Veröffentlichung von Bezügen und Aufwandsentschädigungen nach dem HG NRW

Kleine Anfrage
vom 18.09.2024

Kleine Anfrage 4474-4507

der Abgeordneten Prof. Dr. Daniel Zerbin

Veröffentlichung von Bezügen und Aufwandsentschädigungen nach dem HG NRW

Das Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen normiert in § 14 die zentralen Organe der Hochschule. Hierzu gehören unter anderem das Rektorat und der Hochschulrat.

Die Hochschulen in Nordrhein-Westfalen sind gemäß § 20 Absatz 6 Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen verpflichtet jährlich die im Haushaltsjahr gewährten Bezüge jedes einzelnen hauptberuflichen Rektoratsmitglieds unter Namensnennung zu veröffentlichen.

Ferner ist gemäß § 21 Absatz 6 Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen die Tätigkeit als Mitglied des Hochschulrates ehrenamtlich, sollte die Geschäftsordnung nicht eine Aufwandsentschädigung vorsehen; diese ist in den normierten Fällen ebenfalls als Gesamtsumme zu veröffentlichen.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

  1. Für welche Jahre hat die Deutsche Hochschule der Polizei ___ in den letzten 10 Jahren die Bezüge der einzelnen hauptberuflichen Rektoratsmitglieder veröffentlicht?
  2. Wie hoch waren die gewährten Bezüge der hauptberuflichen Rektoratsmitglieder gemäß den unter Punkt 1. benannten Veröffentlichungen? (Bitte aufschlüsseln nach Jahr, Durchschnitt und Median)
  3. Inwiefern regelt die Geschäftsordnung der Deutschen Hochschule der Polizei ___ die Aufwandsentschädigung von Mitgliedern des Hochschulrates?
  4. Für welche Jahre hat die Deutsche Hochschule der Polizei ___ in den letzten 10 Jahren die Aufwandsentschädigungen des Hochschulrates veröffentlicht?
  5. Wie hoch waren die Aufwandsentschädigungen des Hochschulrates gemäß den unter Punkt 4. benannten Veröffentlichungen? (Bitte aufschlüsseln nach Jahr, Durchschnitt und Median)

Prof. Dr. Daniel Zerbin