Kleine Anfrage 8126 vom 29. Mai .2026
des Abgeordneten Markus Wagner AfD
Drucksache 18/19615
Leverkusen: Polizisten bei Auseinandersetzung von Mitgliedern des Goman-Clans teils schwer verletzt
Vorbemerkung der Kleinen Anfrage
Fünf Wochen nach der brutalen Attacke auf Polizeibeamte in einer Shisha-Bar in Leverkusen-Opladen hat eine der Verletzten Anfang Mai erstmals ausführlich über die Folgen des Angriffs gesprochen. Die 29-jährige Polizistin schilderte der Rheinischen Post nicht nur den Ablauf der Nacht, sondern vor allem die schweren körperlichen und seelischen Auswirkungen, die sie bis heute belasten. Ausgangspunkt des Einsatzes war eine Ruhestörung in der Nacht zu Ostermontag. Polizeibeamte waren mehrfach zu der Shisha-Bar gerufen worden, in der Mitglieder und Angehörige des berüchtigten Goman-Clans feierten. Als die Einsatzkräfte die Feier schließlich beenden wollten, eskalierte die Situation vollständig. Die Stimmung schlug in offene Gewalt um. Aus der Bar heraus wurden Flaschen, Gläser und Stühle auf die Beamten geworfen. Die Angreifer gingen massiv und aggressiv gegen die Polizei vor, verschanzten sich anschließend in dem Lokal und setzten die Attacken fort. Erst nachdem rund 150 Polizisten zur Unterstützung angerückt waren, konnte der Tumult unter Kontrolle gebracht werden.1
Die 29-Jährige wurde bei dem Angriff besonders schwer verletzt. Eine Glasflasche zersplitterte direkt in ihrem Gesicht. Die Polizistin erinnert sich daran, wie sie plötzlich warmes Blut auf ihrer Haut spürte und Glassplitter im Mund hatte. Durch die Wucht des Angriffs wurden ihr zwei Zähne ausgeschlagen und weitere stark beschädigt. Besonders traumatisch war für sie der Moment im Krankenhaus, als sie sich erstmals im Spiegel sah. Die Verletzungen mussten aufwendig behandelt werden. Der tiefe Riss an der Lippe wurde genäht, Drähte wurden an ihren beschädigten Zähnen befestigt. Die körperliche Heilung zog sich über Wochen hin. Noch schwerer wiegen für die Beamtin jedoch die psychischen Folgen. Sie beschreibt, dass sich ihr Alltag seit dem Angriff verändert habe. Aus Scham oder Unsicherheit halte sie sich beim Reden oft die Hand vor den Mund. Selbst einfache Situationen wie eine Bestellung im Café seien für sie unangenehm geworden. Trotzdem betont sie ausdrücklich, dass sie sich nicht verstecken wolle und nicht bereit sei, sich von der Gewalt einschüchtern zu lassen: „Weglaufen ist keine Option“. Besonders erschüttert zeigt sie sich über die enorme Brutalität der Täter. Für sie sei kaum begreiflich, wie Menschen derart gewalttätig sein könnten. Trotz allem möchte die 29-Jährige wieder in den Polizeidienst zurückkehren. Derzeit ist sie noch krankgeschrieben, doch sie erklärt, dass sie ihren Beruf weiterhin mit Überzeugung ausüben wolle.2
Bei dem Angriff wurden zudem andere Beamte verletzt. Ein Polizist erlitt einen Unterarmbruch, als er versuchte, einen Stuhlschlag abzuwehren. Eine weitere Beamtin zog sich Schnittverletzungen am Arm zu, als sie von einem geworfenen Glas getroffen wurde. Nach dem Vorfall leitete die Polizei Ermittlungen gegen 22 Mitglieder des Goman-Clans ein. Laut der Polizeilichen Kriminalstatistik wurden im Jahr 2025 bundesweit insgesamt 10.371 Fälle von Widerstand oder tätlichen Angriffen gegen die Staatsgewalt registriert. Das waren fast 290 Fälle mehr als im Vorjahr. Insgesamt wurden dabei 4.416 Polizeibeamte verletzt.3
Der Minister der Justiz hat die Kleine Anfrage 8126 mit Schreiben vom 10. Juli 2026 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern beantwortet.
- Wie ist der aktuelle Sachstand der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu dem oben beschriebenen Vorfall? (Bitte Tathergang sowie Straftatbestände aufschlüsseln.)
