Anerkennung von Lehramtsqualifikationen aus Drittstaaten

Kleine Anfrage

Kleine Anfrage 1785
des Abgeordneten Carlo Clemens AfD

Anerkennung von Lehramtsqualifikationen aus Drittstaaten

Vorbemerkung der Kleinen Anfrage

Im Handlungskonzept der nordrhein-westfälischen Landesregierung zur Unterrichtsversor­gung setzt man – ähnlich wie in anderen Bundesländern1 – auf eine „Erleichterung bei der Anerkennung von Lehramtsqualifikationen aus Drittstaaten“.2 Zur Ausübung des Lehrerberufs soll C2 als Sprachniveau zwar erhalten bleiben – bis dahin soll ab Frühjahr 2023 das Sprach­niveau C1 für die Teilnahme an Ausgleichsmaßnahmen jedoch genügen.

Die Ministerin für Schule und Bildung hat die Kleine Anfrage 1785 mit Schreiben vom 2. Juni 2023 namens der Landesregierung beantwortet.

Vorbemerkung der Landesregierung

Die im Handlungskonzept Unterrichtsversorgung angekündigte Festsetzung des für die Teil­nahme an Ausgleichsmaßnahmen erforderlichen Sprachniveaus auf C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen wurde durch eine entsprechende Änderung der AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt (im Folgenden: AnerkennungsVO) im Rahmen der Dritten Verordnung zur Änderung von Vorschriften der Lehrerausbildung umgesetzt, wel­che am 15. April 2023 in Kraft getreten ist. Diese Neuerung wird insbesondere die Anerken­nung ausländischer Lehramtsqualifikationen aus Drittstaaten vereinfachen (zuvor mussten An­tragstellerinnen und Antragsteller aus Drittstaaten im Zeitpunkt der Antragstellung Sprach­kenntnisse auf dem Niveau C2 nachweisen). Vor diesem Hintergrund werden die Fragen 1 und 2 dahingehend verstanden, dass Auskunft zu der Anzahl der seit Inkrafttreten der oben genannten Rechtsänderung gestellten Anerkennungsanträge begehrt wird.

  1. Wie viele Lehrer aus dem europäischen Ausland wollten seit dieser Neuerung an Schulen in Nordrhein-Westfalen tätig werden (bitte aufschlüsseln nach Herkunfts­land, Geschlecht, Alter, Schulform und Schulstandort)?

Nach Auskunft der zuständigen Bezirksregierung Arnsberg wurden seit Inkrafttreten der Drit­ten Verordnung zur Änderung von Vorschriften der Lehrerausbildung am 15. April 2023 insge­samt fünf Anträge auf Anerkennung einer Lehramtsqualifikation aus dem europäischen Aus­land gestellt (Stand: 10.05.2023; Aufschlüsselung siehe unten).

Herkunftsland Geschlecht Alter Schulform
Frankreich weiblich 54 Lehramt für Gym-

nasien    und Ge-
samtschulen

Österreich weiblich 26 Lehramt          an

Grundschulen

Rumänien weiblich 47 Lehramt          an

Grundschulen

Spanien weiblich 40 Angabe fehlt bis­lang
Spanien weiblich 38 Lehramt für Gym-

nasien    und Ge-
samtschulen

 

Angaben zum Schulstandort können nicht erfolgen, da seitens der Anerkennungsbehörde keine Zuweisung zu einzelnen Schulen erfolgt. Nach Anerkennung der ausländischen Lehr­amtsqualifikation können die Lehrkräfte am regulären Einstellungsverfahren teilnehmen.

  1. Wie viele Lehrer aus dem nicht-europäischen Ausland wollten seit dieser Neue­rung an Schulen in Nordrhein-Westfalen tätig werden (bitte aufschlüsseln nach Herkunftsland, Geschlecht, Alter, Schulform und Schulstandort)?

Nach Auskunft der zuständigen Bezirksregierung Detmold wurden seit Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Änderung von Vorschriften der Lehrerausbildung am 15. April 2023 insgesamt 31 Anträge auf Anerkennung einer Lehramtsqualifikation aus Drittstaaten gestellt (Stand: 10.05.2023; Aufschlüsselung siehe unten).

