Abschiebungen in NRW

Kleine Anfrage
vom 18.10.2018

Kleine Anfrage 1605der Abgeordneten Gabriele Walger-Demolsky vom 09.10.2018

 

Abschiebungen in NRW

Die Mehrzahl der Rückführungen betrifft Ausländer, welche aufgrund eines negativen Asylbescheids zur Ausreise verpflichtet sind. Das AufenthG sieht aber auch die Möglichkeit einer Ausweisung gemäß § 53, 54 AufenthG. vor. Bei der Ausweisung handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt, welcher u.a. zur Folge hat, dass das Aufenthaltsrecht – so vorhanden – erlischt, (vgl. § 51 Abs.1 Nr.5 AufenthG). Die Abschiebung stellt dann den zwangsweisen Vollzug der Ausreisepflicht dar, also einen Realakt. Somit kann sich durchaus die Konstellation ergeben, dass Ausländer ausgewiesen, jedoch nicht abgeschoben werden.

Ausländerbehörden tun sich in diesem Bereich besonders schwer, teils aus Personalmangel, teils aufgrund der rechtlich anspruchsvollen Materie (es ist bei der Ausweisung eine umfangreiche Prüfung der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen), so dass es sich hierbei um eine oftmals nicht genutzte Möglichkeit des Gesetzes handelt. Ein besonderes Ausweisungsinteresse besteht u.a. in folgenden schwerwiegenden Fällen:

  • Vorsätzliche Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung
  • Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch terroristische Aktivitäten
  • Leitung verbotener Vereine, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten
  • Verfolgung politischer oder religiöser Ziele unter Anwendung von Gewalttätigkeiten
  • öffentlicher Aufruf zur Gewaltanwendung oder eigene Gewaltanwendung
  • Aufruf zu Hass gegen Teile der Bevölkerung
  • Billigung oder Werbung für Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten

Vielfach wird gar keine Ausweisungsverfügung erlassen, obwohl – wie in den hier aufgeführten Gründen – dies rechtlich zum Schutz der öffentlichen Sicherheit der Bevölkerung geboten, ja geradezu zwingend, wäre.

Ich frage daher die Landesregierung:

1. Wie viele Ausländer sind in Nordrhein-Westfalen seit 2014 durch Ausländerbehörden gemäß §53 und 54 AufenthG ausgewiesen worden? (bitte auflisten nach Jahr und Anzahl)

2. In wie vielen dieser Fälle wurde die Ausweisung anhand §54, Abs. 1, Nr. 1 AufenthG begründet? (bitte auflisten nach Jahr und Anzahl)

3. In wie vielen dieser Fälle wurde die Ausweisung anhand §54, Abs. 1, Nr. 1a AufenthG begründet? (bitte auflisten nach Jahr und Anzahl)

4. In wie vielen dieser Fälle wurde die Ausweisung (ggf. auch zusätzlich zu Ausweisungsgründen gemäß §54, Abs. 1, Nr. 1 oder 1a AufenthG) anhand § 54 Abs. 1 Nr. 2 – 5 AufenthG begründet? (bitte auflisten nach Jahr und Anzahl)

5. Wie viele der seit 2014 gemäß §53 und 54 AufenthG ausgewiesenen Personen wurden bislang tatsächlich abgeschoben? (bitte auflisten nach Jahr und Anzahl)

Gabriele Walger-Demolsky

 

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Nachfolgend die Antwort der Landesregierung, verfasst am 16.11.2018

 

Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration hat die Kleine Anfrage 1605 mit Schreiben vom 16. November 2018 namens der Landesregierung beantwortet.

1. Wie viele Ausländer sind in Nordrhein-Westfalen seit 2014 durch Ausländerbehörden gemäß § 53 und 54 AufenthG ausgewiesen worden? (bitte auflisten nach Jahr und Anzahl)

2. In wie vielen dieser Fälle wurde die Ausweisung anhand § 54 Abs. 1, Nr. 1 AufenthG begründet? (bitte auflisten nach Jahr und Anzahl)

3. In wie vielen dieser Fälle wurde die Ausweisung anhand § 54 Abs. 1, Nr. 1a AufenthG begründet? (bitte auflisten nach Jahr und Anzahl)

4. In wie vielen dieser Fälle wurde die Ausweisung (ggf. auch zusätzlich zu Ausweisungsgründen gemäß § 54 Abs. 1, Nr. 1 oder 1a AufenthG) anhand § 54 Abs. 1 Nr. 2 5 AufenthG begründet? (bitte auflisten nach Jahr und Anzahl)

5. Wie viele der seit 2014 gemäß § 53 und 54 AufenthG ausgewiesenen Personen wurden bislang tatsächlich abgeschoben? (bitte auflisten nach Jahr und Anzahl)

Die Fragen 1, 2, 3, 4 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Zur Beantwortung wird auf die Antwort der Bundesregierung vom 08.08.2018 auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE – BT-Drucksache 19/3735 – verwiesen.

Eine darüber hinaus gehende Differenzierung im Sinne der oben genannten Fragen ist der Landesregierung nicht möglich. Die Statistik zum Ausländerzentralregister enthält keine entsprechenden Angaben.

 

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