Dortmund: Ex-Mann ersticht Frau vor den Augen der gemeinsamen Kinder – Nachfrage

Kleine Anfrage
vom 22.04.2025

Kleine Anfrage 5436

des Abgeordneten Markus Wagner AfD

Dortmund: Ex-Mann ersticht Frau vor den Augen der gemeinsamen Kinder Nachfrage

Mit Antwort der Landesregierung vom 18. Dezember 2024, Drucksache 18/12322, auf meine Kleine Anfrage vom 21. November 2024, Drucksache 18/11519, wurde Frage 2

„Welche polizeilichen Erkenntnisse sind über den Tatverdächtigen bekannt?“1

unter anderem wie folgt beantwortet:

„Der Beschuldigte ist in Nordrhein-Westfalen bislang wegen des Verdachts der Bedrohung, einer Straftat nach dem Gewaltschutzgesetz, einer Straftat nach dem Waffengesetz und in drei Fällen wegen Körperverletzungsdelikten (häuslicher Gewalt) polizeilich in Erscheinung getreten.“2

Auf die Frage 5

„Wie wurde im Einzelnen mit Kenntnisnahmen von bereits verübter häuslicher Gewalt jeweils umgegangen?“3

erhielt ich folgende Antwort:

„Den in der Antwort auf die Frage 1 genannten Berichten zufolge zeigte die Geschädigte den Beschuldigten im Mai 2021 und April 2024 jeweils wegen Körperverletzung an, zog ihre Anzeigen indes wieder zurück und machte von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, woraufhin die eingeleiteten Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt wurden.

Ausweislich der Berichtslage der Kreispolizeibehörde Dortmund wurde in den beiden vorgenannten Fällen häuslicher Gewalt neben weiteren anlassbezogenen gefahrenabwehrenden und strafprozessualen Maßnahmen, wie der Durchführung von Gefährderansprachen, der Übermittlung der Daten der Geschädigten an eine Beratungsstelle und Vernehmungen der Beteiligten sowie der Information des Jugendamtes, jeweils eine Wohnungsverweisung und ein entsprechendes Rückkehrverbot gegen den Beschuldigten angeordnet.

In einem dritten Fall häuslicher Gewalt Ende September 2024 wurden nach Angaben der Kreispolizeibehörde Dortmund ebenfalls anlassbezogene gefahrenabwehrende und strafprozessuale Maßnahmen, wie etwa eine Gefährderansprache, die Vernehmung des Beschuldigten, die Information des Jugendamtes und entsprechende Maßnahmen des Opferschutzes, durchgeführt. Hierzu hat mir der Leitende Oberstaatsanwalt in Dortmund berichtet, der diesbezügliche Vorgang sei mit einem weiteren Vorgang betreffend einen Verstoß gegen ein gerichtlich angeordnetes Annäherungsverbot am 21.11.2024 bei der Staatsanwaltschaft Dortmund eingegangen und zu dem Ermittlungsverfahren wegen des Tötungsdelikts verbunden worden.“4

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. Wann wurden gegen den Tatverdächtigen im Hinblick auf die Straftat nach dem Waffengesetz und den drei Fällen wegen Körperverletzungsdelikten jeweils aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet?
  2. Welche Konsequenzen gegen den Tatverdächtigen wurden wirksam, nachdem er sich nicht an das gerichtlich angeordnete Annäherungsverbot hielt?

Markus Wagner

 

MMD18-13523

 

1 Antwort der Landesregierung vom 18. Dezember 2024, Drucksache 18/12322.

2 Ebenda.

3 Ebenda.

4 Ebenda.


Der Minister der Justiz hat die Kleine Anfrage 5436 mit Schreiben vom 20. Mai 2025 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und der Ministerin für Kin­der, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration beantwortet.

  1. Wann wurden gegen den Tatverdächtigen im Hinblick auf die Straftat nach dem Waffengesetz und den drei Fällen wegen Körperverletzungsdelikten jeweils auf­enthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet?

Die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ist derzeit nicht möglich, da die betroffene Person im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis und somit derzeit nicht vollziehbar ausreisepflichtig ist. Das laufende Strafverfahren wird durch die zuständige Ausländerbehörde ausländerrechtlich begleitet und die rechtlichen Rahmenbedingungen und mögliche Handlungsspielräume werden kontinuierlich geprüft.

  1. Welche Konsequenzen gegen den Tatverdächtigen wurden wirksam, nachdem er sich nicht an das gerichtlich angeordnete Annäherungsverbot hielt?

Mit Bekanntwerden des Verstoßes gegen das Annäherungsverbot wurde durch die zuständige Kreispolizeibehörde eine Strafanzeige wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz gefertigt. Darüber hinaus wurde mit dem Beschuldigten im Rahmen einer Vernehmung eine Gefährderansprache durchgeführt.

Hinsichtlich etwaiger strafrechtlicher Konsequenzen hat der Leitende Oberstaatsanwalt in Dortmund mir unter dem 02.05.2025 berichtet, die wegen des Verstoßes gegen das gerichtlich angeordnete Annäherungsverbot vom 08.10.2024 von der Polizei erfasste Strafanzeige sei am 21.11.2024, mithin zeitlich nach der Begehung des Tötungsdelikts, eingegangen. Das auf die Strafanzeige hin eingeleitete Ermittlungsverfahren sei mit Blick auf das angeklagte Tötungsdelikt gemäß § 154 Absatz 1 der Strafprozessordnung vorläufig eingestellt worden.

Hinsichtlich möglicher familiengerichtlicher Rechtsfolgen bei einem Verstoß gegen Gewaltschutzanordnungen hat die Präsidentin des Oberlandesgerichts Hamm mir unter Bezugnahme auf einen Bericht des Präsidenten des Amtsgerichts Dortmund unter dem 06.05.2025 im Wesentlichen berichtet, dass solche Rechtsfolgen sich nach § 96 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie § 890 der Zivilprozessordnung richten. Das Familiengericht werde nur auf Antrag tätig. Ein entsprechender Antrag sei nicht gestellt worden.

MMD18-13909

Beteiligte:
Markus Wagner