Kleine Anfrage 1785
des Abgeordneten Carlo Clemens AfD
Anerkennung von Lehramtsqualifikationen aus Drittstaaten
Vorbemerkung der Kleinen Anfrage
Im Handlungskonzept der nordrhein-westfälischen Landesregierung zur Unterrichtsversorgung setzt man – ähnlich wie in anderen Bundesländern1 – auf eine „Erleichterung bei der Anerkennung von Lehramtsqualifikationen aus Drittstaaten“.2 Zur Ausübung des Lehrerberufs soll C2 als Sprachniveau zwar erhalten bleiben – bis dahin soll ab Frühjahr 2023 das Sprachniveau C1 für die Teilnahme an Ausgleichsmaßnahmen jedoch genügen.
Die Ministerin für Schule und Bildung hat die Kleine Anfrage 1785 mit Schreiben vom 2. Juni 2023 namens der Landesregierung beantwortet.
Vorbemerkung der Landesregierung
Die im Handlungskonzept Unterrichtsversorgung angekündigte Festsetzung des für die Teilnahme an Ausgleichsmaßnahmen erforderlichen Sprachniveaus auf C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen wurde durch eine entsprechende Änderung der AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt (im Folgenden: AnerkennungsVO) im Rahmen der Dritten Verordnung zur Änderung von Vorschriften der Lehrerausbildung umgesetzt, welche am 15. April 2023 in Kraft getreten ist. Diese Neuerung wird insbesondere die Anerkennung ausländischer Lehramtsqualifikationen aus Drittstaaten vereinfachen (zuvor mussten Antragstellerinnen und Antragsteller aus Drittstaaten im Zeitpunkt der Antragstellung Sprachkenntnisse auf dem Niveau C2 nachweisen). Vor diesem Hintergrund werden die Fragen 1 und 2 dahingehend verstanden, dass Auskunft zu der Anzahl der seit Inkrafttreten der oben genannten Rechtsänderung gestellten Anerkennungsanträge begehrt wird.
- Wie viele Lehrer aus dem europäischen Ausland wollten seit dieser Neuerung an Schulen in Nordrhein-Westfalen tätig werden (bitte aufschlüsseln nach Herkunftsland, Geschlecht, Alter, Schulform und Schulstandort)?
Nach Auskunft der zuständigen Bezirksregierung Arnsberg wurden seit Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Änderung von Vorschriften der Lehrerausbildung am 15. April 2023 insgesamt fünf Anträge auf Anerkennung einer Lehramtsqualifikation aus dem europäischen Ausland gestellt (Stand: 10.05.2023; Aufschlüsselung siehe unten).
Herkunftsland | Geschlecht | Alter | Schulform |
Frankreich | weiblich | 54 | Lehramt für Gym-
nasien und Ge- |
Österreich | weiblich | 26 | Lehramt an
Grundschulen |
Rumänien | weiblich | 47 | Lehramt an
Grundschulen |
Spanien | weiblich | 40 | Angabe fehlt bislang |
Spanien | weiblich | 38 | Lehramt für Gym-
nasien und Ge- |
Angaben zum Schulstandort können nicht erfolgen, da seitens der Anerkennungsbehörde keine Zuweisung zu einzelnen Schulen erfolgt. Nach Anerkennung der ausländischen Lehramtsqualifikation können die Lehrkräfte am regulären Einstellungsverfahren teilnehmen.
- Wie viele Lehrer aus dem nicht-europäischen Ausland wollten seit dieser Neuerung an Schulen in Nordrhein-Westfalen tätig werden (bitte aufschlüsseln nach Herkunftsland, Geschlecht, Alter, Schulform und Schulstandort)?
Nach Auskunft der zuständigen Bezirksregierung Detmold wurden seit Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Änderung von Vorschriften der Lehrerausbildung am 15. April 2023 insgesamt 31 Anträge auf Anerkennung einer Lehramtsqualifikation aus Drittstaaten gestellt (Stand: 10.05.2023; Aufschlüsselung siehe unten).
