Sexualdelikte im Öffentlichen Personen Nahverkehr in Nordrhein-Westfalen im Jahre 2023

Kleine Anfrage
vom 22.04.2025

Kleine Anfrage 5444

der Abgeordneten Markus Wagner und Klaus Esser AfD

Sexualdelikte im Öffentlichen Personen Nahverkehr in Nordrhein-Westfalen im Jahre 2023

Mit Antwort der Landesregierung vom 4. Januar 2024, Drucksache 18/7611, auf unsere Kleine Anfrage vom 4. Dezember 2023, Drucksache 18/7217, wurde uns mitgeteilt, dass 2022 insgesamt 329 Sexualdelikte in Bussen und sonstigen öffentlichen Verkehrsmitteln registriert wurden.1

Darüber hinaus wurde mitgeteilt, dass es sich bei den Opfern in 142 Fällen um Jugendliche oder Kinder gehandelt hat.2

Wir fragen daher die Landesregierung:

  1. Wie oft kam es 2023 in Nordrhein-Westfalen zu Sexualdelikten in öffentlichen Verkehrsmitteln?
  2. Bei wie vielen dieser Vorfälle handelte es sich bei den Opfern um Jugendliche bzw. Kinder?
  3. Über welche Staatsangehörigkeiten verfügen die in Frage 1 verantwortlichen Tatverdächtigen jeweils?
  4. Über welche Mehrfachstaatsangehörigkeiten verfügen die jeweiligen Tatverdächtigen?
  5. Wie lauten die Vornamen der deutschen Tatverdächtigen jeweils?

Markus Wagner

Klaus Esser

 

MMD18-13531

 

1 Vgl. Antwort der Landesregierung vom 04.01.2024, Drucksache 18/7611.

2 Ebenda.


Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 5444 mit Schreiben vom 28. Mai 2025 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr beantwortet.

Vorbemerkung der Landesregierung

Datenquelle für die Beantwortung von Fragen zur Kriminalitätsentwicklung ist die Polizeiliche Kriminalstatistik. Sie wird nach bundeseinheitlich festgelegten Richtlinien erstellt. Die Erfas­sung erfolgt nach Abschluss aller kriminalpolizeilichen Ermittlungen und führt häufig zu einem zeitlichen Versatz zwischen Bekanntwerden der Straftat und der statistischen Erfassung.

  1. Wie oft kam es 2023 in Nordrhein-Westfalen zu Sexualdelikten in öffentlichen Ver­kehrsmitteln?

Die Tatörtlichkeit „öffentlicher Personennahverkehr“ (ÖPNV) wird seit dem Berichtsjahr 2018 in der Polizeilichen Kriminalstatistik Nordrhein-Westfalen differenziert ausgewiesen. Sie um­fasst folgende Örtlichkeiten:

  • Bahnhof
  • Bahnsteig
  • Haltestelle
  • Omnibus
  • Personenzug DB AG
  • Privatbahn
  • S-Bahn
  • sonstiges schienengebundenes innerstädtisches Verkehrsmittel
  • Straßenbahn
  • U-Bahnzug

Zur Beantwortung der Frage wurden alle „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“ mit der Tatörtlichkeit „ÖPNV“-Unterkategorie Omnibus, Personenzug DB AG, Privatbahn, S-Bahn, sonstiges schienengebundenes innerstädtisches Verkehrsmittel, Straßenbahn und U-Bahnzug ausgewertet.

Im Berichtsjahr 2023 wurden 539 Fälle in Nordrhein-Westfalen in diesem Zusammenhang er­fasst.

  1. Bei wie vielen dieser Vorfälle handelte es sich bei den Opfern um Jugendliche bzw. Kinder?

Eine Erfassung von Daten zu Opfern in der Polizeilichen Kriminalstatistik erfolgt grundsätzlich nur bei den sogenannten Opferdelikten. Dies sind Straftaten gegen höchstpersönliche Rechts­güter (Leben, sexuelle Selbstbestimmung, körperliche Unversehrtheit, Freiheit, Ehre). Diese sogenannten Opferdelikte sind durch die Erfassungsrichtlinien zur Polizeilichen Kriminalstatis­tik in einem abschließenden Straftatenkatalog definiert.

In 230 der zuvor genannten 539 Fälle wurde mindestens ein Opfer im Alter von 0 bis 17 Jahren erfasst.

  1. Über welche Staatsangehörigkeiten verfügen die in Frage 1 verantwortlichen Tat­verdächtigen jeweils?

Die Staatsangehörigkeiten der ermittelten Tatverdächtigen der 539 Fälle bitte ich der Anlage 1 zu entnehmen.

  1. Über welche Mehrfachstaatsangehörigkeiten verfügen die jeweiligen Tatverdäch­tigen?

Ich verweise auf die Antwort auf Frage 2 der Kleinen Anfrage 1970 (LT-Drs. 18/5015).

  1. Wie lauten die Vornamen der deutschen Tatverdächtigen jeweils?

Die Vornamen der ermittelten deutschen Tatverdächtigen der 539 Fälle bitte ich der Anlage 2 zu entnehmen.

Da die Nennung mehrerer Vornamen zu einer Person im Einzelfall die Möglichkeit einer Iden­tifikation eröffnet, wird bei Tatverdächtigen mit mehreren Vornamen nur der jeweils erste Vor­name aufgeführt. Identische Schreibweisen von Vornamen werden hierbei nur einmal ausge­wiesen.

 

MMD18-14079