Kleine Anfrage 6832 vom 1. Dezember 2025
des Abgeordneten Markus Wagner AfD
Nottuln: Hausdurchsuchung bei einem 16-Jährigen nach IS-Propaganda im Internet – Was sind die Hintergründe?
Vorbemerkung der Kleinen Anfrage
Ein 16-jähriger Jugendlicher aus Nottuln steht im Verdacht, im Internet Propaganda für die Terrororganisation „Islamischer Staat“ (IS) verbreitet zu haben. Nach einem Hinweis eines Zeugen reagierte die Polizei sehr schnell und leitete am Freitagabend, den 7. November 2025, einen Einsatz ein. Kurz vor 21:00 Uhr erschienen Beamte mit einem richterlichen Durchsuchungsbeschluss an der Wohnung des Jugendlichen in einem Mehrfamilienhaus in Nottuln. Aufgrund der möglichen Gefährdungslage wurden Spezialkräfte hinzugezogen, die den Zugriff gemeinsam mit der Polizei vorbereiteten und absicherten.1
Dem Verdacht zufolge soll der Jugendliche auf verschiedenen Social-Media-Kanälen Inhalte mit Bezug zum IS verbreitet haben. Dazu gehörten offenbar auch Bilder, die Waffen zeigten, wobei zunächst unklar blieb, ob diese Waffen echt waren und ob vom Jugendlichen tatsächlich eine konkrete Gefahr ausging. Während der Wohnungsdurchsuchung stießen die Einsatzkräfte auf mehrere Gegenstände, darunter ein Messer sowie sogenannte Anscheinswaffen, also täuschend echt wirkende, aber ungefährliche Waffenattrappen. Außerdem wurde das Mo-biltelefon des Jugendlichen sichergestellt, um mögliche digitale Spuren und Kommunikationsverläufe zu untersuchen. Der 16-Jährige, der die russische Staatsangehörigkeit besitzt, befand sich während des Einsatzes nicht in der Wohnung, wurde aber kurz darauf in der Nähe des Gebäudes angetroffen und von den Beamten vernommen. Nach seiner Aussage wurde er auf freien Fuß gesetzt, da es nach derzeitigem Ermittlungsstand keine Hinweise darauf gibt, dass von ihm eine akute oder weitere Gefährdung ausgeht. Dennoch bleiben die Ermittlungen umfassend. Der Staatsschutz hat den Fall übernommen und prüft insbesondere, in welchen sozialen Netzwerken und digitalen Räumen sich der Jugendliche bewegt hat und ob es Verbindungen zu anderen extremistischen Akteuren oder Gruppen gibt. Auch die Staatsanwaltschaft Münster ist bereits eingebunden. Zusätzlich wurde das Jugendamt informiert, um mögliche Risiken im sozialen Umfeld des Jugendlichen zu bewerten und gegebenenfalls unterstützende Maßnahmen einzuleiten.2
Der Minister der Justiz hat die Kleine Anfrage 6832 mit Schreiben vom 13. Januar 2026 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern beantwortet.
- Wie ist der aktuelle Sachstand der polizeilichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu dem oben beschriebenen Vorfall? (Bitte Tathergang sowie Straftatbestände aufschlüsseln.)
Der Leitende Oberstaatsanwalt in Münster hat mir unter dem 08.12.2025 im Wesentlichen berichtet, der mit der Kleinen Anfrage angesprochene Vorfall sei Gegenstand eines bei seiner Behörde geführten Ermittlungsverfahrens gegen einen 16-jährigen russischen Staatsangehörigen wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Waffengesetz u. a. Ausgangspunkt sei ein Hinweis auf ein Nutzerkonto im Internet gewesen, das dem Beschuldigten habe zugeordnet werden können. Am 07.11.2025 sei ein Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Münster vollstreckt worden. Die Ermittlungen, insbesondere die Auswertung sichergestellter Gegenstände, dauerten an.
- Welche polizeilichen Erkenntnisse sind über den Beschuldigten bekannt?
Polizeiliche Erkenntnisse im Sinne dieser Antwort fußen grundsätzlich auf Verdachtsmomenten, die Grundlage für eine polizeiliche Strafanzeige oder die Gegenstand von kriminalpolizeilichen Ermittlungen geworden sind. Solche Erkenntnisse ermöglichen regelmäßig keinen Rückschluss auf die Richtigkeit des in Rede stehenden Vorwurfs und auf das Ergebnis der abschließenden justiziellen Prüfung durch Staatsanwaltschaften und Gerichte. Bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gilt die Unschuldsvermutung.
Der Beschuldigte ist im Jahr 2025 wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Pflichtver-sicherungsgesetz in Erscheinung getreten.
- Welche Vorstrafen hat der Beschuldigte? (Bitte chronologisch auflisten.)
Dem in der Antwort auf die Frage 1 bezeichneten Bericht des Leitenden Oberstaatsanwalts in Münster zufolge ist der Beschuldigte nicht vorbestraft.
- Über welche (Mehrfach-)Staatsangehörigkeiten verfügt der Beschuldigte? (Bitte Vornamen bei einem deutschen Tatverdächtigen nennen.)
Auf die Antwort auf die Frage 1 wird Bezug genommen.
- Auf wie hoch schätzt die Landesregierung die Zahl von Sympathisanten des „Islamischen Staat“ (IS) und ähnlicher Organisationen?
Ein Personenpotenzial von „Sympathisanten“ einer ausländischen, terroristischen Vereinigung wie des „Islamischen Staates“ (IS) lässt sich schon aufgrund des nicht trennscharfen Begriffs der „Sympathisanten“ nicht gesichert beziffern. „Sympathisanten“ des IS sind zumindest eine Teilmenge des gewaltorientierten salafistischen Spektrums in Nordrhein-Westfalen. Diesem Spektrum werden insgesamt etwa 600 Personen zugerechnet (siehe Verfassungsschutzbericht des Landes NRW 2024, LT-Vorlage 18/3790, S. 33).
2 Ebenda.