Dortmund: Auseinandersetzung endet mit versuchtem Tötungsdelikt

Kleine Anfrage
vom 26.02.2025

Kleine Anfrage 5144

des Abgeordneten Markus Wagner AfD

Dortmund: Auseinandersetzung endet mit versuchtem Tötungsdelikt

Am Montagabend, den 20. Januar 2025, ist gegen 22:30 Uhr ein 19-Jähriger durch Messerstiche lebensbedrohlich verletzt worden. Wie der zuständige Dortmunder Staatsanwalt mitteilte, bestand noch am Folgetag weiterhin Lebensgefahr. Der Vorfall ereignete sich auf dem Platz von Xi`an nördlich des Dortmunder Hauptbahnhofs. Dort trafen zwei Personengruppen aufeinander und es entwickelte sich ein Streit. Ein unbekannter Tatverdächtiger habe während der Auseinandersetzung mit einem spitzen Gegenstand mehrfach auf den 19-jährigen Dortmunder eingestochen und sei dann vom Tatort geflüchtet. Ein Rettungswagen brachte den Schwerverletzten in ein Krankenhaus. Die Staatsanwaltschaft machte zum Hintergrund der Auseinandersetzung noch keine Angaben. Zudem wurde eine Mordkommission eingerichtet.1

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. Wie ist der aktuelle Sachstand der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu dem oben beschriebenen Vorfall? (Bitte Tathergang sowie Straftatbestände aufschlüsseln.)
  2. Welche polizeilichen Erkenntnisse sind über die Tatverdächtigen bekannt?
  3. Über welche Nationalität verfügen die Tatverdächtigen? (Bitte Vornamen bei deutschen Tatverdächtigen nennen.)
  4. Wie oft kam es auf dem Platz von Xi`an nördlich des Dortmunder Hauptbahnhofs von 2015 bis heute jeweils pro Jahr zu Gewaltdelikten?
  5. Welche Straßen und Stadtbereiche der Stadt Dortmund werden momentan respektive seit 2015 bis heute jeweils pro Jahr als „verrufene Orte, No-Go-Areas, Angsträume“ gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) eingestuft? (Bitte nach Datum und Dauer auflisten.)

Markus Wagner

 

MMD18-12887

 

1 Vgl. https://www.ruhrnachrichten.de/dortmund/versuchtes-toetungsdelikt-in-dortmund-person-mit-stichverletzung-im-krankenhaus-w987311-2001527130/.


Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 5144 mit Schreiben vom 27. März 2025 na­mens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration und dem Minister der Justiz beantwortet.

  1. Wie ist der aktuelle Sachstand der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Er­mittlungen zu dem oben beschriebenen Vorfall? (Bitte Tathergang sowie Straftat­bestände aufschlüsseln.)

Der Leitende Oberstaatsanwalt in Dortmund hat dem Ministerium der Justiz unter dem 26.02.2025 und 06.03.2025 unter anderem berichtet, seine Behörde führe wegen des mit der Kleinen Anfrage angesprochenen Sachverhalts ein Ermittlungsverfahren, in dem das Amtsge­richt Dortmund gegen einen zunächst flüchtigen und am 26.01.2025 vorläufig festgenomme­nen Beschuldigten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung am selben Tage Haftbefehl erlassen habe, der seit dem 27.01.2025 vollstreckt werde.

Dem liege nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen zugrunde, dass der Beschuldigte am Abend des 20.01.2025 während eines Gesprächs zwischen einem weiteren Beschuldigten und dem Geschädigten sich diesem unbemerkt von hinten genähert und ihm mit insgesamt vier Messerstichen in Kopf und Oberkörper unter anderem ein offenes Schädel-Hirn-Trauma zu­gefügt habe, wobei er tödliche Verletzungen jedenfalls billigend in Kauf genommen habe.

