Kleine Anfrage 5299
des Abgeordneten Markus Wagner AfD
Herne: Schlag gegen Jugendbande
In den USA ist eine besondere Art des Diebstahls, die dort auch als „Flashrob“ bezeichnet wird, schon länger bekannt. Dabei plündern bis zu 30 Personen gleichzeitig Geschäfte und nehmen alles mit, was sie tragen können. Der Begriff ist an den „Flashmob“ angelehnt, bei dem sich Personen zu gemeinsamen Aktionen verabreden. Dieses Phänomen beschäftigt nun auch die Polizei im Ruhrgebiet. Eine Bande, die aus mehreren Jugendlichen besteht, überfiel vor allem Parfümerien und Optiker. Dabei betraten mehrere Jugendliche in wechselnder Besetzung kurz nacheinander die Geschäfte und verteilten sich dort. Dadurch sollte den Verkäufern nicht auffallen, dass sie zusammengehörten. Zu einem bestimmten Zeitpunkt nahmen sie dann teure Artikel aus den Regalen und flüchteten.1
Der Polizei in NRW und anderen Bundesländern liegen insgesamt 50 solcher Fälle vor. Aktuell haben die Ermittler elf rumänische Tatverdächtige im Fokus, die für die Diebstähle in Frage kommen. Bisher wurden 28 Fälle ausgewertet und eine Schadensumme in Höhe von rund 30.000 Euro festgestellt. Am Dienstagmorgen, den 25. Februar 2025, gelang der Polizei schließlich in Herne ein Schlag gegen eine Jugendbande. Sechs Tatverdächtige im Alter zwischen 15 und 18 Jahre wurden festgenommen und sitzen nun in U-Haft. Die Polizei durchsuchte in Herne zudem mehrere Wohnungen. Eine Woche zuvor war ein ähnlicher Diebstahlfall in Bottrop bekannt geworden. Nach Auskunft der Polizei waren es dort aber nicht die gleichen Täter, die in Herne festgenommen wurden. Dennoch werde gemeinsam ermittelt, da Banden manchmal in wechselnder Besetzung agierten. Die Bochumer Polizei führte dazu aus:
„Es ist nicht auszuschließen, dass auch diese Personengruppe aus Bottrop-Kirchhellen Verbindungen zu unseren Tatverdächtigen hat, das müssen jetzt die Auswertungen der Telefone und Computer ergeben, die wir sichergestellt haben. Da wird geguckt, wer hat mit wem Kontakt gehabt und tauchen möglicherweise noch andere Personen in diesem Kontext auf.“2
Ich frage daher die Landesregierung:
- Wie ist der aktuelle Sachstand der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu dem oben beschriebenen Vorfall? (Bitte Tathergang sowie Straftatbestände aufschlüsseln.)
- Welche polizeilichen Erkenntnisse sind über die Tatverdächtigen bekannt?
- Über welche Nationalität verfügen die Tatverdächtigen? (Bitte Vornamen bei einem deutschen Tatverdächtigen nennen.)
- Wurden respektive werden die Tatverdächtigen als Intensivtäter geführt?
- Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung zu dieser Form der Tatbegehung bezüglich regionaler Schwerpunkte?
Markus Wagner
1 Vgl. https://www1.wdr.de/nachrichten/ruhrgebiet/schlag-gegen-jugendbande-in-herne-100.html.
2 Ebenda.
Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 5299 mit Schreiben vom 9. Mai 2025 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration und dem Minister der Justiz beantwortet.
- Wie ist der aktuelle Sachstand der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu dem oben beschriebenen Vorfall? (Bitte Tathergang sowie Straftatbestände aufschlüsseln.)
Die Leitende Oberstaatsanwältin in Bochum hat dem Ministerium der Justiz unter dem 02.04.2025 im Wesentlichen berichtet, bei ihrer Behörde sei wegen des in der Kleinen Anfrage angesprochenen Sachverhalts ein Ermittlungsverfahren wegen schweren Bandendiebstahls gegen neun Jugendliche und Heranwachsende anhängig. Diese stünden in Verdacht, in einer Vielzahl von Fällen in wechselnder Beteiligung Geschäftslokale betreten, sich dort verteilt und hochpreisige Waren entwendet zu haben. Gegen die Beschuldigten seien Durchsuchungsbeschlüsse vollstreckt und sechs dringend Tatverdächtige festgenommen worden, die sich seither in Untersuchungshaft befänden. Die Ermittlungen, auch zu weiteren Taten, dauerten an.
- Welche polizeilichen Erkenntnisse sind über die Tatverdächtigen bekannt?
Kriminalpolizeiliche Erkenntnisse im Sinne dieser Antwort fußen grundsätzlich auf Verdachtsmomenten, die Grundlage für eine polizeiliche Strafanzeige oder die Gegenstand von kriminalpolizeilichen Ermittlungen geworden sind. Solche Erkenntnisse ermöglichen regelmäßig keinen Rückschluss auf die Richtigkeit des in Rede stehenden Vorwurfs und auf das Ergebnis der abschließenden justiziellen Prüfung durch die Staatsanwaltschaft und Gerichte. Bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gilt die Unschuldsvermutung.
