Abschiebung ausreisepflichtiger Personen in die Maghreb-Staaten

Kleine Anfrage
vom 28.09.2017

Kleine Anfrage 28.9.2017
der Abgeordneten Gabriele Walger-Demolsky

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Der Bundesinnenminister Dr. Thomas de Maizière verweist in Interviews darauf, dass straffäl­lig gewordene Asylbewerber schnellstmöglich ausgewiesen werden sollen. Die Landesregie­rung verweist in einer Antwort (Drucksache 17/617) auf die kleine Anfrage 17/274 vom 26.07.2017 darauf, dass es keine zusammenhängende Erfassung ausreisepflichtiger Perso­nen, die gleichzeitig Straftaten begangen haben, gäbe. Dies steht im Wiederspruch zu den Beteuerungen des Bundesinnenministers.

Laut einem Interview für den Deutschlandfunk mit Dieter Romann, dem Präsidenten der Bundespolizei, sind Abschiebungen auch ohne Papiere möglich. “Früher war es ausreichend, wenn ein nationales oder auch ein europäisches EU-Laissez-passer ausgestellt worden ist.“ Das Papier wird von einer Ausländerbehörde für Personen ohne gültige Reisepapiere ausge­stellt. Das Dokument dient der freiwilligen Rückkehr bzw. der zwangsweisen Rückführung oder Abschiebung von Migranten in ihre Heimatländer, wenn diese vorher ihre Pässe verloren oder vernichtet haben.

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. Wie hoch ist die Anzahl der Straftäter, gemäß Anlage 1 (Drucksache 17/617) aus den Maghreb-Staaten, für die eine Abschiebung derzeit geplant ist?
  2. Wie viele dieser Personen befinden sich aktuell in Abschiebehaft?
  3. Bis wann plant die Landesregierung die in Anlage 1 genannten 4248 ausreisepflichtigen Personen abgeschoben zu haben?
  4. Gibt es in diesen Fällen Bestrebungen der Landesregierung per Laissez-passer-Doku-ment Abschiebungen zu vollziehen?
  5. In der Drucksache 17/617 erklärt die Landesregierung unter Punkt 5, dass Nordrhein-Westfalen sich hinsichtlich der Verbesserung der Rückführungsverfahren bezüglich Staaten, in die sich Rückführungen schwierig gestalten, im Dialog mit dem Bund be­fände. Sind Rückführungen per Laissez-passer-Dokument Bestandteil dieses Dialoges?

 

Gabriele Walger-Demolsky

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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,

namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage 361 im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und dem Minister der Justiz wie folgt:

Frage 1: Wie hoch ist die Anzahl der Straftäter, gemäß Anlage 1 (Drucksache 17/617) aus den Maghreb-Staaten, für die eine Abschiebung derzeit geplant ist?

Die in der Anlage 1 (Drucksache 17/617) dargestellten Zahlen aus dem Ausländerzentralregister differenzieren nicht nach Straftätern. Sie geben die Gesamtzahl und die Anzahl ausreisepflichtiger Personen in Nord­rhein-Westfalen aus den Maghreb-Staaten wieder.

Zurückgeführt werden vollziehbar ausreisepflichtige Personen, sofern der Abschiebung tatsächliche und rechtliche Gründe nicht entgegenste­hen. Dabei kommt der Abschiebung von Straftätern und Gefährdern in Nordrhein-Westfalen Priorität zu. Hierzu verweise ich auch auf die Ant­wort zur Kleinen Anfrage 209, Landtags-Drucksache 17/712.

Die verfügbaren Statistiken erfassen nur bereits vollzogene Abschiebun­gen. Geplante Abschiebungen werden statistisch nicht erfasst.

Frage 2: Wie viele dieser Personen befinden sich aktuell in Abschiebehaft?                                                                                                                     

Mit Stand 04.10.2017 befanden sich insgesamt 62 ausreisepflichtige Personen aus den Maghreb-Staaten (23 algerische, 38 marokkanische und ein tunesischer Staatsangehöriger) in der Unterbringungseinrich­tung für Ausreisepflichtige in Büren. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.

Frage 3: Bis wann plant die Landesregierung die in Anlage 1 genannten 4248 ausreisepflichtigen Personen abge­schoben zu haben?

Vollziehbar ausreisepflichtige Personen sind von den zuständigen Aus­länderbehörden zurückzuführen, sofern tatsächliche oder rechtliche Gründe nicht entgegenstehen. Angesichts der Vielgestaltigkeit der Ein­zelfälle lassen sich hier keine pauschalen zeitlichen Aussagen treffen.

Frage 4: Gibt es in diesen Fällen Bestrebungen der Landesre­gierung per Laissez-passer-Dokument Abschiebungen zu vollziehen?

Die Nutzung von EU-Laissez-passer-Dokumenten für Abschiebungen von Personen ohne gültige Reisedokumente durch deutsche Ausländer­behörden anstelle von nationalen Passersatzpapieren der betreffenden Herkunftsstaaten setzt eine entsprechende Anerkennung durch diese Staaten voraus. Bei den in Rede stehenden Maghreb-Staaten liegt eine solche Anerkennung nicht vor.

Frage 5: In der Drucksache 171617 erklärt die Landesregierung unter Punkt 5, dass Nordrhein-Westfalen sich hinsicht­lich der Verbesserung der Rückführungsverfahren be­züglich Staaten, in die sich Rückführungen schwierig gestalten, im Dialog mit dem Bund befände. Sind Rück­führungen per Laissez-passer-Dokument Bestandteil dieses Dialoges?

Nordrhein-Westfalen verfolgt im Rahmen seiner Möglichkeiten grund­sätzlich alle Optionen verbesserter Rückführungsmöglichkeiten. Die Landesregierung wird neben dem unmittelbaren Dialog mit den zustän­digen Generalkonsulaten den Bund auch weiterhin konstruktiv dabei unterstützen, im Verhandlungsweg weitere Fortschritte mit auswärtigen Staaten bezüglich der Rückübernahme ihrer Staatsangehörigen zu er­zielen.

Mit freundlichen Grüßen,
Dr. Joachim Stamp