Garage oder Lagerraum? – Zur Nutzung von Garagen in Zeiten der „Verkehrswende“

vom 03.11.2023

Kleine Anfrage 2833

des Abgeordneten Klaus Esser AfD

Garage oder Lagerraum? – Zur Nutzung von Garagen in Zeiten der „Verkehrswende“

In der Bauordnung von Nordrhein-Westfalen § 2 Absatz 8 steht: „Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und/oder Fahrrädern.“1 Ähnliche Regelungen finden sich in den meisten anderen Bundesländern. Unter Umständen ist sogar untersagt, die Garage ausschließlich mit Fahrrädern vollzustellen.2 Die Nutzung von Garagen geht aber in den Städten häufiger in Richtung Lager- oder Hobbyraum. Denn Wohn- und Lagerraum ist teuer, das Auto lässt sich auch auf der Straße abstellen. Garagen dürfen aber in NRW nicht zweckentfremdet werden und bspw. nicht als reiner Lagerraum genutzt werden.3

Daher frage ich die Landesregierung:

  1. Wie viele Ordnungswidrigkeitenverfahren wurden aufgrund eines Verstoßes gegen die Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten in den letzten 10 Jahren in NRW eingeleitet?
  2. Welche Von-bis-Spanne an Ordnungswidrigkeitsstrafen ergaben sich in den letzten 10 Jahren in Bezug auf Verstößen gegen die Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten? (Bitte auch Gesamtsumme der verhängten Ordnungswidrigkeitsstrafen widergeben)
  3. Wie will die Landesregierung dafür sorgen, dass mehr Garagen tatsächlich auch für die Unterbringung von Fahrzeugen genutzt werden, um einer proklamierten „Verkehrswende“ genüge zu leisten?
  4. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse vor, wie viele Garagen im Land einer anderweitigen Nutzung zugeführt werden?
  5. Welche Bedeutung misst die Landesregierung Garagen in städtischen Ballungszentren mit Blick auf die proklamierte „Verkehrswende“ zu?

Klaus Esser

 

MMD18-6658

 

1https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=0&bes_id=39224&anw_nr=2&aufgehoben=N &det_id=636260

2 https://praxistipps.focus.de/zweckentfremdung-von-garagen-das-steckt-dahinter_125580

3 https://www.bussgeldkataloge.de/garagenverordnung-nrw/


Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung hat die Kleine Anfrage 2833 mit Schreiben vom 6. Dezember 2023 namens der Landesregierung beantwortet.

  1. Wie viele Ordnungswidrigkeitenverfahren wurden aufgrund eines Verstoßes ge­gen die Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten in den letzten 10 Jahren in NRW eingeleitet?
  2. Welche Von-bis-Spanne an Ordnungswidrigkeitsstrafen ergaben sich in den letz­ten 10 Jahren in Bezug auf Verstößen gegen die Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten? (Bitte auch Gesamtsumme der verhängten Ordnungswidrigkeitsstrafen widergeben)

Frage 1 und Frage 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Der Landesregierung liegen keine Daten über die Anzahl und den Umfang an eingeleiteten Verfahren vor.

  1. Wie will die Landesregierung dafür sorgen, dass mehr Garagen tatsächlich auch für die Unterbringung von Fahrzeugen genutzt werden, um einer proklamierten „Verkehrswende“ genüge zu leisten?

Gemäß § 2 Absatz 8 Satz 2 BauO NRW 2018 sind Garagen Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellung von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern.

Nach § 6 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 BauO NRW 2018 sind in den Abstandsflächen eines Gebäudes (z. B. eines Einfamilienhauses) sowie ohne eigene Abstandsflächen Garagen mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m zulässig.

Aus der Legaldefinition und der Nennung der Garagen in § 6 Absatz 8 Nummer 1 neben den ebenfalls privilegierten Gebäuden ohne Aufenthaltsräumen folgt, dass die Nutzung der Garage zum Zwecke des Abstellens von Kraftfahrzeugen und oder Fahrrädern prägend sein muss, weil es sich ansonsten nicht mehr um eine Garagennutzung im Sinne der Norm handelt. Hinzu kommt, dass es sich bei einer Garage in vielen Fällen um einen bauordnungsrechtlich notwen­digen Stellplatz handeln wird.

Wenn die Garage nicht mehr zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und/oder Fahrrädern genutzt werden kann, weil sie überwiegend als Abstellraum genutzt wird und das Kraftfahrzeug/Fahr-rad keinen Platz mehr in der Garage findet, liegt keine Garagennutzung mehr vor. Das Gleiche gilt für eine gewerbliche Nutzung der Garage zum Beispiel als Lagerraum eines gewerblichen Betriebs. Diese Arten der Nutzung liegen außerhalb der Bandbreite der Nutzung einer Garage. Die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde prüft in einem solchen Fall die Einleitung der er­forderlichen Maßnahmen, um den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen.

Wenn aber das Garagengebäude auf einer dieser Nutzung untergeordneten Fläche für Ab-stellzwecke genutzt wird, bewegt sich diese Nutzung noch im Rahmen der Garagennutzung. Aus den bauordnungsrechtlichen Vorschriften ergibt sich jedoch keine Verpflichtung, sein Kraftfahrzeug tatsächlich in der Garage und nicht etwa im öffentlichen Verkehrsraum abzustel­len.

  1. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse vor, wie viele Garagen im Land einer anderweitigen Nutzung zugeführt werden?

Der Landesregierung liegen hierzu keine Daten vor.

  1. Welche Bedeutung misst die Landesregierung Garagen in städtischen Ballungs­zentren mit Blick auf die proklamierte „Verkehrswende“ zu?

Gerade im Hinblick auf die Verkehrswende sieht die Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen auch das Abstellen von Fahrrädern in Garagen als zulässige Nutzung an.

 

MMD18-7265

Beteiligte:
Klaus Esser