Herkunftsland Geschlecht Alter Schulform
Afghanistan weiblich 48 Angabe fehlt bis­lang
Ägypten weiblich Angabe fehlt bis­lang Angabe fehlt bis-lang
Ägypten weiblich 40 Lehramt für Gym-

nasien    und Ge-
samtschulen und

Lehramt          an
Haupt-, Real, Se-kundar- und Ge­samtschulen

Argentinien weiblich 34 Angabe fehlt bis­lang
Aserbaidschan weiblich 45 Angabe fehlt bis­lang
Belarus weiblich 54 Lehramt für Gym-

nasien    und Ge-
samtschulen

Großbritannien weiblich 38 Lehramt für Gym-

nasien    und Ge-
samtschulen

Indien weiblich 45 Angabe fehlt bis­lang
Irak weiblich 28 Lehramt          an

Grundschule

Japan weiblich 45 Lehramt für Gym-

nasien    und Ge-
samtschulen

Kanada weiblich Angabe fehlt bis­lang Angabe fehlt bis-lang
Kanada weiblich 49 Lehramt          an

Grundschule

Marokko weiblich 43 Lehramt          an

Grundschule

Marokko männlich 35 Lehramt          an

Haupt-,      Real-,

Sekundar-     und

Gesamtschulen,

Russland männlich 42 Angabe fehlt bis­lang
Russland weiblich 51 Lehramt für Gym-

nasien    und Ge-
samtschulen

Russland weiblich 34 Lehramt          an

Haupt-,      Real-,

Sekundar-     und

Gesamtschulen,

Russland weiblich 52 Lehramt          an

Grundschule

Russland weiblich 26 Lehramt          an

Grundschule

Syrien weiblich 29 Lehramt          an

Grundschule

Syrien weiblich 39 Angabe fehlt bis­lang
Syrien weiblich 41 Lehramt          an

Haupt-,      Real-,

Sekundar-     und

Gesamtschulen,

Türkei weiblich 42 Angabe fehlt bis­lang
Türkei weiblich 45 Lehramt          an

Haupt-,      Real-,

Sekundar-     und

Gesamtschulen,

Türkei weiblich 27 Angabe fehlt bis­lang
      Lehramt für Gym-

nasien    und Ge-
samtschulen und

Türkei männlich 38 Lehramt           an
      Haupt-, Real, Se-kundar- und Ge­samtschulen
Ukraine weiblich 48 Lehramt          an

Haupt-,      Real-,

Sekundar-     und

      Gesamtschulen,
      Lehramt für Gym-
Ukraine weiblich 46 nasien    und Ge-

samtschulen

Ukraine weiblich 25 Lehramt          an

Grundschule

Ukraine weiblich 46 Lehramt          an

Grundschule

Ukraine weiblich 27 Angabe fehlt bis­lang

 

Angaben zum Schulstandort können nicht erfolgen, da seitens der Anerkennungsbehörde keine Zuweisung zu einzelnen Schulen erfolgt. Nach Anerkennung der ausländischen Lehr­amtsqualifikation können die Lehrkräfte am regulären Einstellungsverfahren teilnehmen.

  1. Welche Dauer ist für die Durchführung einer Ausgleichsmaßnahme für Lehrer aus Drittstaaten vorgesehen?
  2. Gibt es eine zeitliche Begrenzung, nach der eine Ausgleichsmaßnahme definitiv beendet werden muss?

Die Fragen 3 und 4 werden wegen ihres Sachzusammenhanges zusammen beantwortet.

Zum Ausgleich wesentlicher Unterschiede besteht die Möglichkeit, einen Anpassungslehrgang zu durchlaufen oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wobei die Antragstellerin oder der An­tragsteller zwischen diesen beiden Ausgleichsmaßnahmen grundsätzlich wählen kann (vgl.§ 4 Abs. 3 S. 1 bis 3 AnerkennungsVO).

Die Anerkennungsbehörde legt die jeweilige Dauer des Anpassungslehrganges entsprechend den in dem Einzelfall festgestellten wesentlichen Unterschieden fest; die Dauer darf höchstens drei Jahre betragen (vgl. § 7 Abs, 2 S. 1 AnerkennungsVO).

Eine Eignungsprüfung muss spätestens sechs Monate nach Ausübung des Wahlrechts durch die Antragstellerin oder den Antragsteller durchgeführt werden (vgl. § 5 Abs. 5 Anerken-nungsVO).

  1. Wie viele Anträge auf Anerkennung von Lehrern aus Drittstaaten sind bislang an der Sprachhürde gescheitert?

Hierzu sind keine Zahlen bekannt, da statistisch nicht erhoben wird, aus welchen Gründen ein Antrag abgelehnt wird.

 

Antwort als PDF

 

1 Vgl. https://www.welt.de/regionales/niedersachsen/article243882333/Bremen-stellt-Lehrkraefte-mit-geringeren-Deutschkenntnissen-ein.html.

2 https://www.schulministerium.nrw/system/files/media/document/file/handlungskonzept-unterrichtsver-sorgung-14-12-2022.pdf, S. 4.

Beteiligte:
Carlo Clemens