Reduzierung der Lichtverschmutzung oder Gefahr für die Sicherheit?

Kleine Anfrage
vom 17.02.2025

Kleine Anfrage 5131

der Abgeordneten Zacharias Schalley und Markus Wagner AfD

Reduzierung der Lichtverschmutzung oder Gefahr für die Sicherheit?

Immer mehr Kommunen ergreifen im Rahmen sogenannter Dunkelstrategien Maßnahmen zur Reduzierung der nächtlichen Lichtverschmutzung. Die Lichtverschmutzung soll laut Naturschützern insbesondere Insekten stören und somit mittelbar auch Tiere, die sich von ihnen ernähren, wie Vögel oder Fledermäuse, schädigen. Laut NABU sollen jährlich Milliarden Insekten aufgrund von Lichtverschmutzung sterben.1

Darüber hinaus soll durch die Abschaltung der Straßenbeleuchtung Strom gespart werden. Auch in Nordrhein-Westfalen gibt es Kommunen, die die nächtliche Straßenbeleuchtung ausschalten, etwa Gütersloh, wo montags bis donnerstags in der Zeit von 0 bis 4 Uhr sowie freitags bis sonntags in der Zeit von 2 bis 6 Uhr die Straßenbeleuchtung ausgeschaltet wird. Ausgenommen sind der Bahnhofvorplatz (Willy-Brandt-Platz), der Zentrale Omnibusbahnhof (ZOB) und die Unterführung Friedrich-Ebert-Straße.2

Allerdings kann eine nächtliche Reduzierung der Beleuchtung für ein gestörtes Sicherheitsgefühl der Bevölkerung sorgen.

Vor diesem Hintergrund fragen wir:

  1. Wie hat sich die Zahl der Kommunen, welche die Beleuchtung zur Vermeidung von Lichtverschmutzung reduzieren, in den letzten fünf Jahren entwickelt? (Bitte aufschlüsseln nach Kommune, tägliche Zeiten der Reduzierung, dem Beginn und möglichem Ende der Maßnahme sowie von der Reduzierung ausgenommenen Straßen)
  2. Welche Erkenntisse über die Effektivität der Reduzierung der Beleuchtung zum Schutz der Umwelt hat die Landesregierung?
  3. Auf welchen Straßen mit reduzierter nächtlicher Beleuchtung befinden sich verrufene Orte oder gefährliche Orte im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRWs?
  4. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über die Auswirkungen reduzierter nächtlicher Beleuchtung auf die Kriminalität und das öffentliche Sicherheitsempfinden?
  5. Wie bewertet die Landesregierung die Reduzierung von nächtlicher Beleuchtung zur Vermeidung von Lichtverschmutzung?

Zacharias Schalley
Markus Wagner

 

MMD18-12864

 

1 https://www.welt.de/wissenschaft/article255249820/Lichtverschmutzung-In-vielen-Staedten-soll-es-nachts-dunkler-werden-doch-ein-Forscher-mahnt.html.

2 https://www.guetersloh.de/de/rathaus/presseportal/news/meldungen/archiv/2022/naechtliche-abschaltung-strassenbeleuchtung.php.


Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr hat die Kleine Anfrage 5131 mit Schrei­ben vom 18. März 2025 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und der Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung beantwortet.

  1. Wie hat sich die Zahl der Kommunen, welche die Beleuchtung zur Vermeidung von Lichtverschmutzung reduzieren, in den letzten fünf Jahren entwickelt? (Bitte auf­schlüsseln nach Kommune, tägliche Zeiten der Reduzierung, dem Beginn und möglichem Ende der Maßnahme sowie von der Reduzierung ausgenommenen Straßen)

Die begehrte Information liegt der Landesregierung nicht vor.

  1. Welche Erkenntnisse über die Effektivität der Reduzierung der Beleuchtung zum Schutz der Umwelt hat die Landesregierung?

