Kleine Anfrage 3317der Abgeordneten Gabriele Walger-Demolsky und Markus Wagner vom 16.01.2020
Antisemitische Straftaten in NRW im Jahr 2019
Die letzte Anfrage zum Themenkomplex „Antisemitische Straftaten“ hat ergeben, dass es im Jahre 2018 in diesem Bereich insgesamt 350 Straftaten gegeben hat, davon 16 Gewaltdelikte.1 Bei der Einordnung in die Phänomenbereiche der politischen Kriminalität ergab sich folgendes Bild:
- PMK Ausländer: 29 Fälle (davon 19 geklärt)
- PMK Links: 2 Fälle (davon 2 geklärt)
- PMK Rechts: 311 Fälle (davon 151 geklärt)
- PMK Religiös: 5 Fälle (davon 3 geklärt)
- Sonstige: 3 Fälle (davon 1 geklärt)
Mit insgesamt 262 von 350 Straftaten fallen die Delikte „Propagandadelikte“ und „Volksverhetzung“ zahlenmäßig am meisten ins Gewicht.
Auffällig an den Zahlen für das Berichtsjahr 2018 war, dass in 109 Fällen kein Täter ermittelt werden konnte, auf der anderen Seite aber nur 3 Straftaten in den Phänomenbereich „Sonstiges“ fielen. Ziel dieser Anfrage ist es deshalb unter anderem auch, diesen Sachverhalt für das Berichtsjahr 2019 aufzuklären.
In einer aktuellen Broschüre aus dem Jahre 2019, die vom Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) in Zusammenarbeit mit den Verfassungsschutzbehörden der Länder Hessen und Nordrhein-Westfalen erstellt wurde, wird der „Antisemitismus im Islamismus“ thematisiert.2 In der Broschüre heißt es in der Einleitung:
„Ausgeprägter sind antisemitische Auffassungen jedoch im Islamismus, in dem sich religiöse, territoriale und/oder politische Motive zu einem antisemitischen Weltbild verbinden. Das „Feindbild Judentum“ bildet einen zentralen Pfeiler, auf den sich die Argumentationen aller islamistischen Gruppierungen stützen. Eine solche Erkenntnis gewinnt insbesondere vor dem Hintergrund des zwischen den Jahren 2014 und 2017 erfolgten Zuzugs von mehr als 1.000.000 Muslimen in die Bundesrepublik Deutschland an Bedeutung. Sehr viele dieser Menschen stammen aus Ländern, in denen antisemitische Einstellungen seit Jahrzehnten so alltäglich sind, dass schon Kinder ganz selbstverständlich damit aufwachsen.
Aus dieser Tatsache darf jedoch nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass jeder muslimische Flüchtling ein bewusster Antisemit ist. Im Falle einer scheiternden Integration könnte die antisemitische Prägung vieler Flüchtlinge allerdings einen Ansatzpunkt für eine islamistische Radikalisierung darstellen. Die in der Sozialisation in den Herkunftsregionen vermittelten (latenten) antisemitischen Stereotype wirken auf die Umworbenen vertraut und erhöhen so die Wahrscheinlichkeit, dass schließlich auch andere islamistische Thesen als „Wahrheit“ akzeptiert werden.“
Dieser Sachverhalt wurde im Rahmen der kleinen Anfragen zum Themenkomplex „Antisemitische Straftaten“ bisher nicht beleuchtet.1
Wir fragen daher die Landesregierung:
1. Wie viele Straftaten mit antisemitischem Hintergrund wurden im Jahr 2019 in Nordrhein-Westfalen verübt? (Bitte nach Ort, Deliktsgruppe und Anzahl der verletzten Personen auflisten)
2. Bei wie vielen der unter Frage 1 erfragten Straftaten konnte ein Täter ermittelt bzw. festgenommen werden? (Bitte einzeln nach Straftatbestand, Nationalität, Alter und Geschlecht auflisten)
3. In welchen Phänomenbereich der politisch motivierten Kriminalität wurden die unter Frage 1 erfragten Straftaten eingeordnet, wenn ein Täter ermittelt werden konnte, wenn kein Täter ermittelt werden konnte bzw. wenn es sich um säkularen auslandsbezogenen Extremismus3 handelte? (Bitte auflisten nach Anzahl der Fälle, Phänomenbereich und Straftatbestand)
4. Wie viele eingeleitete Ermittlungsverfahren, Anklagen, Verurteilungen und Einstellungen von Ermittlungen bzw. von Verfahren (bitte jeweils mit Begründung) gab es im Jahre 2019 im Zusammenhang mit antisemitischen Straftaten?
