Bundesverfassungsgericht erteilt Nachhilfe in Meinungsfreiheit

Die Bundesregierung hebt oft ihren moralischen Zeigefinger gegenüber anderen Staaten, wenn es darum geht, das Recht auf freie Meinungsäußerung einzufordern. Dabei wären die etablierten Fraktionen gut beraten, vor der eigenen Haustür zu kehren. So musste das Bundesverfassungsgericht nach mehreren Verfassungsbeschwerden Gerichte scharf ermahnen, Artikel 5 des Grundgesetzes zu respektieren. Die entsprechenden Fälle wurden an die zuständigen Gerichte zurückverwiesen. Dazu Sven Tritschler, stellvertretender Vorsitzender der AfD-Fraktion NRW:

„Immer häufiger werden pointierte politische Meinungsäußerungen von Gerichten als Beleidigung gewertet. Nicht selten kommt dabei der ausgesprochen fragwürdige Majestätsbeleidigungsparagraf 188 zum Tragen. Wer sich diese Fälle genauer anschaut, wird schnell stutzig. Oftmals geht es um Petitessen wie Bezeichnungen von amtierenden Politikern als Pinocchio oder Schwachkopf. Kein Bürger würde ernsthaft aufgrund solcher Äußerungen Anwälte oder Gerichte bemühen. Damit wird schnell klar, was wirklich des Pudels Kern ist.

Politikern wie Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) oder dem ehemaligen Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne) geht es keineswegs um Beleidigungen, wenn bei Regierungskritikern plötzlich morgens die Polizei vor der Tür steht oder man sie wegen eben solcher Petitessen vor Gerichte zieht (Drs. 18/10492). Es geht vielmehr darum, Bürger einzuschüchtern und Kritik an der Regierung zu unterbinden. Die Etablierten wollen in Wahrheit ein Land, in dem Bürger nur noch unkritisch jede Maßnahme der Regierung abnicken. Mit einem demokratischen Rechtsstaat hat das allerdings überhaupt nichts mehr zu tun. Es erinnert vielmehr an das Vorgehen autoritär geführter Staaten wie Venezuela, Kuba oder China.

Der andauernde Missbrauch des Strafrechts gegen Meinungsfreiheit und berechtigte Regierungskritik muss enden. Für Politiker gelten die gleichen Regeln wie für alle anderen Bürger. Deshalb schaffen wir den sogenannten Majestätsbeleidigungsparagrafen 188 ersatzlos ab.“

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