Fixierung für Zwangsbehandlung nur unter Richtervorbehalt

Das Bundesverfassungsgericht hat sich für den Richtervorbehalt bei der Anordnung der Fixierung während einer psychiatrischen Unterbringung ausgesprochen.

Unser gesundheitspolitischer Sprecher Dr. Martin Vincentz wollte daher von der Landesregierung wissen, zu wie vielen Zwangsbehandlungen und/oder Fixierungen es seit 2017 in NRW gekommen ist und wie sichergestellt wird, dass Zwangsbehandlungen und Fixierungen, die einer richterlichern Anordnung bedürfen, auch tatsächlich erfasst werden.

Mittlerweile hat die Landesregierung geantwortet und berichtet, dass es 2017 zu insgesamt 1232 Zwangsbehandlungen kam, die Zahlen für 2018 liegen noch nicht abschließend vor. Bezüglich der Kontrolle dahingehend, dass auch alle Zwangsbehandlungen tatsächlich erfasst werden, stützt sich die Landesregierung auf die gesetzlichen Vorgaben im PsychKG, die die Dokumentation sicherstellen sollen.

Dazu Dr. Martin Vincentz: „Bei einer ‚Arbeitsteilung‘ zwischen Arzt und Richter geht die klare Verantwortungszuweisung ein Stück weit verloren: Der Arzt beantragt die Fixierung, der Richter wird der sachkundigen Einschätzung des behandelnden Arztes folgen, sodass der Arzt wiederrum eine richterlich angeordnete Maßnahme umsetzt. Ob dies tatsächlich als Schutzmechanismus der Freiheit vor staatlichen Eingriffen gesehen werden kann bleibt fraglich.“

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Hier finden Sie die vollständige Anfrage (samt Antwort der Landesregierung)

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