Der Leitende Oberstaatsanwalt und der Generalstaatsanwalt in Köln haben mir unter dem 15.06. und am 30.06.2026 im Wesentlichen berichtet, die Staatsanwaltschaft Köln führe wegen des in der Kleinen Anfrage geschilderten Sachverhalts noch andauernde Ermittlungen gegen insgesamt 22 Beschuldigte wegen Landfriedensbruchs, tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte. Anlässlich eines Polizeieinsatzes wegen erhöhter Lärmbelästigung seien die eingesetzten Beamten aus einer Menge heraus angegriffen und mit Gegenständen beworfen worden, wobei eine Beamtin nicht unerheblich verletzt worden sei.
- Welche polizeilichen Erkenntnisse sind über die Tatverdächtigen jeweils bekannt?
Polizeiliche Erkenntnisse im Sinne dieser Antwort fußen grundsätzlich auf Verdachtsmomenten, die Grundlage für eine polizeiliche Strafanzeige oder die Gegenstand von kriminalpolizeilichen Ermittlungen geworden sind. Solche Erkenntnisse ermöglichen regelmäßig keinen Rückschluss auf die Richtigkeit des in Rede stehenden Vorwurfs und auf das Ergebnis der abschließenden justiziellen Prüfung durch Staatsanwaltschaften und Gerichte. Bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gilt die Unschuldsvermutung.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurden bislang 22 Beschuldigte ermittelt.
Ein Beschuldigter ist bislang wegen des Verdachts der Begehung der nachfolgenden Straftaten polizeilich in Erscheinung getreten:
- in 28 Fällen wegen Diebstahls,
- in zwölf Fällen wegen vorsätzlicher Körperverletzung,
- in neun Fällen wegen besonders schweren Diebstahls,
- in neun Fällen wegen gefährlicher Körperverletzung,
- in sechs Fällen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls,
- in fünf Fällen wegen Beleidigung,
- in fünf Fällen wegen Sachbeschädigung,
- in vier Fällen wegen Bandendiebstahls,
- in vier Fällen wegen Raubs,
- in vier Fällen wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz,
- in vier Fällen wegen Betrugs,
- in drei Fällen wegen Hausfriedensbruchs,
- in zwei Fällen wegen Bedrohung,
- in zwei Fällen wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort,
- in einem Fall wegen Beleidigung auf sexueller Grundlage,
- in einem Fall wegen Erschleichen von Leistungen,
- in einem Fall wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr,
- in einem Fall wegen Missbrauch von Ausweispapieren,
- in einem Fall wegen Nötigung,
- in einem Fall wegen schweren Raubs,
- in einem Fall wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte und gleichgestellte Personen,
- in einem Fall wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz,
- in einem Fall wegen Vortäuschens einer Straftat,
- in einem Fall wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und
- in einem Fall wegen Zulassens/Anordnens des Führens eines Kraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis.
Ein Beschuldigter ist bislang wegen des Verdachts der Begehung der nachfolgenden Straftaten polizeilich in Erscheinung getreten:
- in 43 Fällen wegen Diebstahls,
- in sieben Fällen wegen Betrugs,
- in fünf Fällen wegen Hausfriedensbruchs,
- in vier Fällen wegen besonders schweren Diebstahls,
- in vier Fällen wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung,
- in drei Fällen wegen gefährlicher Körperverletzung,
- in drei Fällen wegen räuberischen Diebstahls,
- in zwei Fällen wegen Beleidigung auf sexueller Grundlage,
- in zwei Fällen wegen Sachbeschädigung,
- in zwei Fällen wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz,
- in einem Fall wegen Bedrohung,
- in einem Fall wegen Beförderungserschleichung,
- in einem Fall wegen betrügerischen Erlangens von Kraftfahrzeugen,
- in einem Fall wegen Erpressung,
- in einem Fall wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis,
- in einem Fall wegen Hehlerei,
- in einem Fall wegen mittelbarer Falschbekundung,
- in einem Fall wegen Raubs und
- in einem Fall wegen schweren Raubs.
Ein Beschuldigter ist bislang wegen des Verdachts der Begehung der nachfolgenden Straftaten polizeilich in Erscheinung getreten:
- in 23 Fällen wegen Diebstahls,
- in neun Fällen wegen Beleidigung,
- in sieben Fällen wegen besonders schweren Diebstahls,
- in sieben Fällen wegen Betrugs,
- in sechs Fällen wegen Hausfriedensbruch,
- in fünf Fällen wegen gefährlicher Körperverletzung,
- in drei Fällen wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung,
- in drei Fällen wegen schweren Diebstahls,
- in zwei Fällen wegen Bedrohung,
- in zwei Fällen wegen mittelbarer Falschbeurkundung,
- in zwei Fällen wegen Nötigung,
- in zwei Fällen wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte und gleichstehende Personen,
- in einem Fall wegen Bandendiebstahls,
- in einem Fall wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis,
- in einem Fall wegen räuberischer Erpressung,
- in einem Fall wegen Sachbeschädigung,
- in einem Fall wegen sexueller Belästigung,
- in einem Fall wegen Wohnungseinbruchdiebstahls,
- in einem Fall wegen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz,
- in einem Fall wegen versuchten Raubs und
- in einem Fall wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und gleichstehende Personen.