Ein dritter Beschuldigter habe anschließend dem am Boden liegenden Geschädigten einen Tritt mit dem beschuhten Fuß versetzt und im weiteren Verlauf einem Zeugen einen Dolch vorgehalten und diesen aufgefordert, „nichts Dummes zu machen“, da anderenfalls auch er „abgestochen“ werde. Gegen den genannten dritten Beschuldigten werde wegen des Ver­dachts der gefährlichen Körperverletzung und Bedrohung ermittelt.

Eine etwaige Tatbeteiligung der vorgenannten beiden weiteren Beschuldigten an dem ver­suchten Tötungsdelikt sei Gegenstand der noch andauernden Ermittlungen.

  1. Welche polizeilichen Erkenntnisse sind über die Tatverdächtigen bekannt?

Kriminalpolizeiliche Erkenntnisse im Sinne dieser Antwort fußen grundsätzlich auf Verdachts­momenten, die Grundlage für eine polizeiliche Strafanzeige oder die Gegenstand von krimi­nalpolizeilichen Ermittlungen geworden sind. Solche Erkenntnisse ermöglichen regelmäßig keinen Rückschluss auf die Richtigkeit des in Rede stehenden Vorwurfs und auf das Ergebnis der abschließenden justiziellen Prüfung durch Staatsanwaltschaften und Gerichte. Bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gilt die Unschuldsvermutung.

Ein Tatverdächtiger ist bislang wegen des Verdachts der Begehung der nachfolgenden Straf­taten polizeilich in Erscheinung getreten:

  • in zwei Fällen wegen gefährlicher Körperverletzung
  • in zwei Fällen wegen Bedrohung
  • in einem Fall wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung
  • in zwei Fällen wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis
  • in einem Fall wegen schwerer Körperverletzung
  • in einem Fall wegen Beleidigung auf sexueller Grundlage
  • in einem Fall wegen Sachbeschädigung
  • in einem Fall wegen Diebstahls
  • in zwei Fällen wegen Verstößen gegen das Waffengesetz

Ein weiterer Tatverdächtiger ist bislang wegen des Verdachts der Begehung der nachfolgen­den Straftat polizeilich in Erscheinung getreten:

  • in einem Fall wegen gefährlicher Körperverletzung

Ein dritter Tatverdächtiger ist bislang wegen des Verdachts der Begehung der nachfolgenden Straftaten polizeilich in Erscheinung getreten:

  • in sieben Fällen wegen Raubdelikten
  • in einem Fall wegen Bedrohung
  • in fünf Fällen wegen gefährlicher Körperverletzung
  • in einem Fall wegen des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und gleichstehende Personen
  • in vier Fällen wegen vorsätzlicher, einfacher Körperverletzung
  • in zwei Fällen wegen Ladendiebstahls
  • in drei Fällen wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz
  1. Über welche Nationalität verfügen die Tatverdächtigen? (Bitte Vornamen bei deut­schen Tatverdächtigen nennen.)

Ein Tatverdächtiger besitzt die deutsche und die syrische Staatsangehörigkeit. Die anderen beiden Tatverdächtigen besitzen die syrische Staatsangehörigkeit.

  1. Wie oft kam es auf dem Platz von Xi`an nördlich des Dortmunder Hauptbahnhofs von 2015 bis heute jeweils pro Jahr zu Gewaltdelikten?

Datenquelle für die Beantwortung von Fragen zur Kriminalitätsentwicklung ist die Polizeiliche Kriminalstatistik. Sie wird nach bundeseinheitlich festgelegten Richtlinien erstellt. Die Erfas­sung erfolgt nach Abschluss aller kriminalpolizeilichen Ermittlungen und führt häufig zu einem zeitlichen Versatz zwischen Bekanntwerden der Straftat und der statistischen Erfassung. Die Polizeiliche Kriminalstatistik ist eine Jahresstatistik, die zu Jahresbeginn eines Folgejahres für das Vorjahr veröffentlicht wird. Bis zur Veröffentlichung führt das Landeskriminalamt Nord­rhein-Westfalen umfangreiche und aufwändige Prüfroutinen im Rahmen eines Qualitätssiche-rungsprozesses durch. Insofern liegen die Daten zu Straftaten für das Jahr 2025 derzeit nicht vor.

