Antwort auf Kleine Anfrage des Abgeordneten Alexander Langguth der Fraktion der AfD
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage 237 im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen wie folgt:
- In welchem Umfang erhält der Landesintegrationsrat finanzielle Zuschüsse oder auch weitergehende Unterstützung durch das Land Nordrhein-Westfalen?
Die Förderung des Landesintegrationsrates ergibt sich aus dem Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für 2017. Der Landesintegra-tionsrat Nordrhein-Westfalen wird seitens der Landesregierung wie folgt gefördert:
Aus Kapitel 07 080 (vor Umressortierung: 11 060) Titel 684 40 erhält der Förderverein des Landesintegrationsrates Nordrhein-Westfalen einen Zuschuss in Höhe von bis zu 470. 000, 00 EUR.
Daneben wird der Förderverein mit Projektmitteln aus Kapitel 07 080 in Höhe von bis zu 8.900,00 EUR bezuschusst.
- Unterliegt die Verwendung der dem Landesintegrationsrat zur Verfügung stehenden Mittel einer durch Zielsetzung definierten Zweckgebundenheit oder kann der Rat selbständig ohne Vorgaben über die Mittel verfügen?
Der Landesintegrationsrat wird institutionell gefördert, um die Zusam- Seite 2 von 3 menarbeit der kommunalen Integrationsräte zu verbessern, Mitglieder der kommunalen Integrationsräte zu qualifizieren und nicht zuletzt um eine Interessenvertretung von und für Migranten und Migrantinnen auch auf Landesebene zu institutionalisieren. Sowohl die Verwendung von Zuwendungen des Landes als auch ihre Prüfung sind an gesetzliche Vorgaben gebunden. Zu nennen sind insbesondere §§ 23, 44 Landes-haushaltsordnung NRW (LHO NRW), die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO NRW sowie die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen bzw. Projektförderung. Danach muss der Landesintegrationsrat u.a. regelmäßig Arbeitsprogramme, Planungen, Geschäfte, Maßnahmen und dergleichen angeben. Diese Angaben müssen übereinstimmen mit einem jährlich einzureichenden Haushalts-bzw. Wirtschaftsplan.
- Wenn es gem. Frage 2) eine Zweckbindung gibt: Inwieweit unterliegt die Verwendung der finanziellen Mittel vordefinierten Auflagen, die eine im o.a. Beispiel eindeutige und unmittelbare Einflussnahme auf das Wahlverhalten von bestimmten Bevölkerungsgruppen unterbinden sollen?
Die Landesregierung sieht es als Aufgabe des Landesintegrationsrates an, als demokratische Vertretung der Migrantinnen und Migranten in Nordrhein-Westfalen politisch Stellung zu beziehen, sich kritisch mit Positionen auseinander zusetzen und hierüber auch zu informieren.
Gleichwohl muss sich eine solche Auseinandersetzung stets innerhalb der Grenzen des demokratischen Gemeinwesens bewegen. Landesfi-nanzierte Aktivitäten einer institutionell geförderten Einrichtung dürfen nicht Partei für oder gegen einzelne Parteien nehmen. Dieser Selbstverpflichtung zur Überparteilichkeit kommt der Landesintegrationsrat nach.
- In seinen Grundsätzen schreibt der Landesintegrationsrat NRW, dass er „als überparteilicher und fachpolitischer Verband keiner Partei, sondern nur dem Gemeinwohl verpflichtet“ ist. Inwieweit und in welchem Umfang wird seitens der Landesregierung geprüft, ob öffentliche Zuschüsse an zu politischer Neutralität verpflichtete Gremien und Vereine auch tatsächlich satzungskonform verwendet werden?
Siehe Beantwortung zu Frage 2.
- In welchem Maße nimmt die Landesregierung im Falle einer Mittelverwendung, die dem Gebot der politischen Neutralität entgegensteht, Einfluss auf die Träger sowie verantwortlichen Akteure dahingehend, dass diese Art einer in Teilen satzungswidrigen Zweckentfremdung von Mitteln unterbunden wird?
Siehe Beantwortung zu Frage 2.
Mit freundlichen Grüßen,
Dr. Joachim Stamp
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