Ein Beschuldigter ist bislang wegen des Verdachts der Begehung der nachfolgenden Straftaten polizeilich in Erscheinung getreten:
- in 18 Fällen wegen Diebstahls,
- in zwölf Fällen wegen besonders schweren Diebstahls,
- in elf Fällen wegen Betrugs,
- in sechs Fällen wegen Beleidigung,
- in fünf Fällen wegen gefährlicher Körperverletzung,
- in fünf Fällen wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung,
- in zwei Fällen wegen Hausfriedensbruchs,
- in zwei Fällen wegen Nötigung,
- in zwei Fällen wegen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz,
- in einem Fall wegen Bedrohung,
- in einem Fall wegen betrügerischen Erlangens von Kraftfahrzeugen,
- in einem Fall wegen Erschleichens von Leistungen,
- in einem Fall wegen mittelbarer Falschbeurkundung,
- in einem Fall wegen Nötigung im Straßenverkehr,
- in einem Fall wegen Raubs,
- in einem Fall wegen räuberischer Erpressung,
- in einem Fall wegen Sachbeschädigung,
- in einem Fall wegen schweren Bandendiebstahls,
- in einem Fall wegen Urkundenfälschung und
- in einem Fall wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und gleichstehende Personen.
Ein Beschuldigter ist bislang wegen des Verdachts der Begehung der nachfolgenden Straftaten polizeilich in Erscheinung getreten:
- in 37 Fällen wegen Diebstahls,
- in sieben Fällen wegen Betrugs,
- in fünf Fällen wegen besonders schweren Diebstahls,
- in drei Fällen wegen gefährlicher Körperverletzung,
- in drei Fällen wegen Sachbeschädigung,
- in zwei Fällen wegen Beförderungserschleichung,
- in zwei Fällen wegen Hausfriedensbruchs,
- in zwei Fällen wegen Raubs,
- in einem Fall wegen Erpressung,
- in einem Fall wegen räuberischer Erpressung,
- in einem Fall wegen sexueller Nötigung,
- in einem Fall wegen Wohnungseinbruchdiebstahls und
- in einem Fall wegen Unterschlagung.
Ein Beschuldigter ist bislang wegen des Verdachts der Begehung der nachfolgenden Straftaten polizeilich in Erscheinung getreten:
- in 24 Fällen wegen Diebstahls,
- in 13 Fällen wegen Betrugs,
- in sechs Fällen wegen exhibitionistischer Handlungen,
- in vier Fällen wegen Hausfriedensbruchs,
- in zwei Fällen wegen Beleidigung,
- in zwei Fällen wegen besonders schweren Diebstahls,
- in zwei Fällen wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz,
- in zwei Fällen wegen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz,
- in einem Fall wegen Bandendiebstahls,
- in einem Fall wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr,
- in einem Fall wegen Raubs,
- in einem Fall wegen räuberischer Erpressung,
- in einem Fall wegen räuberischen Diebstahls und
- in einem Fall wegen Urkundenfälschung.
Ein Beschuldigter ist bislang wegen des Verdachts der Begehung der nachfolgenden Straftaten polizeilich in Erscheinung getreten:
- in elf Fällen wegen Betrugs,
- in elf Fällen wegen Beleidigung,
- in acht Fällen wegen Diebstahls,
- in drei Fällen wegen gefährlicher Körperverletzung,
- in zwei Fällen wegen Hausfriedensbruchs,
- in zwei Fällen wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte und gleichstehende Personen,
- in zwei Fällen wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung,
- in zwei Fall wegen Sachbeschädigung,
- in einem Fall wegen Bedrohung,
- in einem Fall wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis,
- in einem Fall wegen Nötigung im Straßenverkehr
- in einem Fall wegen räuberischer Erpressung,
- in einem Fall wegen sexueller Belästigung.
