Ausbleibende Ausschreibungen von Funktionsstellen an Schulen durch Überlastung der Regierungsbezirke – welche Schulen und Schulformen sind betroffen?

Kleine Anfrage

Kleine Anfrage 1675

des Abgeordneten Carlo Clemens AfD

Ausbleibende Ausschreibungen von Funktionsstellen an Schulen durch Überlastung der Regierungsbezirke welche Schulen und Schulformen sind betroffen?

Nach bestätigten Presseberichten1 können im Regierungsbezirk Köln derzeit – trotz großen Bedarfs – keine Funktionsstellen (Schulleitung, Konrektoren) für Grund- und Hauptschulen ausgeschrieben werden. Erst im August 2023 könne sukzessiv zum Regelbetrieb zurückgekehrt werden. Ein Besetzungsverfahren dauert i. d. R. mindestens sechs Monate. Die Nichtbesetzung von freien Funktionsstellen sorgt dafür, dass aktive Schulleitungen andere Schulen ggf. kommissarisch mitbetreuen müssen bzw. Leitungsstellen abgeordnet werden. Das bedeutet für die Kollegien eine zusätzliche Mehrbelastung zu Lasten der Unterrichtsversorgung mit der Gefahr weiterer krankheitsbedingter Ausfälle.

Gründe seitens des Regierungsbezirks Köln seien personelle Engpässe und Arbeitsüberlastung im zuständigen Dezernat. Die seit Jahren angespannte Personalsituation in den fünf Bezirksregierungen aufgrund der gestiegenen Aufgabenlast (z.B. durch die Abwicklung von Corona-Soforthilfen, Fluthilfen, Heizkostenzuschüsse usw.) ist bereits bekannt.2 Hinzu kommt ein hoher Krankenstand aufgrund der hohen Belastungssituation.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

  1. Welche Funktionsstellen sind an Schulen aktuell unbesetzt (bitte aufschlüsseln nach Regierungsbezirk, Schule, Schulform, Schulen mit nur einem oder mehreren Standorten)?
  2. In welchen Regierungsbezirken können Funktionsstellen derzeit nicht ausgeschrieben werden (bitte aufschlüsseln nach Bezirk, Funktionsstelle, Schulform, Schulen mit nur einem oder mehreren Standorten, Dauer und Grund)?
  3. Was unternimmt die Landesregierung, um die Personalnot in den Verwaltungen der Regierungsbezirke kurz- und mittelfristig zu beheben?
  4. Gibt es eine verbindliche, für alle Fälle gültige Vertretungsregelung für die kommissarische Übernahme von Funktionsstellenaufgaben, oder werden die Vertretungsregelungen schulscharf unterschiedlich getroffen?
  5. Ich welcher Höhe erhalten die Lehrkräfte, die kommissarisch fehlende Funktionslehrkräfte vertreten, für den quantitativen und qualitativen Aufgabenzuwachs einen finanziellen Ausgleich?

Carlo Clemens

 

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1 Vgl. u.a. Dürener Zeitung vom 01.03.2023.

2 Vgl. u.a. https:// www1 .wdr.de/nachrichten/landespolitik/brandbrief-reul-personal-bezirksregierungen-verwaltung-100.html.


Die Ministerin für Schule und Bildung hat die Kleine Anfrage 1675 mit Schreiben vom 9. Mai 2023 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern beantwor­tet.

  1. Welche Funktionsstellen sind an Schulen aktuell unbesetzt (bitte aufschlüsseln nach Regierungsbezirk, Schule, Schulform, Schulen mit nur einem oder mehreren Standorten)?

Die aktuellen Vakanzen können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Die Daten wurden mit dem Schulinformations- und Planungssystem „SchIPS“ am 11. April 2023 ausge­wertet.

Bezirksregierung Arnsberg

Schulform Anzahl der Schu- len Vakanzen Schulleitungen Vakanzen stellver-

tretende    Schullei-
tungen

Grundschule 554 37 89
Hauptschule 41 4 7
Förderschule 93 8 18
Realschule 72 6 5
PRIMUS 1 0 0
Sekundarschule 31 4 3
Gesamtschule 55 1 6
Gymnasium 104 8 6
Weiterbildungskolleg 7 0 0
Berufskolleg 49 1 3
Bezirksregierung Detmold
Schulform Anzahl der Schu- len Vakanzen Schulleitungen Vakanzen stellver-

tretende    Schullei-
tungen

Grundschule 308 30 31
Hauptschule 5 1 0
Förderschule 52 7 19
Realschule 43 7 3
PRIMUS 1 0 0
Sekundarschule 23 3 0
Gesamtschule 40 0 3
Gymnasium 54 0 4
Weiterbildungskolleg 7 1 2
Berufskolleg 30 1 1

 

Schulform Anzahl der Schu- len Vakanzen Schulleitungen Vakanzen stellver-

tretende    Schullei-
tungen

Grundschule 403 48 148
Hauptschule 31 3 9
Förderschule 56 8 12
Realschule 45 5 4
PRIMUS 1 0 0
Sekundarschule 22 5 2
Gesamtschule 45 0 2
Gemeinschaftsschule 1 0 1
Gymnasium 73 7 5
Weiterbildungskolleg 6 2 1
Berufskolleg 37 2 2

 

 

  1. In welchen Regierungsbezirken können Funktionsstellen derzeit nicht ausge­schrieben werden (bitte aufschlüsseln nach Bezirk, Funktionsstelle, Schulform, Schulen mit nur einem oder mehreren Standorten, Dauer und Grund)?

