Wie steht es um den weiteren Ausbau von PV-Freiflächenanlagen auf landwirtschaftlichen Flächen?

Kleine Anfrage
vom 14.02.2025

Kleine Anfrage 5090

des Abgeordneten Zacharias Schalley AfD

Wie steht es um den weiteren Ausbau von PV-Freiflächenanlagen auf landwirtschaftlichen Flächen?

„Der Ausbau der Freiflächen-Photovoltaik in Nordrhein-Westfalen nimmt Fahrt auf“1, heißt es von Seiten der Landesregierung, die die installierte Leistung von PV-Freiflächenanlagen bis 2030 mehr als verdoppeln will. Wie dies mit dem im schwarz-grünen Koalitionsvertrag vereinbarten Ziel der Flächensparsamkeit vereinbar sein soll, ist bislang nicht erkennbar.2 Die bäuerliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Nutzflächen steht durch Flächen­kompensationen für den Naturschutz, Flächenstilllegungsvorgaben der EU und den seit eh und je bestehenden Siedlungs-, Verkehrs- und Gewerbeflächenhunger schon genug unter permanentem Flächendruck. Nun kommt durch das ehrgeizige Ziel, zwei Prozent der Landesfläche für sogenannte „Erneuerbare Energien“ zu opfern, noch mehr Druck hinzu.

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. Wie viele Genehmigungsverfahren für Freiflächen-Photovoltaikanlagen (PV-FFA) gibt es zum aktuellen Zeitpunkt (bitte aufschlüsseln nach Ort, Stand Genehmigungsverfahren und geplanter installierter Leistung)?
  2. Die Qualität der Böden wird mit Bodenpunkten von 1 (sehr schlecht) bis 100 (sehr gut) bewertet. Als Obergrenze für die Flächennutzung mit PV-FFA werden Werte von 30 bis zu 50 Punkten gesetzt. Welche Bodenpunkte weisen die genutzten, ausgewiesenen und geplanten Flächen aus?
  3. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über von Netzbetreibern abgelehnte Inbetriebnahmen seit 2022?
  4. Welche Ausschlusskriterien gibt es für PV-FFA für sonstige nicht versiegelte Flächen?
  5. Welche Abstandsregeln für PV-FFA gibt es zu Wohnbebauungen und Landschafts- und Naturschutzgebieten?

Zacharias Schalley

 

MMD18-12803

 

1 Https://www.bra.nrw.de/presse/der-ausbau-der-freiflaechen-photovoltaik-nordrhein-westfalen-nimmt-fahrt-auf-foerderung-wieder

2 Https://www.cdu-nrw.de/sites/www.neu.cdu-nrw.de/files/zukunftsvertrag_cdu-grune.pdf, S. 33, Z. 1543f.


Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie hat die Kleine Anfrage 5090 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Heimat, Kommu­nales, Bau und Digitalisierung, der Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz so­wie dem Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr beantwortet.

Vorbemerkung der Landesregierung

Die in der Kleinen Anfrage getroffene Aussage, die Landesregierung wolle die installierte Leis­tung von PV-Freiflächenanlagen bis 2030 mehr als verdoppeln und 2 Prozent der Landesflä-che für Erneuerbare Energien zur Verfügung stellen, gibt die Faktenlage unzutreffend wider. Richtig ist indes, dass das Land den Ausbau der erneuerbaren Energien vorantreiben und einen substanziellen, überdurchschnittlichen Beitrag zur Erreichung der gesetzlichen Ausbau­ziele auf Bundesebene leisten möchte. Im Bereich der Photovoltaik hat die Landesregierung in der Energie- und Wärmestrategie NRW in 2024 dazu das Ziel formuliert, die in-stallierte Leistung der Photovoltaik insgesamt von 9,8 GW (Stand Ende 2023) auf mindestens 21 GW bis Ende 2030 auszubauen bzw. bei weite-ren Verbesserungen der Rahmenbedingungen bis Ende 2030 ei­nen Aus-bau auf bis zu 27 GW zu erzielen.