Ein Beschuldigter ist bislang wegen des Verdachts der Begehung der nachfolgenden Straftaten polizeilich in Erscheinung getreten:
- in 14 Fällen wegen Betrugs,
- in zehn Fällen wegen Diebstahls,
- in fünf Fällen wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung,
- in drei Fällen wegen gefährlicher Körperverletzung,
- in zwei Fällen wegen Beleidigung,
- in zwei Fällen wegen Hausfriedensbruchs,
- in zwei Fällen wegen Wuchers,
- in einem Fall wegen Bandendiebstahls,
- in einem Fall wegen besonders schweren Diebstahls,
- in einem Fall wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis,
- in einem Fall wegen Hehlerei,
- in einem Fall wegen Sachbeschädigung,
- in einem Fall wegen schweren Bandendiebstahls und
- in einem Fall wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte und gleichstehende Personen.
Ein Beschuldigter ist bislang wegen des Verdachts der Begehung der nachfolgenden Straftaten polizeilich in Erscheinung getreten:
- in 12 Fällen wegen Diebstahls,
- in vier Fällen wegen Hausfriedensbruchs,
- in drei Fällen wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung,
- in zwei Fällen wegen Beleidigung,
- in zwei Fällen wegen Sachbeschädigung,
- in einem Fall wegen Bedrohung,
- in einem Fall wegen falscher Verdächtigung,
- in einem Fall wegen Raubs,
- in einem Fall wegen schweren Bandendiebstahls,
- in einem Fall wegen sexueller Belästigung und
- in einem Fall wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes.
Ein Beschuldigter ist bislang wegen des Verdachts der Begehung der nachfolgenden Straftaten polizeilich in Erscheinung getreten:
- in fünf Fällen wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei,
- in fünf Fällen wegen Betrugs,
- in vier Fällen wegen Diebstahls,
- in einem Fall wegen Beleidigung,
- in einem Fall wegen Hausfriedensbruchs,
- in einem Fall wegen Hehlerei und
- in einem Fall wegen räuberischer Erpressung.
Ein Beschuldigter ist bislang wegen des Verdachts der Begehung der nachfolgenden Straftaten polizeilich in Erscheinung getreten:
- in zwölf Fällen wegen Betrugs,
- in zwei Fällen wegen Diebstahls,
- in einem Fall wegen Beleidigung,
- in einem Fall wegen besonders schweren Diebstahls,
- in einem Fall wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung und
- in einem Fall wegen Sachbeschädigung.
Ein Beschuldigter ist bislang wegen des Verdachts der Begehung der nachfolgenden Straftaten polizeilich in Erscheinung getreten:
- in zehn Fällen wegen Diebstahls,
- in drei Fällen wegen Bandendiebstahls,
- in einem Fall wegen Hausfriedensbruchs,
- in einem Fall wegen schweren Bandendiebstahls,
- in einem Fall wegen Betrugs und
- in einem Fall wegen Zulassens/Anordnens des Führens eines Kraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis.
Ein Beschuldigter ist bislang wegen des Verdachts der Begehung der nachfolgenden Straftaten polizeilich in Erscheinung getreten:
- in sieben Fällen wegen Betrugs,
- in vier Fällen wegen Diebstahls,
- in einem Fall wegen Beförderungserschleichung,
- in einem Fall wegen Entziehung Minderjähriger,
- in einem Fall wegen gefährlicher Körperverletzung,
- in einem Fall wegen mittelbarer Falschbeurkundung,
- in einem Fall von Unterschlagung und
- in einem Fall und wegen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen.
Ein Beschuldigter ist bislang wegen des Verdachts der Begehung der nachfolgenden Straftaten polizeilich in Erscheinung getreten:
- in zwölf Fällen wegen schweren Bandendiebstahls,
- in vier Fällen wegen Betrugs und
- in einem Fall wegen Diebstahls.
Ein Beschuldigter ist bislang wegen des Verdachts der Begehung der nachfolgenden Straftaten polizeilich in Erscheinung getreten:
- in sieben Fällen wegen Betrugs,
- in fünf Fällen wegen Diebstahls und
- in zwei Fällen wegen Bandendiebstahls.
Ein Beschuldigter ist bislang wegen des Verdachts der Begehung der nachfolgenden Straftaten polizeilich in Erscheinung getreten:
- in acht Fällen wegen Diebstahls,
- in einem Fall wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort,
- in einem Fall wegen Hausfriedensbruchs,
- in einem Fall wegen Betrugs und
- in einem Fall wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und gleichstehende Personen.
