Kleine Anfrage 2282
der Abgeordneten Klaus Esser und Dr. Hartmut Beucker AfD
30er-Zonen in NRW: Zunahme von Eilanträgen, Einsprüchen und Klagen gegen immer Tempo-30 Zonen in den Städten?
Vorbemerkung der Kleinen Anfrage
Die Bundesregierung hat Erleichterungen bei der Einführung von Tempo-30-Regelungen beschlossen, die an Spielplätzen, hochfrequentierten Schulwege oder Fußgängerüberwegen grenzen.1 Diese Tempo-30-Zonen müssen allerdings auch verhältnismäßig sein. Bei einer Regelgeschwindigkeit von 50 Stundenkilometern muss eine Reduzierung begründet werden. So soll es in Zukunft bei der Anordnung einer Tempo-30-Zone nicht zu Beeinträchtigungen von Sicherheit und Verkehrsfluss kommen. In Meerbusch hat ein Bürger gegen 30er-Zonen und Stoppschilder erfolgreich geklagt.2 Auch in Düsseldorf wurde im Rahmen eines „Verkehrsexperiments“ ein Eilantrag gegen die Tempo-30 Zone eingelegt.3 Schon 2022 wurde bei umstrittenen Temporeduzierungen Klage in NRW eingereicht.4 Die jüngsten Ankündigungen von NRW-Großstädten, großflächige Tempo-30-Zonen einzurichten, dürften zu weiteren Klagen führen, die insbesondere bezüglich der Verhältnismäßigkeit und des künftigen Verkehrsflusses in den Großstädten an Rhein und Ruhr Klärungsbedarf aufweisen.5
Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr hat die Kleine Anfrage 22282 mit Schreiben vom 13. September 2023 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz beantwortet.
1. Wie viele Eilanträge, Einsprüche sowie Klagen gegen Tempo-30-Zonen sind in NRW anhängig?
In Nordrhein-Westfalen sind derzeit keine Eilanträge, Einsprüche oder Klagen gegen Tempo 30-Zonen anhängig.
2. In welchen NRW-Städten werden derzeit neue Tempo-30-Zonen ausgewiesen bzw. angekündigt?
Tempo 30-Zonen gibt es in Deutschland bereits seit den 1980er Jahren und wurden seitdem in sehr großer Anzahl und überwiegend in Wohngebieten jenseits von Hauptverkehrsstraßen angeordnet.
Die Entscheidung über die Anordnung von Tempo 30-Zonen wird vor dem Hintergrund der nach Artikel 28 Grundgesetz (GG) und Artikel 78 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen gewährleisteten kommunalen Selbstverwaltung von der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde im Einvernehmen mit der jeweiligen Gemeinde getroffen. Die Landesregierung ist nicht ermächtigt, hierauf Einfluss zu nehmen und führt zudem keine Listen über die einzelnen Anordnungen von Tempo 30-Zonen in Nordrhein-Westfalen. Die Ermittlung solcher Daten wäre im Rahmen der zur Verfügung stehenden Zeit für die Beantwortung einer Kleinen Anfrage nicht leistbar.
3. Welche Erkenntnisse zum Verkehrsfluss bestehen hinsichtlich einer Ausweitung von Tempo-30-Zonen in NRW-Großstädten?
Gemäß § 45 Absatz 1c StVO dürfen sich Tempo 30-Zonen nicht auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) und auf weitere Vorfahrtstraßen erstrecken. Sie kommen insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf zum Einsatz. Daher steht bei Tempo 30-Zonen nicht der Verkehrsfluss, sondern die Aufenthaltsqualität und die Verkehrssicherheit der besonders schutzbedürftigen Verkehrsarten (Fußverkehr, Radverkehr etc.) im Vordergrund. Insofern liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse zum Verkehrsfluss hinsichtlich einer Ausweitung von Tempo-30-Zonen in NRW-Großstädten vor.
4. Inwiefern trägt Tempo 30 dazu bei, den Verkehr „klimaschonender und gesünder“ zu gestalten, wie dies in der Pressemitteilung des Verkehrsministers vom 21.06.2023 kolportiert wurde?
In Abhängigkeit der mit der Anordnung von Tempo 30 im Einzelfall vor Ort erzielbaren Lärm-, Luftschadstoff- und CO2-Emissionsminderung kann eine solche Anordnung dazu beitragen, den Verkehr klimaschonender und gesünder zu gestalten.
5. Wie steht die Landesregierung zu einem generellen Tempo 30 in den Großstädten in NRW?
Das Ziel, generelles Tempo 30 in Großstädten in Nordrhein-Westfalen einzuführen, wird von der Landesregierung nicht verfolgt.
2 https://www1.wdr.de/nachrichten/rheinland/meerbusch-verkehr-fussgaengerzone-klage-100.html