Der Beschuldigte A ist bislang wegen des Verdachts der Begehung der nachfolgenden Straftaten polizeilich in Erscheinung getreten:
- in 17 Fällen wegen Ladendiebstahls
- in 14 Fällen wegen Ladendiebstahls als Bandendiebstahl
- in einem Fall wegen Ladendiebstahls als schwerem Bandendiebstahl
- in sieben Fällen wegen Bandendiebstahls
- in zwei Fällen wegen Diebstahls
- in fünf Fällen Erpressung
- in zwei Fällen wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung
- in einem Fall wegen gefährlicher Körperverletzung
- in einem Fall wegen räuberischen Diebstahls
- in einem Fall wegen Beleidigung
- in einem Fall wegen Sachbeschädigung an KFZ
Der Beschuldigte B ist bislang wegen des Verdachts der Begehung der nachfolgenden Straftaten polizeilich in Erscheinung getreten:
- In fünf Fällen wegen Ladendiebstahls
- In zehn Fällen wegen Ladendiebstahls als Bandendiebstahl
- In sechs Fällen wegen Bandendiebstahls
- In drei Fällen wegen gefährlicher Körperverletzung
- In fünf Fällen wegen Diebstahls
- In zwei Fällen wegen Raubes
- In einem Fall wegen schweren Raubes auf Straßen, Wegen oder Plätzen
- In einem Fall wegen Erpressung
- In einem Fall wegen räuberischer Erpressung auf Straßen, Wegen oder Plätzen
- In einem Fall wegen Diebstahls von Mopeds und Krafträdern
- In einem Fall wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in dauerhaft genutzter Privatwohnung
- In zwei Fällen wegen Unterschlagung sonstiger Güter/Sachen – ohne Kfz
- In einem Fall wegen Beförderungserschleichung
- In drei Fällen wegen einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz mit Cannabis und Zubereitungen
- In einem Fall wegen Sachbeschädigung durch Feuer auf Straßen, Wegen und Plätzen
- In einem Fall wegen sonstiger Sachbeschädigung an Kfz
- In einem Fall wegen Taschendiebstahls
- In drei Fällen wegen besonders schweren Falls des Diebstahls
- In einem Fall wegen Erschleichens von Leistungen
- In einem Fall wegen sonstigen Urkundenfälschung
- In einem Fall wegen Bedrohung
- In einem Fall wegen Beleidigung
Der Beschuldigte C ist bislang wegen des Verdachts der Begehung der nachfolgenden Straftaten polizeilich in Erscheinung getreten:
- In drei Fällen wegen Ladendiebstahls
- In acht Fällen wegen Ladendiebstahls als Bandendiebstahl
- In fünf Fällen wegen Bandendiebstahls
- In einem Fall wegen räuberischer Erpressung
- In einem Fall wegen schweren Ladendiebstahls
- In einem Fall wegen Erschleichens von Leistungen
- In zwei Fällen wegen vorsätzlicher einfachen Körperverletzung
- In zwei Fällen wegen Beförderungserschleichung
Der Beschuldigte D ist bislang wegen des Verdachts der Begehung der nachfolgenden Straftaten polizeilich in Erscheinung getreten:
- In einem Fall wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
- In acht Fällen wegen Ladendiebstahls
- In acht Fällen wegen Ladendiebstahls als Bandendiebstahl
- In einem Fall wegen sonstiger gemeinschädlicher Sachbeschädigung auf Straßen, Wegen oder Plätzen
- In drei Fällen wegen Beförderungserschleichung
- In fünf Fällen wegen sonstiger weiterer Betrugsarten
- In einem Fall wegen Diebstahls von Fahrrädern
- In einem Fall wegen räuberischen Diebstahls
- In zwei Fällen wegen Fälschung beweiserheblicher Daten
- In einem Fall wegen Bandendiebstahls
Der Beschuldigte E ist bislang wegen des Verdachts der Begehung der nachfolgenden Straftaten polizeilich in Erscheinung getreten:
- In vier Fällen wegen Ladendiebstahls als Bandendiebstahl
- In drei Fällen wegen Bandendiebstahls
Der Beschuldigte F ist bislang wegen des Verdachts der Begehung der nachfolgenden Straftaten polizeilich in Erscheinung getreten:
- In sechs Fällen wegen Ladendiebstahls
- In sechs Fällen wegen Ladendiebstahls als Bandendiebstahl
- In sieben Fällen wegen Bandendiebstahls
- In einem Fall wegen gefährlicher Körperverletzung auf Straßen, Wegen oder Plätzen
- In einem Fall wegen besonders schweren Diebstahls
- In drei Fällen wegen sonstiger weiterer Betrugsarten
- In einem Fall wegen Hausfriedensbruchs
- In einem Fall wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung
- In einem Fall wegen Diebstahls aus Kraftfahrzeugen
- In einem Fall wegen schweren Raubes auf Straßen, Wegen oder Plätzen