Der Begriff „Gewaltdelikte“ ist in den Richtlinien zur Polizeilichen Kriminalstatistik nicht defi­niert. Zur Beantwortung der Frage nach „Gewaltdelikten“ wurde der Summenschlüssel „Ge­waltkriminalität“ sowie die „vorsätzliche einfache Körperverletzung“ ausgewertet. Der Sum­menschlüssel der „Gewaltkriminalität“ umfasst folgende Delikte:

  • Mord, Totschlag und Tötung auf Verlangen
  • Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und sexueller Übergriff im besonders schweren Fall einschl. mit Todesfolge
  • Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer
  • Körperverletzung mit Todesfolge
  • Gefährliche und schwere Körperverletzung, Verstümmelung weiblicher Genitalien
  • Erpresserischer Menschenraub
  • Geiselnahme
  • Angriff auf den Luft- und Seeverkehr

Die Daten zu den bekannt gewordenen Fällen der Gewaltkriminalität sowie der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung auf dem Platz von Xi’an bitte ich – aufgeschlüsselt nach Jahren – der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.

Berichtsjahr Fälle
2021 1
2022 1
2023 4
2024 4

 

Hierbei ist zu beachten, dass eine Zuordnung von Straftaten zu der konkreten Tatörtlichkeit des Platzes von Xi’an vor dem Hintergrund veränderter Auswertemöglichkeiten erst ab dem Jahr 2021 gegeben ist.

  1. Welche Straßen und Stadtbereiche der Stadt Dortmund werden momentan respek­tive seit 2015 bis heute jeweils pro Jahr als „verrufene Orte, No-Go-Areas, Angst­räume“ gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) eingestuft? (Bitte nach Datum und Dauer auflisten.)

Die Kreispolizeibehörde (KPB) Dortmund teilt mit, dass seit dem Jahr 2015 im Zuständigkeits­bereich der KPB Dortmund für zwei sich zum Teil überschneidende Bereiche primäre Schwer­punkte des polizeilichen Einsatzgeschehens festgelegt wurden, um dort Delikte mit hohem Kontroll- und Strafverfolgungsdruck zu verhindern. Zur Festlegung der räumlichen Eingren­zung wurden Delikte aus dem Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2015 ausgewertet und beziehen sich insbesondere auf zusammenhängende Teile der Wachbereiche der Polizeiwa­chen Mitte und Nord:

  1. Nördliche Begrenzung: Mallinckrodtstraße
  2. Südliche Begrenzung: Südwall
  3. Östliche Begrenzung: Heiliger Weg
  4. Westliche Begrenzung: Unionstraße

Im Jahr 2018 erfolgte letztmalig aufgrund einer Auswertung von Delikten, Eingaben/Beschwer-den, Medienberichten, Einsätzen und Schwerpunkteinsätzen aus dem Zeitraum 01.01.2017 bis zum 31.12.2017 sowie einer Einbeziehung empirischer Erkenntnisse der sachberührten Direktionen der KPB Dortmund eine Anpassung des Bereiches mit den nachfolgenden Be­grenzungen:

  1. Nördliche Begrenzung: Gut-Heil-Straße/Glückaufstraße/Juliusstraße
  2. Südliche Begrenzung: Südwall
  3. Östliche Begrenzung: Heiliger Weg
  4. Westliche Begrenzung: Unionstraße

Die KPB Dortmund teilt darüber hinaus mit, dass spätestens mit dem Urteil des Verfassungs­gerichtshofs vom 28. Januar 2020 (VerfGH 5/18) diese Verfahrensweise nicht fortgeführt wurde. Im Zuge dessen sei deutlich geworden, dass es sich bei der Bewertung von räumlichen Bereichen nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) nur um eine Momentaufnahme handele.

 

MMD18-13300

Beteiligte:
Markus Wagner