalitätsfelder in Bezug auf Bahnhöfe und Züge im ersten Halbjahr 2021.

2 Vgl. Antwort der Landesregierung vom 29.12.2021, Drucksache 17/16185.

3 Vgl. https:// www .soester-anzeiger.de/lokales/soest/angstraum-soester-bahnhof-kriminalitaet-letzten-wochen-gestiegen-13370942.html.

4 Vgl. https:// www1 .wdr.de/nachrichten/ruhrgebiet/dortmund-hauptbahnhof-waffen-drogen-straftaten-100.html.


Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 1877 mit Schreiben vom 28. Juni 2023 na­mens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr beantwortet.

Vorbemerkung der Landesregierung

Als Datenbasis für die Beantwortung der Fragen 1 bis 3 dient die Polizeiliche Kriminalstatistik. Sie wird nach bundeseinheitlich festgelegten Richtlinien erstellt. Die Polizeiliche Kriminalsta­tistik ist eine Jahresstatistik, die zu Jahresbeginn eines Folgejahres für das Vorjahr veröffent­licht wird. Bis zur Veröffentlichung führt das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen umfang­reiche Prüfroutinen im Rahmen eines Qualitätssicherungsprozesses durch. Insofern liegen die Daten zu Straftaten für das Jahr 2023 derzeit noch nicht qualitätsgesichert vor und finden demnach auch keinen Eingang in die Beantwortung dieser Kleinen Anfrage. Grundlage der Auswertungen zur Beantwortung der Fragen 1 bis 3 sind Fallzahlen der Polizeilichen Kriminal­statistik des Zeitraums 01.01.2022 bis 31.12.2022, zu denen die Tatörtlichkeit Bahnhof erfasst wurde.

  1. Wie viele Straftaten haben sich an Bahnhöfen in Nordrhein-Westfalen im Zeitraum von 2022 bis heute ereignet? (Bitte jeweils pro Bahnhof nach einzelnen Delikten aufschlüsseln.)

Im Zeitraum vom 01.01.2022 bis 31.12.2022 wurden 24.919 Straftaten mit der Tatörtlichkeit Bahnhof in der Polizeilichen Kriminalstatistik Nordrhein-Westfalen erfasst.

  1. Welches sind die zehn nordrhein-westfälischen Städte, an deren Bahnhöfen die meisten Straftaten im Zeitraum von 2022 bis heute stattfanden? (Bitte tabellarisch nach Platzierung aufschlüsseln.)

Die meisten Straftaten mit einer Tatörtlichkeit Bahnhof wurden in Nordrhein-Westfalen für die Städte Köln, Düsseldorf, Dortmund, Essen, Münster, Gelsenkirchen, Duisburg, Bochum, Bonn und Hamm erfasst.

  1. Welches sind die zehn nordrhein-westfälischen Bahnhöfe mit den meisten Straf­taten gegen das Schutzgut der sexuellen Selbstbestimmung?

Eine georeferenzierte Auswertung der Fallzahlen zu allen nordrhein-westfälischen Bahnhöfen ist innerhalb der zur Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit ei­nem vertretbaren Verwaltungsaufwand nicht möglich.

Eine Beantwortung der Frage ist insoweit nur analog zu Frage 2, bezogen auf die Städte und Gemeinden, möglich. Die zehn Städte, zu denen am häufigsten Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung mit der Tatörtlichkeit Bahnhof erfasst wurden; sind Köln, Düsseldorf, Es­sen, Dortmund, Bonn, Duisburg, Bochum, Hamm, Wuppertal und Bielefeld.

  1. An welchen dieser oder anderer Bahnhöfe ist der Bundespolizei entsprechend § 65 Absatz 1 BPolG kooperationsrechtlich eine Zuständigkeit nach § 3 BPolG auf Arealen eingeräumt, die rechtlich nicht zum Gebiet der Eisenbahnen des Bundes gehören?

Zur Beantwortung dieser Frage wird auf die Antwort der Landesregierung auf die Kleine An­frage 6156 (LT-Drs. 17/16185) zur dortigen Frage 3 verwiesen.

  1. An welchen Bahnhöfen übernimmt die Polizei Nordrhein-Westfalen auf Gebieten, die rechtlich zu Flächen der Eisenbahnen des Bundes gehören, anstelle der Bun­despolizei nach wie vor die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von § 3 BPolG?

Zur Beantwortung dieser Frage wird auf die Antwort der Landesregierung auf die Kleine An­frage 6156 (LT-Drs. 17/16185) zu den dortigen Fragen 4 bis 5 verwiesen.

 

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