In allen Regierungsbezirken können derzeit Funktionsstellen ausgeschrieben werden. Sofern dies aufgrund der Arbeitsbelastung jedoch nur zeitverzögert möglich ist, wird im Rahmen von Einzelfallprüfungen die Ausschreibung von Schulleitungsstellen sichergestellt.

  1. Was unternimmt die Landesregierung, um die Personalnot in den Verwaltungen der Regierungsbezirke kurz- und mittelfristig zu beheben?

Mit dem Nachtragshaushalt 2022 wurden 13 neue Stellen für die Dezernate 47 (Personal und Stellenplanangelegenheiten der Lehrkräfte) der Bezirksregierungen eingerichtet. Diese Stellen sind zum Teil schon besetzt bzw. werden in den kommenden Monaten besetzt. Der Beset­zungszeitpunkt hängt zum Teil von den Kündigungsfristen/Versetzungsterminen/Prüfungen der zur Besetzung vorgesehenen Personen ab. Außerdem wurden und werden die Dezernate 47 mit weiterem zusätzlichem Personal verstärkt.

  1. Gibt es eine verbindliche, für alle Fälle gültige Vertretungsregelung für die kom­missarische Übernahme von Funktionsstellenaufgaben, oder werden die Vertre­tungsregelungen schulscharf unterschiedlich getroffen?

In § 60 Abs. 2 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ist die Vertretung im Fall der Verhinderung der Schulleiterin oder des Schulleiters geregelt. Demnach übernimmt grund­sätzlich im Fall der Verhinderung der Schulleiterin oder des Schulleiters die ständige Vertrete­rin oder der ständige Vertreter, bei deren oder dessen Verhinderung ein anderes Mitglied der Schulleitung diese Aufgabe. Ist ein weiteres Mitglied der Schulleitung nicht vorhanden oder ebenfalls verhindert, übernimmt die dienstälteste Lehrerin oder der dienstälteste Lehrer der Schule die Vertretung, soweit die Schulleiterin oder der Schulleiter nicht eine andere Lehrerin oder einen anderen Lehrer mit der Vertretung beauftragt.

Neben dieser Vertretungsregelung können durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde im Einzelfall auch individuelle Lösungen vor Ort gefunden werden; dies ist abhängig von der Si­tuation der einzelnen Schule.

  1. Ich [In] welcher Höhe erhalten die Lehrkräfte, die kommissarisch fehlende Funkti­onslehrkräfte vertreten, für den quantitativen und qualitativen Aufgabenzuwachs einen finanziellen Ausgleich?

Werden einer Beamtin oder einem Beamten die Aufgaben eines Amtes der nächsthöheren oder einer höheren als der nächsthöheren Besoldungsgruppe vorübergehend vertretungs­weise übertragen, wird ab dem 13. Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufga­ben eine nicht ruhegehaltfähige Zulage gewährt (§ 59 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – LBesG NRW). Voraussetzung ist, dass zu diesem Zeitpunkt die haus­haltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des wahrgenommenen höherwertigen Amtes und die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des Amtes der nächsthöheren Besoldungsgruppe vorliegen.

Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem jeweiligen Grundgehalt der Besoldungsgruppe, das die Beamtin oder der Beamte bezieht, und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe gewährt, der das wahrgenommene höherwertige Amt zugeordnet ist, höchstens jedoch dem Grundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe. Auf die Zulage sind die Strukturzulage, Amtszulagen und Stellenzulagen anzurechnen, wenn sie in dem Amt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht zustünden.

Tarifbeschäftigten Lehrkräften können Aufgaben einer Schulleitung oder stellvertretenden Schulleitung nur vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, wenn sie eine Lehr­amtsbefähigung besitzen oder mindestens ein Lehramtsstudium abgeschlossen haben. Diese Lehrkräfte erhalten die Zulage als Entgeltgruppenzulage, wenn sie – stünden sie im Beamten­verhältnis – nach § 59 LBesG NRW Anspruch auf die Zulage hätten (Abschnitt 1 Absatz 4 und Abschnitt 2 Ziffer 1 Absatz 4 der Anlage zum Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder – TV EntgO-L).

 

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Beteiligte:
Carlo Clemens