5. Welchen Einfluss auf das Ausmaß antisemitischer Straftaten im Dunkelfeld und im Hellfeld hatte nach Ansicht der Landesregierung der Zuzug von ca. 2 Millionen Migranten aus oftmals „antisemitisch geprägten Herkunftsländern“2 seit dem Jahre 2015 nach Deutschland?
Gabriele Walger-Demolsky
Markus Wagner
1 Vgl. Lt.-Drucksache 17/5338
2 Vgl. https://www.verfassungsschutz.de/download/broschuere-2019-06-antisemitismus-im-islamismus.pdf
3 Vgl. Verfassungsschutzbericht NRW 2018, S. 192 ff.
Nachfolgend die Antwort der Landesregierung, verfasst am 17.08.2020
Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 3317 mit Schreiben vom 17. Februar 2020 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz beantwortet.
Vorbemerkung der Landesregierung
Die statistische Erfassung „Politisch motivierter Kriminalität“ (PMK) erfolgt bundesweit einheitlich auf der Grundlage des im Jahr 2001 von der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder beschlossenen Definitionssystems „Politisch motivierte Kriminalität“.
Der PMK werden demnach Straftaten zugeordnet, wenn in Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie
- den demokratischen Willensbildungsprozess beeinflussen sollen, der Erreichung oder Verhinderung politischer Ziele dienen oder sich gegen die Realisierung politischer Entscheidungen richten;
- sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung bzw. eines ihrer Wesensmerkmale, den Bestand und die Sicherheit des Bundes oder eines Landes richten oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung von Mitgliedern der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes zum Ziel haben;
- durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden;
- gegen eine Person wegen ihrer politischen Einstellung, Nationalität, Volkszugehörigkeit, Rasse, Hautfarbe, Religion, Weltanschauung, Herkunft oder aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes, ihrer Behinderung, ihrer sexuellen Orientierung oder ihres gesellschaftlichen Status gerichtet sind und die Tathandlung damit im Kausalzusammenhang steht bzw. sich in diesem Zusammenhang gegen eine Institution/Sache oder ein Objekt richtet.
Darüber hinaus gehören Straftaten gemäß §§ 80a-83, 84-86a, 87-91, 94-100a, 102-104a, 105108e, 109-109h, 129a, 129b, 234a oder 241a StGB als Staatsschutzdelikte zur PMK, selbst wenn im Einzelfall eine politische Motivation nicht festgestellt werden kann.
Politisch motivierte Straftaten werden hinsichtlich des Begründungszusammenhangs (Motiv) einem oder mehreren Themenfeldern zugeordnet.
Datenquelle zur Beantwortung der Fragen ist der Kriminalpolizeiliche Meldedienst in Fällen der Politisch motivierten Kriminalität (KPMD-PMK).
Der Fallzahlenabgleich mit dem Bundeskriminalamt ist für das Jahr 2019 noch nicht abgeschlossen. Demnach kann es noch zu geringfügigen Abweichungen kommen, weshalb die in diesem Bericht angegebenen Fallzahlen für das Jahr 2019 als vorläufige Zahlen zu betrachten sind.