  1. Wie viele Genehmigungsverfahren für Freiflächen-Photovoltaikanlagen (PV-FFA) gibt es zum aktuellen Zeitpunkt (bitte auf-schlüsseln nach Ort, Stand Genehmi­gungsverfahren und geplanter installierter Leistung)?

Eine landesweite Erfassung der laufenden Genehmigungsverfahren für PV-FFA erfolgt nicht. Die Genehmigungsverfahren für PV-FFA liegen in der Verantwortung der Bauaufsichtsbehör­den.

  1. Die Qualität der Böden wird mit Bodenpunkten von 1 (sehr schlecht) bis 100 (sehr gut) bewertet. Als Obergrenze für die Flächennutzung mit PV-FFA werden Werte von 30 bis zu 50 Punkten gesetzt. Welche Bodenpunkte weisen die genutzten, aus­gewiesenen und geplanten Flächen aus?

In Nordrhein-Westfalen gilt, dass nach Ziel 10.2-15 des Landesentwicklungsplanes NRW Re­gional- oder Bauleitplanung für raumbedeutsame PV-FFA auf hochwertigen Ackerböden mit einer Bodenwertzahl von 55 und mehr nur für Agri-Photovoltaikanlagen erfolgen darf. Es liegen keine Informationen zu Bodenpunkten zu von PV-FFA genutzten Flächen vor.

  1. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über von Netzbetreibern abge­lehnte Inbetriebnahmen seit 2022?

Spezifische Statistiken über abgelehnte Inbetriebnahmen von Freiflächen-Photovoltaikanla-gen in Nordrhein-Westfalen liegen der Landesregierung nicht vor.

  1. Welche Ausschlusskriterien gibt es für PV-FFA für sonstige nicht versiegelte Flä­chen?

Über die Errichtung von PV-FFA entscheidet grundsätzlich die jeweils betroffene Kommune im Rahmen der kommunalen Planungshoheit. Die Vorgaben des Landesentwicklungsplanes und des jeweiligen Regional-planes sind dabei zu beachten.

Für die Planung von raumbedeutsamen Freiflächen-Solarenergieanlagen ist Kapitel 10.2 des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) – hier insbesondere die Ziele 10.2-

14 und 10.2-15 – einschlägig. Demnach ist Regional- oder Bauleitplanung für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergieanlagen im Freiraum mit Ausnahme von regionalplanerisch festge­legten Waldbereichen und Bereichen zum Schutz der Natur möglich, wenn der jeweilige Standort mit der Schutz- und Nutzfunktion der jeweiligen Festlegung im Regionalplan verein­bar ist. Dabei ist dem überragenden öffentlichen Interesse des Ausbaus der Erneuerbaren Energien Rechnung zu tragen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass gemäß Ziel 10.2-

15 LEP NRW Regional- oder Bauleitplanung für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergie-anlagen auf hochwertigen Ackerböden nur für Agri-Photovoltaikanlagen erfolgen darf.

In Nordrhein-Westfalen existiert zudem keine abschließende Liste festgelegter Ausschlusskri­terien für die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen auf unversiegelten Flächen. In naturschutzrechtlich geschützten Teilen von Natur und Landschaft sowie in gesetzlich ge­schützten Biotopen steht ihre Errichtung jedoch regelmäßig dem Schutzzweck entgegen und ist daher verboten. Eine Ausnahme oder Befreiung kann bei Vor-liegen der gesetzlichen Vo­raussetzungen erteilt werden. Darüber hinaus erfolgt eine Einzelfallprüfung, die entgegenste­hende Belange einschließlich solcher aus anderen Fachbereichen berücksichtigt.

  1. Welche Abstandsregeln für PV-FFA gibt es zu Wohnbebauungen und Land­schafts- und Naturschutzgebieten?

Es gibt keine Abstandsregelungen zu Landschafts- und Naturschutzgebieten. In Bezug auf Wohnbebauungen bzw. die bauordnungsrechtlich einzuhaltenden Abstandsflächen gilt im Übrigen nach § 6 Abs. 8 S. 1 Nr. 4 BauO NRW 2018, dass gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu drei Metern in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen zulässig sind – auch, wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden.

 

MMD18-13226