Herkunftsland | Geschlecht | Alter | Schulform |
Afghanistan | weiblich | 48 | Angabe fehlt bislang |
Ägypten | weiblich | Angabe fehlt bislang | Angabe fehlt bis-lang |
Ägypten | weiblich | 40 | Lehramt für Gym-
nasien und Ge- Lehramt an |
Argentinien | weiblich | 34 | Angabe fehlt bislang |
Aserbaidschan | weiblich | 45 | Angabe fehlt bislang |
Belarus | weiblich | 54 | Lehramt für Gym-
nasien und Ge- |
Großbritannien | weiblich | 38 | Lehramt für Gym-
nasien und Ge- |
Indien | weiblich | 45 | Angabe fehlt bislang |
Irak | weiblich | 28 | Lehramt an
Grundschule |
Japan | weiblich | 45 | Lehramt für Gym-
nasien und Ge- |
Kanada | weiblich | Angabe fehlt bislang | Angabe fehlt bis-lang |
Kanada | weiblich | 49 | Lehramt an
Grundschule |
Marokko | weiblich | 43 | Lehramt an
Grundschule |
Marokko | männlich | 35 | Lehramt an
Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen, |
Russland | männlich | 42 | Angabe fehlt bislang |
Russland | weiblich | 51 | Lehramt für Gym-
nasien und Ge- |
Russland | weiblich | 34 | Lehramt an
Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen, |
Russland | weiblich | 52 | Lehramt an
Grundschule |
Russland | weiblich | 26 | Lehramt an
Grundschule |
Syrien | weiblich | 29 | Lehramt an
Grundschule |
Syrien | weiblich | 39 | Angabe fehlt bislang |
Syrien | weiblich | 41 | Lehramt an
Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen, |
Türkei | weiblich | 42 | Angabe fehlt bislang |
Türkei | weiblich | 45 | Lehramt an
Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen, |
Türkei | weiblich | 27 | Angabe fehlt bislang |
Lehramt für Gym-
nasien und Ge- |
|||
Türkei | männlich | 38 | Lehramt an |
Haupt-, Real, Se-kundar- und Gesamtschulen | |||
Ukraine | weiblich | 48 | Lehramt an
Haupt-, Real-, Sekundar- und |
Gesamtschulen, | |||
Lehramt für Gym- | |||
Ukraine | weiblich | 46 | nasien und Ge-
samtschulen |
Ukraine | weiblich | 25 | Lehramt an
Grundschule |
Ukraine | weiblich | 46 | Lehramt an
Grundschule |
Ukraine | weiblich | 27 | Angabe fehlt bislang |
Angaben zum Schulstandort können nicht erfolgen, da seitens der Anerkennungsbehörde keine Zuweisung zu einzelnen Schulen erfolgt. Nach Anerkennung der ausländischen Lehramtsqualifikation können die Lehrkräfte am regulären Einstellungsverfahren teilnehmen.
- Welche Dauer ist für die Durchführung einer Ausgleichsmaßnahme für Lehrer aus Drittstaaten vorgesehen?
- Gibt es eine zeitliche Begrenzung, nach der eine Ausgleichsmaßnahme definitiv beendet werden muss?
Die Fragen 3 und 4 werden wegen ihres Sachzusammenhanges zusammen beantwortet.
Zum Ausgleich wesentlicher Unterschiede besteht die Möglichkeit, einen Anpassungslehrgang zu durchlaufen oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wobei die Antragstellerin oder der Antragsteller zwischen diesen beiden Ausgleichsmaßnahmen grundsätzlich wählen kann (vgl.§ 4 Abs. 3 S. 1 bis 3 AnerkennungsVO).
Die Anerkennungsbehörde legt die jeweilige Dauer des Anpassungslehrganges entsprechend den in dem Einzelfall festgestellten wesentlichen Unterschieden fest; die Dauer darf höchstens drei Jahre betragen (vgl. § 7 Abs, 2 S. 1 AnerkennungsVO).
Eine Eignungsprüfung muss spätestens sechs Monate nach Ausübung des Wahlrechts durch die Antragstellerin oder den Antragsteller durchgeführt werden (vgl. § 5 Abs. 5 Anerken-nungsVO).
- Wie viele Anträge auf Anerkennung von Lehrern aus Drittstaaten sind bislang an der Sprachhürde gescheitert?
Hierzu sind keine Zahlen bekannt, da statistisch nicht erhoben wird, aus welchen Gründen ein Antrag abgelehnt wird.