Ein Beschuldigter ist bislang wegen des Verdachts der Begehung der nachfolgenden Straftaten polizeilich in Erscheinung getreten:
- in zwei Fällen wegen Diebstahls,
- in zwei Fällen wegen gefährlicher Körperverletzung,
- in einem Fall wegen Bedrohung,
- in einem Fall wegen Besitzes oder Sichverschaffens von Kinderpornographie,
- in einem Fall wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern,
- in einem Fall wegen Sachbeschädigung,
- in einem Fall wegen Vergewaltigung,
- in einem Fall wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen,
- in einem Fall wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung.
Ein Beschuldigter ist bislang wegen des Verdachts der Begehung der nachfolgenden Straftaten polizeilich in Erscheinung getreten:
- in drei Fällen wegen Diebstahls.
Ein Beschuldigter ist bislang wegen des Verdachts der Begehung der nachfolgenden Straftaten polizeilich in Erscheinung getreten:
- in zwei Fällen wegen Diebstahls und
- in einem Fall wegen Bandendiebstahls.
Ein Beschuldigter ist bislang wegen des Verdachts der Begehung der nachfolgenden Straftaten polizeilich in Erscheinung getreten:
- in einem Fall wegen Betrugs und
- in einem Fall wegen Diebstahls.
Ein Beschuldigter ist bislang wegen des Verdachts der Begehung der nachfolgenden Straftat polizeilich in Erscheinung getreten:
- in einem Fall wegen Freiheitsberaubung.
Ein Beschuldigter ist bislang nicht polizeilich in Erscheinung getreten.
- Welche Vorstrafen haben die Tatverdächtigen jeweils? (Bitte chronologisch auflisten.)
Nach der in der Antwort auf Frage 1 bezeichneten Berichtslage sind fünf Beschuldigte nicht vorbestraft, während die Bundeszentralregisterauszüge von 17 Beschuldigten Eintragungen aufweisen. Fünf Beschuldigte seien danach jeweils einmal, u. a. wegen Beleidigung oder Eigentumsdelikten, zu einer Geldstrafe und 11 Beschuldigte mehrfach, u. a. wegen Beleidigung, Vermögens- oder Körperverletzungsdelikten, zu Geld- oder Freiheitsstrafen verurteilt worden. Der Bundeszentralregisterauszug eines Beschuldigten weise allein eine nicht in das Führungszeugnis aufzunehmende Sanktion nach Jugendstrafrecht auf.
Von einer detaillierten Aufschlüsselung der Vorstrafen wird unter Abwägung des parlamentarischen Informationsinteresses mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Beschuldigten insbesondere auch im Hinblick auf das Resozialisierungsgebot abgesehen. Dabei ist die wegen der zeitlichen und örtlichen Eingrenzung der Tat und weiterer, auch presseöffentlicher Angaben zu dem Verfahren gegebenenfalls mögliche Identifizierbarkeit und die hiermit einhergehende Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beschuldigten bei der Möglichkeit, dauerhaft konkretere Informationen zu rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen abrufen zu können (vgl. allg. hierzu BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019 – 1 BvR 16/13; BGH, Urt. v. 18.6.2019 – VI ZR 80/18), zu berücksichtigen. Dem parlamentarischen Informationsinteresse, das nicht der konkreten Strafverfolgung einzelner Personen gilt, sondern der Regierungskontrolle und Gesetzgebung dient, wird durch die weiteren Angaben zum Sachstand sowie die allgemeinen Angaben zu Vorstrafen entsprochen.
- Über welche (Mehrfach-)Staatsangehörigkeiten verfügen die Tatverdächtigen? (Bitte Vornamen bei einem deutschen Tatverdächtigen nennen.)
Der in der Antwort auf Frage 1 bezeichneten Berichtslage zufolge haben 20 Beschuldigte die deutsche, in zwei Fällen zugleich die polnische Staatsbürgerschaft. Hinsichtlich zweier Beschuldigter sei die Staatsbürgerschaft derzeit ungeklärt.
- Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung über den Goman-Clan vor?
Polizeiliche Erkenntnisse im Sinne dieser Antwort fußen grundsätzlich auf Verdachtsmomenten, die Grundlage für eine polizeiliche Strafanzeige oder die Gegenstand von kriminalpolizeilichen Ermittlungen geworden sind. Polizeiliche Erkenntnisse „über den Goman-Clan“ liegen insofern nicht vor.
Nach dem in der Antwort auf Frage 1 bezeichneten Bericht des Leitenden Oberstaatsanwalts in Köln liegen Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung nicht vor, da eine Eingrenzung in personeller Hinsicht nicht möglich sei.
2 Ebenda.
3 Ebenda.