Antwort
der Landesregierung
auf die Kleine Anfrage 836 vom 28. November 2022
der Abgeordneten Sven Tritschler und Markus Wagner AfD
Drucksache 18/1846
90 Beschuldigte – Was weiß die Landesregierung?
Vorbemerkung der Kleinen Anfrage
Mit Antwort der Landesregierung vom 11. Oktober 2022, Drucksache 18/1157, auf unsere Kleine Anfrage vom 12. September 2022, Drucksache 18/882, wurde unsere gestellte Frage
„Wie ist der Sachstand der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu dem oben genannten Vorfall? (Bitte Tatverdächtige, Vorstrafen der Tatverdächtigen, Straftatbestände, Staatsbürgerschaften der Tatverdächtigen, seit wann Tatverdächtige im Besitz der deutschen Staatsbürgerschaft sind, Vornamen deutscher Tatverdächtiger und sonstige polizeiliche Erkenntnisse über die Tatverdächtigen nennen.)“1
von der Landesregierung wie nachstehend beantwortet:
„Der Vorfall ist nach Mitteilung des Generalstaatsanwalts in Düsseldorf in dem vorbezeichne-ten Bericht Gegenstand eines bei der Staatsanwaltschaft – ZeOS NRW – Düsseldorf geführten Umfangsverfahrens, das sich gegen etwa 90 Beschuldigte richtet, denen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines „Hawala-Netzwerks“ die Bildung einer kriminellen Vereinigung, Verstöße gegen das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) u. a. vorgeworfen werden. Gegen vier Beschuldigte ist insoweit Anklage wegen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, Geiselnahme, räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung und Beihilfe zur unerlaubten Erbringung von Zahlungsdiensten erhoben worden, im Übrigen dauern die Ermittlungen an.
Soweit wegen des benannten Vorfalls auch bei der ZenTer NRW, nach Einleitung durch den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, gegen A. wegen des Verdachts der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland u. a. Ermittlungen geführt worden sind, wurde die Verfolgung ausweislich des vorbezeichneten Berichts des Generalstaatsanwalts in Düsseldorf, da der Schwerpunkt des dem A. vorzuwerfenden Verhaltens erkennbar auf Ha-wala-Banking lag und die hier gegenständlichen Zahlungen zur Unterstützung und Finanzierung von Terrororganisationen im Verhältnis gesehen allenfalls nur einen geringen Teil ausmachten, gemäß § 154a StPO mit Blick auf das insoweit von der ZeOS NRW geführte Ermittlungsverfahren beschränkt und im Übrigen einvernehmlich an diese zur weiteren Verfolgung abgegeben.
Eine Aufschlüsselung nach einzelnen Beschuldigten, deren Vorstrafen, Tatvorwürfen, Staatsbürgerschaften, Vornamen und sonstigen polizeilichen Erkenntnissen könnte nach dem vor-bezeichneten Bericht des Generalstaatsanwalts in Düsseldorf allenfalls durch händische Auswertung der umfangreichen Akten erfolgen und ist daher mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht zu leisten.“2
Der Minister der Justiz hat die Kleine Anfrage 836 mit Schreiben vom 28. Dezember 2022 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern beantwortet.
- Welche Staatsangehörigkeit haben die etwa 90 Beschuldigten, gegen die sich das Umfangsverfahren richtet, denen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines „Hawala-Netzwerks“ die Bildung einer kriminellen Vereinigung und Verstöße gegen das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) u. a. vorgeworfen werden?
Auf den letzten Absatz der Antwort der Landesregierung zu Frage 3 der Kleinen Anfrage 431 (LT-Drs. 18/1157, S. 3) wird Bezug genommen.
- Welche Staatsangehörigkeiten haben die vier Beschuldigten, gegen die Anklage unter anderem wegen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung erhoben worden ist?
Der Generalstaatsanwalt in Düsseldorf hat dem Ministerium der Justiz am 16.12.2022 berichtet, dass die mit der Frage angesprochenen Personen die syrische Staatsangehörigkeit besäßen.
- Welche Eintragungen im Bundeszentralregister liegen über die in Frage 1 genannten Beschuldigten vor?
Auf den letzten Absatz der Antwort der Landesregierung zu Frage 3 der Kleinen Anfrage 431 (LT-Drs. 18/1157, S. 3) wird Bezug genommen.
- Welche Terrororganisationen in welchen Ländern wurden durch die gegenständlichen Zahlungen unterstützt und finanziert?
Dem in der Antwort auf die Frage 2 genannten Bericht zufolge könnte ein Bezug zur Organisation Haiʾat Tahrir al-Sham anzunehmen sein. Insoweit hat der Generalstaatsanwalt in Düsseldorf indes keine Feststellungen, sondern lediglich eine Verdachtslage mitgeteilt.
1 Drucksache 18/1157, S. 3.
2 Ebd.