1. Wie viele Straftaten mit antisemitischem Hintergrund wurden im Jahr 2019 in Nordrhein-Westfalen verübt? (Bitte nach Ort, Deliktsgruppe und Anzahl der verletzten Personen auflisten)
Im Jahr 2019 wurden im KPMD-PMK in Nordrhein-Westfalen 310 Straftaten dem Unterbegriff „antisemitisch“ zugeordnet. Sechs Personen wurden verletzt.
Weitergehende Daten bitte ich der Anlage zu entnehmen.
2. Bei wie vielen der unter Frage 1 erfragten Straftaten konnte ein Täter ermittelt bzw. festgenommen werden? (Bitte einzeln nach Straftatbestand, Nationalität, Alter und Geschlecht auflisten)
Im Jahr 2019 wurden 147 Tatverdächtige ermittelt. In drei Fällen kam es zu einer Festnahme (siehe Anhang laufende Nummern 49, 55 und 114).
Weitergehende Daten bitte ich der Anlage zu entnehmen.
3. In welchen Phänomenbereich der politisch motivierten Kriminalität wurden die unter Frage 1 erfragten Straftaten eingeordnet, wenn ein Täter ermittelt werden konnte, wenn kein Täter ermittelt werden konnte bzw. wenn es sich um säkularen auslandsbezogenen Extremismus handelte? (Bitte auflisten nach Anzahl der Fälle, Phänomenbereich und Straftatbestand)
In den Fällen, in denen ein Tatverdächtiger ermittelt werden konnte, wurden die Straftaten in den folgenden Phänomenbereichen erfasst:
- PMK-Rechts: 121 Straftaten
- PMK-Ausländische Ideologie: 4 Straftaten.
In den Fällen in denen kein Tatverdächtigter ermittelt werden konnte, wurden die Straftaten in den folgenden Phänomenbereichen erfasst:
- PMK-Rechts: 170 Straftaten
- PMK-Nicht zuzuordnen: 10 Straftaten
| • | PMK-Religiöse Ideologie: | 3 Straftaten |
| • | PMK-Ausländische Ideologie: | 1 Straftat |
| • | PMK-Links: | 1 Straftat. |
Weitergehende Daten bitte ich der Anlage zu entnehmen.
4. Wie viele eingeleitete Ermittlungsverfahren, Anklagen, Verurteilungen und Einstellungen von Ermittlungen bzw. von Verfahren (bitte jeweils mit Begründung) gab es im Jahre 2019 im Zusammenhang mit antisemitischen Straftaten?
Durch die Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen wurde in allen in der Antwort zu Frage 1 aufgezählten Fällen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Wegen antisemitischer Straftaten kam es im Jahr 2019 bei nordrhein-westfälischen Staatsanwaltschaften in 569 Fällen zur Einleitung von Ermittlungsverfahren, in 74 Fällen zur Erhebung der öffentlichen Klage bzw. Beantragung eines Strafbefehls, in 35 Fällen zu einer Verurteilung und in 349 Fällen zur Einstellung von Ermittlungsverfahren. Grund für die Einstellung war in 138 Fällen, dass ein Tatverdächtiger nicht ermittelt werden konnte. Die Differenz zu den polizeilich eingeleiteten Ermittlungsverfahren erklärt sich durch ein anderes Erfassungssystem im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz.
5. Welchen Einfluss auf das Ausmaß antisemitischer Straftaten im Dunkelfeld und im Hellfeld hatte nach Ansicht der Landesregierung der Zuzug von ca. 2 Millionen Migranten aus oftmals „antisemitisch geprägten Herkunftsländern“ seit dem Jahre 2015 nach Deutschland?
Ein Zusammenhang zwischen dem Zuzug von Geflüchteten und der Entwicklung antisemitischer Straftaten lässt sich aus der Statistik nicht ableiten. Zuletzt ist die Zahl antisemitischer Straftaten von 350 Fällen im Jahr 2018 auf 310 Fälle im Jahr 2019 gesunken.