Kleine Anfrage 2716
des Abgeordneten Markus Wagner AfD
Angeklagter zeigt Mittelfinger – Wie weit ist der Respekt vor unserer Justiz bereits gesunken?
Dass der Respekt vor Einsatzkräften und der Polizei in unserem Land immer weiter abnimmt, ist ein bekanntes und immer größer werdendes Problem. Diese Respektlosigkeit hat aber auch mittlerweile Einzug in deutsche Gerichte gehalten, wie das Beispiel der Angeklagten M. und M. zeigt, die am Dienstag, den 6. September 2023 vor dem Kölner Landgericht erscheinen mussten. Doch anstatt Reue zu zeigen, zeigte der Mitangeklagte M. im Gerichtssaal provokant den Mittelfinger.1
Die beiden Marokkaner sind wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung einer Bekannten angeklagt, die sich in den Morgenstunden des 18. Dezember 2022 in Köln-Poll ereignet haben soll. Die beiden Männer sollen die Frau unter einem Vorwand in eine Wohnung gelockt haben. Der mehrfach vorbestrafte 31 Jahre alte M. soll die Frau gepackt und auf das Bett im Schlafzimmer geschmissen haben. Anschließend soll er ihre Kleider zerrissen, sie zunächst geschlagen und gewürgt haben, bis sie kurz vor der Bewusstlosigkeit stand. Während er schließlich die Frau vergewaltigte, betrat der 29 Jahre alte M. das Zimmer, schritt jedoch nicht ein, sondern monierte, dass die Frau nicht so laut schreien solle.2
Kurz nach der ersten Tat soll M. erneut über die Frau hergefallen sein. Nur unter dem Vorwand, auf Toilette gehen zu müssen, war es dem Opfer möglich, aus der Wohnung zu flüchten und zur Polizei zu fahren.3
Der 31 Jahre alte Marokkaner ist noch wegen weiterer Straftaten angeklagt. So soll er unter anderem am 26. Februar 2022 nach einem Unfall einen Polizisten geschlagen und Beamte beleidigt haben. Im Falle einer Verurteilung droht M. die Sicherungsverwaltung.4
Ich frage daher die Landesregierung:
- Wie ist der Sachstand der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu dem oben genannten Vorfall? (Bitte Tatverdächtige, Tathergang, Vorstrafen der Tatverdächtigen, Straftatbestände, Staatsbürgerschaften der Tatverdächtigen, seit wann die Tatverdächtigen im Besitz der deutschen Staatsbürgerschaft sind, Vornamen und Mehrfachstaatsangehörigkeit bei deutschen Tatverdächtigen und sonstige polizeiliche Erkenntnisse über die Tatverdächtigen nennen.)
- Wie viele Eintragungen wegen welcher Delikte beinhaltet der Bundeszentralregisterauszug des 31 Jahre alten Marokkaners? (Bitte einzeln aufführen.)
- Wurden gegen den 31-jährigen Tatverdächtigen, der bereits wegen weiterer Straftaten angeklagt ist, aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet?
- Wenn nein, warum nicht?
- Warum werden gegen den 31 Jahre alten Marokkaner nicht direkt aufenthaltsbeendende Maßnahme eingeleitet, um den Tatverdächtigen in dessen Heimatland abzuschieben?
Markus Wagner
2 Ebenda.
3 Ebenda.
4 Ebenda.
Der Minister der Justiz hat die Kleine Anfrage 2716 mit Schreiben vom 31. Oktober 2023 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und der Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration beantwortet.
- Wie ist der Sachstand der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu dem oben genannten Vorfall? (Bitte Tatverdächtige, Tathergang, Vorstrafen der Tatverdächtigen, Straftatbestände, Staatsbürgerschaften der Tatverdächtigen, seit wann die Tatverdächtigen im Besitz der deutschen Staatsbürgerschaft sind, Vornamen und Mehrfachstaatsangehörigkeit bei deutschen Tatverdächtigen und sonstige polizeiliche Erkenntnisse über die Tatverdächtigen nennen.)
Der Leitende Oberstaatsanwalt in Köln hat dem Ministerium der Justiz unter dem 9. Oktober 2023 u. a. berichtet, das in Bezug genommene Verfahren werde gegen einen 29-jährigen gebürtigen deutschen und marokkanischen Staatsangehörigen und gegen einen 31-jährigen marokkanischen Staatsangehörigen geführt.
Der seit dem 25. Dezember 2022 in dieser Sache in Untersuchungshaft befindliche 31-jährige Angeklagte sei mit nicht rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Köln vom 5. Oktober 2023 unter Aufrechterhaltung des gegen ihn ergangenen Haftbefehls wegen schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen Widerstandes gegen sowie tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Er sei wegen versuchter räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung, besonders schweren Diebstahls, versuchten schweren Raubes, Beleidigung, Urkundenfälschung, Bedrohung, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte vorbestraft.
Der 29-jährige Angeklagte sei ebenfalls am 5. Oktober 2023 unter Aufhebung des – infolge einer Verschonung gegen Kautionszahlung und Auflagen nicht vollstreckten – gegen ihn ergangenen Haftbefehls wegen unterlassener Hilfeleistung in Tateinheit mit schwerer sexueller Belästigung sowie zwei Fällen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt worden. Er sei wegen gemeinschaftlichen Diebstahls, Diebstahls mit Waffen, schweren Raubes, schwerer räuberischer Erpressung, Verabredung zum Verbrechen sowie unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln vorbestraft.
Von dem Vorfall vom 6. September 2023, der sich nach den Erkenntnissen des Leitenden Oberstaatsanwalts in Köln außerhalb der Hauptverhandlung und in Abwesenheit der Mitglieder der Strafkammer im Gerichtssaal ereignet haben soll, sei allein ein Journalist betroffen gewesen, der einen Strafantrag bislang nicht gestellt habe. Der Polizei Nordrhein-Westfalen war der in Rede stehende Vorfall vor Zuleitung der Kleinen Anfrage nicht bekannt. Mit Bekanntwerden des Sachverhalts wurde durch die zuständige Kreispolizeibehörde Köln umgehend ein polizeiliches Ermittlungsverfahren eingeleitet.
- Wie viele Eintragungen wegen welcher Delikte beinhaltet der Bundeszentralregisterauszug des 31 Jahre alten Marokkaners? (Bitte einzeln aufführen.)
Der Datenbestand des Bundeszentralregisters fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes für Justiz. Auskünfte hierüber fallen daher nicht in den Zuständigkeitsbereich der Landesregierung. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 Bezug genommen.
- Wurden gegen den 31-jährigen Tatverdächtigen, der bereits wegen weiterer Straftaten angeklagt ist, aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet?
- Wenn nein, warum nicht?
- Warum werden gegen den 31 Jahre alten Marokkaner nicht direkt aufenthaltsbeendende Maßnahme eingeleitet, um den Tatverdächtigen in dessen Heimatland abzuschieben?
Die Fragen 3 bis 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen zur Rückführung in das Heimatland wurden bereits eingeleitet.