Kleine Anfrage 5545
des Abgeordneten Markus Wagner AfD
Attendorn: Mann durch Stich ins Herz getötet – Nachfrage
Mit Antwort der Landesregierung vom 18. November 2024, Drucksache 18/11459, auf meine Kleine Anfrage vom 25. September 2024, Drucksache 18/10815, wurde Frage 2
„Über welche Nationalität verfügt der Tatverdächtige?“1
wie folgt beantwortet:
„Der Tatverdächtige besitzt ausschließlich die armenische Staatsangehörigkeit.“2
Auf die Frage 3
„Welche polizeilichen Erkenntnisse sind über den Tatverdächtigen bekannt?“3
erhielt ich folgende Antwort:
„Kriminalpolizeiliche Erkenntnisse im Sinne dieser Antwort fußen grundsätzlich auf Verdachtsmomenten, die Grundlage für eine polizeiliche Strafanzeige oder welche Gegenstand von kriminalpolizeilichen Ermittlungen geworden sind. Solche Erkenntnisse ermöglichen regelmäßig keinen Rückschluss auf die Richtigkeit des in Rede stehenden Vorwurfs und auf das Ergebnis der abschließenden justiziellen Prüfung durch Staatsanwaltschaften und Gerichte. Bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gilt die Unschuldsvermutung.
Der Tatverdächtige ist im Zusammenhang mit Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bedrohung in einem Fall, Diebstahlsdelikten in vierzehn Fällen, Körperverletzungsdelikten in sieben Fällen, Computerbetrug in einem Fall und einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz polizeilich in Erscheinung getreten.“4
Ich frage daher die Landesregierung:
- Wann ist der Tatverdächtige nach Deutschland eingereist?
- Auf welchem Einreiseweg gelangte der Tatverdächtige nach Deutschland?
- Über welchen Aufenthaltsstatus verfügt der Tatverdächtige?
- Wann wurden jeweils aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Tatverdächtigen eingeleitet?
Markus Wagner
1 Antwort der Landesregierung vom 18. November 2024, Drucksache 18/11459.
2 Ebenda.
3 Ebenda.
4 Ebenda.
Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration hat die Kleine Anfrage 5545 mit Schreiben vom 12. Juni 2025 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz beantwortet.
- Wann ist der Tatverdächtige nach Deutschland eingereist?
Die Einreise erfolgte am 09.06.2011.
- Auf welchem Einreiseweg gelangte der Tatverdächtige nach Deutschland?
Die Einreise erfolgte nach Angaben des Betroffenen auf dem Luftweg von Russland nach Hamburg.
- Über welchen Aufenthaltsstatus verfügt der Tatverdächtige?
- Wann wurden jeweils aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Tatverdächtigen eingeleitet?
Die Fragen 3 und 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Der Betroffene ist abgelehnter Asylbewerber und im Besitz einer Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG wegen fehlender Reisedokumente. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen konnten daher nicht eingeleitet werden.