Ausfall der Notrufnummern 110 und 112 am 11. November 2021

Kleine Anfrage
vom 12.11.2021

Kleine Anfrage 6132der Abgeordneten Andreas Keith und Markus Wagner vom 12.11.2021

 

Ausfall der Notrufnummern 110 und 112 am 11. November 2021

Laut dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz sind die Notrufnummern 110 und 112 von Polizei und Feuerwehr in Nordrhein-Westfalen sowie etlichen anderen Bundesländern, am Morgen des 11.11.2021, ab etwa 04:30 Uhr, für mehrere Stunden ausgefallen. Aufgrund dessen wurden die Bürger gebeten, sich solange die Störung anhält, direkt bei den Polizeistellen vor Ort unter der jeweiligen lokalen Festnetznummer zu melden.

Wir fragen daher die Landesregierung:

  1. Wodurch bedingte sich der Ausfall der Notrufnummern?
  2. Wie viele (mögliche) Notfalleinsätze waren vom Ausfall der Notrufnummern betroffen? (Bitte aufschlüsseln nach Polizei-, Feuerwehr- und Notarzteinsätzen)
  3. Inwieweit kamen in Folge der verzögerten Notrufeinsätze Menschen zu Schaden? (Bitte Art und Schwere der Verletzung, verbleib und Zustand der Personen unter Angabe der Einsatzörtlichkeit)
  4. Inwieweit können Schadensersatzansprüche von betroffenen Personen gegen das Land, bei nachgewiesenem Schaden aufgrund des Ausfalls der Notrufnummern und damit einhergehend einer verzögerten Einsatzreaktionszeit (von Polizei-, Feuerwehr-und Notarzt), geltend gemacht werden?
  5. Was unternimmt die Landesregierung damit ein erneuter Ausfall der Notrufnummern ausgeschlossen werden kann?

Andreas Keith
Markus Wagner

 

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Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 6132 mit Schreiben vom 7. Dezember 2021 namens der Landesregierung beantwortet.

  1. Wodurch bedingte sich der Ausfall der Notrufnummern?

Anrufe über die Notrufe 112 und 110 werden in Nordrhein-Westfalen durch die Deutsche Te-lekom AG an die für Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst zuständigen Leitstellen überge­ben. Die Ursache für den Ausfall ist ausschließlich auf eine Störung im Vermittlungsnetz im Verantwortungsbereich der Deutschen Telekom AG zurückzuführen.

  1. Wie viele (mögliche) Notfalleinsätze waren vom Ausfall der Notrufnummern betrof­fen? (Bitte aufschlüsseln nach Polizei-, Feuerwehr- und Notarzteinsätzen)
  2. Inwieweit kamen in Folge der verzögerten Notrufeinsätze Menschen zu Schaden? (Bitte Art und Schwere der Verletzung, verbleib und Zustand der Personen unter Angabe der Einsatzörtlichkeit)

Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 2 und 3 gemeinsam beantwortet.

Informationen, die darauf schließen lassen, dass Menschen unmittelbar in Folge des Notruf­ausfalles zu Schaden gekommen sind, liegen nicht vor.

Mangels Verfügbarkeit der Notrufe 112 und 110 löste in Wuppertal eine Angehörige einen Notarzteinsatz durch Anruf in einem Krankenhaus aus, welches über Amtsrufnummern die Leitstelle der Polizei informierte. Diese alarmierte die Leitstelle der Feuerwehr. Die betroffene, unter zahlreichen schwerwiegenden Vorerkrankungen leidende Person verstarb. Nach Ein­schätzung der Notärztin vor Ort sowie der Rechtsmedizin hätten auch früher eingetroffene Rettungskräfte bei funktionierendem Notruf den Patienten höchstwahrscheinlich nicht retten können. Da keine Hinweise auf Fremdverschulden vorlagen, wurde das Todesermittlungsver-fahren durch die zuständige Staatsanwaltschaft abgeschlossen.

Hinweise über weitere verzögerte Notfalleinsätze, die vom Notrufausfall betroffen waren, lie­gen nicht vor.

Zur Erhebung der während des Ausfallzeitraums fehlgeschlagenen Notrufe wurde eine An­frage an die Deutsche Telekom AG gestellt. Eine ausdifferenzierte Erhebung der Daten war laut Antwort der Deutschen Telekom AG nicht möglich.

  1. Inwieweit können Schadensersatzansprüche von betroffenen Personen gegen das Land, bei nachgewiesenem Schaden aufgrund des Ausfalls der Notrufnummern und damit einhergehend einer verzögerten Einsatzreaktionszeit (von Polizei-, Feu­erwehr- und Notarzt), geltend gemacht werden?

Gemäß § 28 Abs. 4 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastro­phenschutz (BHKG) veranlassen die Gemeinden die Einrichtung des Notrufs 112 und gewähr­leisten die Alarmierung der Einsatzkräfte. Die Einrichtung des Notrufs 112 liegt damit in der Zuständigkeit der Kommunen. Da es sich nicht um eine Aufgabe des Landes handelt, können Schadensersatzansprüche gegen das Land in diesem Zusammenhang nicht geltend gemacht werden.

Darüber hinaus liegt die Störungsursache ausschließlich im Verantwortungsbereich der Deut­schen Telekom AG, weshalb ein Schadensersatzanspruch gegen die Polizei NRW für den Bereich des Notrufs 110 ausgeschlossen werden kann.

  1. Was unternimmt die Landesregierung damit ein erneuter Ausfall der Notrufnum­mern ausgeschlossen werden kann?

Ich verweise auf meine Antwort zu Frage 1. Das Thema ist jedoch Gegenstand von Abstim­mungsgesprächen mit der Deutschen Telekom AG auf verschiedenen Ebenen.

 

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