Der Beschuldigte G ist bislang wegen des Verdachts der Begehung der nachfolgenden Straftaten polizeilich in Erscheinung getreten:
- In zwei Fällen wegen Ladendiebstahls
- In einem Fall wegen schweren Ladendiebstahls
- In zwei Fällen wegen Erschleichens von Leistungen
- In drei Fällen wegen Beförderungserschleichung
- In zwölf Fällen wegen Ladendiebstahls als Bandendiebstahl
- In sechs Fällen wegen Bandendiebstahls
- In einem Fall wegen Diebstahls in/aus Kiosken, Warenhäusern, Verkaufsräumen, Schaufenster/-kästen
- In einem Fall wegen Bandendiebstahls in/aus Kiosken, Warenhäusern, Verkaufsräumen, Schaufenster/-kästen
- In einem Fall wegen Ladendiebstahls als schwerem Bandendiebstahl
Der Beschuldigte H ist bislang wegen des Verdachts der Begehung der nachfolgenden Straftaten polizeilich in Erscheinung getreten:
- In fünf Fällen wegen Ladendiebstahls
- In sechs Fällen wegen Ladendiebstahls als Bandendiebstahl
- In fünf Fällen wegen Bandendiebstahls
- In einem Fall wegen räuberischen Diebstahls
- In einem Fall wegen räuberischer Erpressung
- In einem Fall wegen schweren Ladendiebstahls
- In einem Fall wegen Erschleichens von Leistungen
Der Beschuldigte I ist bislang wegen des Verdachts der Begehung der nachfolgenden Straftaten polizeilich in Erscheinung getreten:
- In fünf Fällen wegen Ladendiebstahls
- In elf Fällen wegen Ladendiebstahls als Bandendiebstahl
- In sieben Fällen wegen Bandendiebstahls
- In einem Fall wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung
- In einem Fall wegen sonstiger weiterer Betrugsarten
- In einem Fall wegen schweren Bandendiebstahls
- In einem Fall wegen räuberischen Diebstahls
- In einem Fall wegen sonstiger Sachbeschädigung an Kfz
Der Beschuldigte J ist bislang wegen des Verdachts der Begehung der nachfolgenden Straftaten polizeilich in Erscheinung getreten:
- In einem Fall wegen gefährlicher Körperverletzung
- In einem Fall wegen Beleidigung
- In drei Fällen wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung
- In fünf Fällen wegen Ladendiebstahls
- In fünf Fällen wegen Beförderungserschleichung
- In sechs Fällen wegen sonstiger weiterer Betrugsarten
- In einem Fall wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
- In zwei Fällen wegen Ladendiebstahls als Bandendiebstahl
- In einem Fall wegen Hausfriedensbruchs
- In einem Fall wegen Bandendiebstahls
- In einem Fall wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der Beschuldigte K ist bislang wegen des Verdachts der Begehung der nachfolgenden Straftaten polizeilich in Erscheinung getreten:
- In einem Fall wegen Nötigung
- In einem Fall wegen Diebstahls in/aus Fabrikations- und Lagerräumen
- In zwei Fällen wegen Beleidigung
- In einem Fall wegen räuberischen Diebstahls
- In einem Fall wegen sonstiger Urkundenfälschung
- In einem Fall wegen Ladendiebstahls als Bandendiebstahl
- In einem Fall wegen Bandendiebstahls
- Über welche Nationalität verfügen die Tatverdächtigen? (Bitte Vornamen bei einem deutschen tatverdächtigen nennen.)
Die Tatverdächtigen besitzen ausschließlich die rumänische Staatsangehörigkeit.
- Wurden respektive werden die Tatverdächtigen als Intensivtäter geführt?
Die Kreispolizeibehörde Bochum führt einen der Beschuldigten als Intensivtäter (Stand: 02.04.2025). Die weiteren Beschuldigten wurden bzw. werden nicht als Intensivtäter geführt.
- Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung zu dieser Form der Tatbegehung bezüglich regionaler Schwerpunkte?
Datenquelle für die Beantwortung von Fragen zur Kriminalitätsentwicklung ist die Polizeiliche Kriminalstatistik. Sie wird nach bundeseinheitlich festgelegten Richtlinien erstellt.
Der Modus Operandi „Flashrob“ wird weder in der Polizeilichen Kriminalstatistik noch im polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystem erfasst.
Eine insoweit erforderliche lesende Einzelfallauswertung einer Vielzahl von Sachverhalten ist in der zur Bearbeitung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Darüber hinaus liegen der Landesregierung auch keine sonstigen Informationen dafür vor, dass sogenannte „Flashrobs“ ein landesweites Kriminalitätsphänomen darstellen.