Die Landesregierung hat am 11.12.2014 den Erlass „Lichtimmissionen, Messung, Beurteilung und Verminderung“ veröffentlicht. Der Erlass enthält gebietsspezifische Immissionsrichtwerte zur maximal zulässigen Aufhellung und Blendung in den dunklen Stunden des Tages. Die Immissionsrichtwerte gelten für schutzwürdige Räume wie etwa Wohn- und Schlafräume, Terassen und Balkone. Im Anhang gibt dieser Erlass Hinweise über die schädliche Einwirkung von Beleuchtungsanlagen auf Tiere – insbesondere auf Insekten und Vögel – und Vorschläge zu deren Minderung. Die in dem Erlass genannten Maßnahmen zum Schutz von Insekten und Vögeln sind geeignet, um unerwünschte Wirkungen auf die Tierwelt zu vermeiden oder zu minimieren. Anlagen zur Beleuchtung des öffentlichen Straßenraumes, Beleuchtungsanlagen von Kraftfahrzeugen und dem Verkehr zuzuordnende Signalleuchten zählen jedoch nicht zum Anwendungsbereich des Erlasses, da sie nicht zu den Anlagen im Sinne des § 3 Absatz 5 BImSchG gehören.

  1. Auf welchen Straßen mit reduzierter nächtlicher Beleuchtung befinden sich verru­fene Orte oder gefährliche Orte im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRWs?

Eine Einstufung von Örtlichkeiten als „verrufener“ oder „gefährlicher“ Ort sieht das Polizeige­setz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) nicht vor. Die Frage bezieht sich offen­sichtlich auf die polizeiliche Befugnisnorm des § 12 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW. Danach kann die Polizei die zur Feststellung der Identität einer Person erforderlichen Maßnahmen treffen, wenn sich diese an einem Ort aufhält, bei dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben, sich dort Personen treffen, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen oder sich dort gesuchte Straftäter verbergen. Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte sind angehalten, die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW eigenständig zum Zeitpunkt des ge­planten Einschreitens für die jeweilige Örtlichkeit zu prüfen. Die dargelegte gesetzliche An­knüpfung an die Örtlichkeit ist eine bloße Momentaufnahme zur Effektivierung und Erleichte­rung der polizeilichen Identitätskontrollen und nicht die Rechtsgrundlage für eine Art dauer­hafte „Klassifizierung“ bestimmter Orte in Nordrhein-Westfalen. Eine auf Dauer angelegte Festlegung von Örtlichkeiten als angebliche „verrufene“ bzw. „gefährliche Orte“ wäre von der Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt. Der Landesregierung liegen dementsprechend auch keine zentralen Übersichten über solche nicht zulässigen Einstufungen vor.

  1. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über die Auswirkungen reduzierter nächtlicher Beleuchtung auf die Kriminalität und das öffentliche Sicherheitsemp­finden?

Erkenntnisse aus aktuellen Studien, die konkret die Auswirkungen reduzierter nächtlicher Be­leuchtung auf die Kriminalität beschreiben, liegen der Landesregierung nicht vor. Generell stellen sich wissenschaftliche Erkenntnisse zum Einfluss von fehlender Beleuchtung auf das Kriminalitätsaufkommen ambivalent dar.

  1. Wie bewertet die Landesregierung die Reduzierung von nächtlicher Beleuchtung zur Vermeidung von Lichtverschmutzung?

Lichtquellen können negative Auswirkungen auf Mensch und Umwelt haben. Hinzu kommt das Phänomen der Himmelsaufhellung oder Lichtverschmutzung, welches die freie Sichtbarkeit des natürlichen Nachthimmels spürbar einschränken kann. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz hat 2018 die Informationsschrift „Künstliche Außenbeleuchtung – Tipps zur Vermeidung und Verminderung störender Lichtimmissionen“ (LANUV-Info 42) ver­öffentlicht, die Maßnahmen zur immissionsarmen Beleuchtung vorstellt.

Die Beleuchtung von öffentlichen Straßen ist vom Grundsatz her eine freiwillige Aufgabe der allgemeinen gemeindlichen Daseinsvorsorge und kann der Erfüllung der Straßenverkehrssi-cherungspflicht dienen. Daher fällt die Entscheidung, ob die Beleuchtung von öffentlichen Stra­ßen auch nachts abgeschaltet wird, in die Zuständigkeit der Gemeinden unter Berücksichti­gung der nach Artikel 28 Grundgesetz (GG) und Artikel 78 der Verfassung des Landes Nord­rhein-Westfalen gewährleisteten kommunalen Selbstverwaltung. Die Landesregierung ist nicht ermächtigt, auf Entscheidungen dieser Art einzuwirken und den Kommunen entsprechende Anweisungen zu erteilen. Gleichwohl hat die Landesregierung den Kommunen empfohlen, eine nächtliche Abschaltung der Straßenbeleuchtung nur in verkehrsschwachen Zeiten vorzu­nehmen.

 

MMD18-13174